Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 09.06.2016)

 

Tenor

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 09.06.2016 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Wuppertal durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24.11. 2016.

2. Der Streitwert wird für die erste und die zweite Instanz auf 20.944,33 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung des Klägers gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil des LG Wuppertal hat keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich vorliegen, beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf.

I. Der Kläger macht Ansprüche gegen die Beklagte wegen eines von ihm erklärten Widerspruchs einer nach dem Policenmodell abgeschlossenen Rentenversicherung geltend.

Der Kläger vereinbarte mit der Beklagten im so genannten Policenmodell eine Rentenversicherung mit ergänzender Hinterbliebenen-Zusatzversicherung und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Den Versicherungsantrag unterschrieb der Kläger unter dem 24.09.1999 (Bl. 75 ff. GA). Später erhielt er den Versicherungsschein vom 15.11.1999 (Bl. 79 ff. GA). Beginn der Hauptversicherung war der 01.11.1999; die Aufschubzeit und Beitragszahlungsdauer sollte bis zum 01.11.2024 dauern. Garantiert war zunächst eine monatliche Rente in Höhe von 808 DM sowie hinsichtlich der Hinterbliebenen-Zusatzversicherung eine monatliche Rente in Höhe von 606 DM bzw. hinsichtlich der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung eine jährliche Rente in Höhe von 24.005 DM zuzüglich Beitragsbefreiung. Der monatliche Versicherungsbeitrag betrug zunächst 650 DM einschließlich 187,40 DM für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sowie 99,40 DM für die Hinterbliebenen-Zusatzversicherung. Vereinbart war eine jährliche Beitragsdynamik.

Auf der dritten Seite des Versicherungsscheins vom 15.11.1999 stand folgende Belehrung über das Widerspruchsrecht des Klägers:

"Sie können dem Versicherungsvertrag ab Stellung des Antrages bis zum Ablauf von vierzehn Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformation schriftlich widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs."

In den dem Versicherungsschein beigefügten Verbraucherinformationen war keine Angabe zur Bindungsfrist an den Antrag des Klägers im Sinne von Abschnitt I Nr. 1 lit. f) der Anlage D zu § 10a VAG a.F. enthalten.

Mit Schreiben vom 04.07.2001 änderte der Kläger das vereinbarte Bezugsrecht (Bl. 104 GA).

Mit Schreiben vom 28.02.2002 eines vom Kläger unter dem 07.11.2001 (Bl. 105 GA) beauftragten Maklers kündigte der Kläger den Versicherungsvertrag zum 01.04.2002 (Bl. 106 GA). Die Beklagte rechnete daraufhin mit Schreiben vom 14.03.2002 den Versicherungsvertrag zum 01.04.2002 ab und zahlte an den Kläger den Rückkaufswert zuzüglich verzinslicher Ansammlung abzüglich Kapitalertragsteuer und Solidaritätsabschlag in Höhe von insgesamt 2888,15 EUR (Bl. 107 f. GA). Mit Schreiben vom 11.06.2002 bat der Kläger die Beklagte darum, den Versicherungsvertrag rückwirkend zum 01.04.2002 wieder in Kraft zu setzen, weil er festgestellt habe, durch einen unseriösen Makler getäuscht worden zu sein (Bl. 109 GA). Er übersandte der Beklagten zwei Schecks über die zwischenzeitlichen Versicherungsbeiträge sowie den ausgezahlten Rückkaufswert, die von der Beklagten auch eingelöst wurden. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 11.07.2002 mit, dass sie mit der Wiederinkraftsetzung einverstanden sei (Bl. 110 GA). Unter dem 02.07.2003 stellte sie einen entsprechenden Nachtrag zum Versicherungsschein aus (Bl. 111 ff. GA).

Im Dezember 2003 bat der Kläger um Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages (Bl. 119 GA) sowie um Verrechnung von Beitragsrückständen mit dem Vertragsguthaben (Bl. 120 GA). Unter dem 20.12.2003 stellte die Beklagte einen entsprechenden Nachtrag zum Versicherungsschein aus (Bl. 121 ff. GA).

Mit Schreiben vom 12.07.2004 bat ein vom Kläger beauftragter Makler um Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages für ein Jahr (Bl. 129 GA), worauf hin die Beklagte eine Beitragsstundung bis zum 01.02.2005 mit der Möglichkeit anbot, die gestundeten Beiträge mit Gewinnanteilen zu verrechnen (Bl. 130 GA); dieses Angebot nahm der Kläger mit Schreiben vom 15.07.2004 an (Bl. 131 GA). Einen entsprechenden Nachtrag zum Versicherungsschein stellte die Beklagte unter dem 14.01.2005 aus (Bl. 132 ff. GA).

Mit Schreiben vom 15.12.2005 bat der Kläger um Beitragsfreistellung für das Jahr 2006 (Bl. 141 GA). Die Beklagte stellte unter dem 09.02.2006 einen entsprechenden Nachtrag zum Versicherungsschein aus (Bl. 142 ff. GA). Mit Schreiben vom 10.11.2006 bot die Beklagte dem Kläger die Wiederinkraftsetzung des Versicherungsvertrages zum 31.12.2006 an (Bl. 146 GA). Der Kläger reagierte auf diese...

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