Leitsatz (amtlich)
Der Wert des Beschwerdegegenstandes, der sich nach dem Vermögenswerten Interesse des Rechtsmittelführers an der Beseitigung einer von der Eigentümergemeinschaft unter Hinweis auf eine mögliche spätere Entziehung seines Wohnungseigentums beschlossenen Abmahnung richtet, übersteigt 1.500,– DM.
Normenkette
WEG § 45 Abs. 1, § 18 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 23.11.1999; Aktenzeichen 25 T 971/99) |
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291 II 356/98 WEG) |
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des dritten Rechtszuges – an das Landgericht zurückverwiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,– DM.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft … Düsseldorf.
Am 26. November 1998 beschloss die Wohnungseigentümerversammlung zu TOP 9 („Zweite Abmahnung des Miteigentümers … K.”) u. a., dass der Beteiligte zu 1 wegen „unberechtigte (r) Beschädigung des Garagentores durch unzulässiges Streichen und wegen des tätlichen Angriffes gegen Herrn J. … im Hinblick auf eine mögliche spätere Entziehung seines Wohnungseigentums abzumahnen und er aufzufordern ist, sich in Zukunft ordnungsgemäß zur Vermeidung einer weiteren Abmahnung zu verhalten”.
Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, diesen Beschluss der Eigentümer Versammlung für ungültig zu erklären.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 25. August 1999 das Gesuch des Antragstellers abgelehnt.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 23. November 1999 das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil ein Beschwerdewert von über 1.500,– DM nicht erreicht sei.
Der Antragsteller hat gegen die Entscheidung des Landgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Er hält den Wertansatz der Kammer für zu gering.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.
1.
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ergibt sich ohne weiteres daraus, dass die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist. In einem solchen Fall muss überprüft werden, ob das Beschwerdegericht zu Recht von einer Unzulässigkeit der Erstbeschwerde ausgegangen ist und ohne sachliche. Prüfung der vorausgegangenen Entscheidung die Beschwerde als unzulässig verworfen hat (vgl. BGH NJW 1992, 3305).
2.
Die sofortige weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Denn die Entscheidung der Kammer beruht auf einem Rechtsfehler im Sinne des § 27 FGG.
a)
Das Landgericht hat ausgeführt, die sofortige Beschwerde sei unzulässig, weil der Wert der Beschwer 1.500,– DM nicht übersteige, § 45 Abs. 1 WEG, vielmehr nur 1.000,– DM betrage. Hierbei hat das Landgericht auf seinen Beschluss vom 19. Oktober 1999 Bezug genommen, in welchem es den Geschäftswert für die beiden ersten Rechtszüge auf jeweils 1.000,– DM festgesetzt hat, da dieser der Bedeutung der Abmahnung gerecht werde.
b)
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand.
aa)
Der Beschwerdewert richtet sich nach der Beschwer und dem Änderungsinteresse des Beschwerdeführers. Die Beschwer bestimmt sich danach, was dem einzelnen Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung versagt wird (BGH NJW 1992, 3305). Maßgebend für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist somit allein das Vermögenswerte Interesse des Beschwerdeführers an einer Änderung der angefochtenen Entscheidung (BGH a.a.O.; BayObLG WE 1994, 380).
bb)
Dies vorausgeschickt bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes des zweiten Rechtszuges vorliegend nach dem Vermögenswerten Interesse des Beteiligten zu 1. an der Beseitigung der in TOP 9 der Eigentümerversammlung vom 26. November 1998 ausgesprochenen „zweiten Abmahnung”. Würde diese – wie vom Amtsgericht angenommen – bestehen bleiben, so müsste der Beteiligte zu 1 befürchten, dass eine künftig eventuell zur Debatte stehende Entziehung des Wohnungseigentums nach Maßgabe des § 18 WEG unter erleichterten Bedingungen stattfinden könnte, weil sich die Eigentümergemeinschaft in einem solchen Verfahren gegen den Beteiligten zu 1 darauf berufen könnte, dass der Antragsteller bereits – bestandskräftig – im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG abgemahnt sei. Da die Erhaltung des Wohnungseigentums aber zu dem gewichtigsten Interesse eines Wohnungseigentümers zählt (vgl. Art. 14 GG), erscheint es geboten, das wohlverstandene Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung einer ihn dem Verlust seines Wohnungseigentums näher bringenden Abmahnung deutlich über 1.500,– DM anzusetzen, mit der Folge, dass das Landgericht die Erstbeschwerde des Antragstellers zu Unrecht ohne sachliche Prüfung als unzulässig verworfen hat.
Die Sache war daher – nach Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der weiteren Beschwerde – an das Lan...