Leitsatz (amtlich)
Der bei der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück vorbehaltene Anspruch auf Rückübereignung für den Fall, dass eine Schenkung von Gesetzes wegen rückgängig gemacht werden kann – Verarmung, grober Undank – ist vormerkungsfähig (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 13.6.2002 – V ZB 30/01)
Normenkette
BGB §§ 528, 530, 883 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 611/01) |
Tenor
Die Zwischenverfügung des AG Düsseldorf vom 15.5.2001 und der angefochtene Beschluss des LG Düsseldorf werden aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, von seinen Bedenken in der Zwischenverfügung vom 15.5.2001 gegen die Eintragung der Vormerkung zur Sicherung des Rückübereignungsanspruchs der Beteiligten zu 1) für den Fall, dass eine Schenkung von Gesetzes wegen rückgängig gemacht werden kann (grober Undank, Verarmung), Abstand zu nehmen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 330.000Euro.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) übertrug mit notariellem Vertrag vom 31.1.2001 den im Rubrum bezeichneten Grundbesitz schenkweise auf den Beteiligten zu 2). In § 6 Nr. 1 des Vertrages vereinbarten die Beteiligten, dass der Veräußerer von dem Erwerber oder seinem Rechtsnachfolger die Herausgabe des geschenkten Vertragsobjektes u.a. dann verlangen kann, „wenn ein sonstiger Fall vorliegt, in dem eine Schenkung von Gesetzes wegen rückgängig gemacht werden kann (Verarmung, grober Undank).” Zur Sicherung des Rückübertragungsanspruches bewilligten und beantragten die Beteiligten in Ziff. 3 des notariellen Vertrages die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 1).
Mit Schreiben vom 9.5.2001 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten die Umschreibung des Grundbesitzes und die Eintragung der Rückauflassungsvormerkung gem. § 6 des Vertrages beantragt. Dieses Begehren hat das Grundbuchamt hinsichtlich der beantragten Eintragung der Rückauflassungsvormerkung mit Schreiben vom 15.5.2001 mit der Begründung beanstandet, die Voraussetzungen für den Eintritt des Rückübertragungsfalles seien nicht hinreichend bestimmt und daher nicht eintragungsfähig. Hiergegen haben die Beteiligten Beschwerde eingelegt, die beim LG ohne Erfolg geblieben ist. Die Beteiligten haben weitere Beschwerde eingelegt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die gem. §§ 78, 80 GBO zulässige weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung des Rückübertragungsanspruches des Schenkers nach §§ 528, 530 BGB seien nicht in einer Weise bestimmbar, die mit dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar sei. Der Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB sei von einer Vielzahl von Umständen abhängig, die im Einzelfall festgestellt und mit einer Interessenabwägung verbunden werden müssten. Der Anspruch aus § 530 Abs. 1 BGB knüpfe an unbestimmte Rechtsbegriffe an, die erst ausgefüllt werden müssten.
Diese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Rückübertragungsanspruch als künftiger und bedingter Anspruch nur dann durch eine Vormerkung geschützt werden kann, wenn er nach seinem Inhalt genügend bestimmt oder bestimmbar ist. Dies ist vorliegend entgegen der vom LG vertretenen Auffassung der Fall. Dabei geht der Senat davon aus, dass die hier streitige Regelung des notariellen Vertrages ausschließlich die in dem Klammerzusatz genannten Fälle der Verarmung und des groben Undanks betrifft.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 13.6.2002 (BGH v. 13.6.2002 – V ZB 30/01, BGHReport 2002, 813) auf den Vorlagebeschluss des BayObLG vom 2.8.2001 (vgl. BayObLG v. 2.8.2001, FGPrax 2001, 178 f.) ausgeführt, es sei
„ausreichend, dass das Ereignis, mit dessen Eintritt die bedingten Rückübertragungsansprüche wirksam werden sollten, aufgrund objektiver Umstände bestimmbar ist … Die Bestimmbarkeit eines durch eine Vormerkung zu sichernden bedingten Rechts wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Eintritt der Bedingung möglicherweise erst durch eine richterliche Entscheidung festgestellt werden kann … Zwar bleibt die Frage, wann eine als grober Undank zu wertende schwere Verfehlung i.S.v. § 530 Abs. 1 BGB anzunehmen ist, weitgehend der nach den konkreten Umständen des Einzelfalles vorzunehmenden tatrichterlichen Beurteilung überlassen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat den Begriff des groben Undanks jedoch näher ausgefüllt und ihm damit einen objektiv bestimmbaren Bedeutungsinhalt verliehen … Sollten im Einzelfall Unsicherheiten verbleiben, so können diese Zweifel durch eine richterliche Entscheidung ausgeräumt werden, ohne dass hierdurch die objektive Bestimmbarkeit der vorgemerkten Ansprüche in Frage gestellt wird.”
Danach steht der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz der Eintragung der Rückauflassungsvormerkung nicht entgegen. Denn die vorzitierten Ausführungen des BGH gelten gleichermaßen für den von den Beteiligten b...