Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 08.08.2016) |
Tenor
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 08.08.2016 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichter - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 06.01.2016.
2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.911,89 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Berufung der Klägerin gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil des LG Düsseldorf hat keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich vorliegen, beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf.
I. Die Klägerin macht Ansprüche gegen die Beklagte wegen eines von ihr erklärten Widerspruchs von zwei nach dem Policenmodell abgeschlossenen Lebensversicherungen geltend.
Die Klägerin vereinbarte mit der Beklagten im so genannten Policenmodell zwei Lebensversicherungen mit den Vertragsnummern...und... Mit Begleitschreiben vom 30.01.2003 bzw. 29.01.2003 (Anlagen K1 und K3 im Anlagenband) erhielt sie von der Beklagten die beiden entsprechenden Versicherungsscheine vom gleichen Tage (Anlagen K2 und K4 im Anlagenband). Beginn der Versicherung war jeweils der 01.12.2002. Die Beitragszahlung und die Versicherung sollten zum 30.11.2032 ablaufen. Garantiert waren Versicherungssummen in Höhe von 68.510,00 Euro bzw. 72.420,00 Euro. Der monatliche Versicherungsbeitrag betrug 144,20 Euro bzw. 152,40 Euro.
Auf der jeweils ersten Seite der beiden Begleitschreiben stand im Fettdruck:
"[...] Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen dem Versicherungsvertrag ohne Angaben von Gründen zu widersprechen. Es genügt, wenn Sie den Widerspruch in dieser Frist an uns absenden."
Bereits unter dem 03.07.2002 hatte die Klägerin ihre Rechte aus den Lebensversicherungen an die Sparkasse N. zur Sicherung von zwei Darlehen über 128.000 Euro bzw. 136.000 Euro abgetreten, was der Beklagten auch entsprechend angezeigt wurde. Erfasst waren sowohl die Ansprüche für den Todes- als auch für den Erlebensfall. Wegen der Einzelheiten der Abtretungen und der Abtretungsanzeigen wird auf Bl. 41 ff. GA verwiesen.
Die Klägerin wurde von der Beklagten regelmäßig über den Vertragsstand informiert.
Mit Schreiben vom 27.08.2014 kündigte die Klägerin die beiden Versicherungsverträge zum 01.12.2014 (Bl. 47 GA); die Sparkasse N. stimmte der Kündigung auf diesem Schreiben unter dem 18.09.2014 zu und erklärte zudem in ihrem Schreiben vom 17.09.2014 noch einmal die Zustimmung, sofern die zur Auszahlung kommenden Beträge auf ihr Konto überwiesen werden (Bl. 47a GA).
Die Beklagte rechnete die beiden Versicherungsverträge daraufhin mit Schreiben vom 21.11.2014 ab (Anlagen K5 und K6 im Anlagenband) und zahlte 20.396,03 Euro sowie 21.614,87 Euro aus. Die Klägerin hatte bis dato Versicherungsbeiträge an die Beklagte in Höhe von 20.764,80 Euro bzw. 21.945,60 Euro gezahlt.
Mit Anwaltsschreiben vom 12.05.2015 erklärte die Klägerin den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. (Anlagen K7 und K9 im Anlagenband), der von der Beklagten mit Schreiben vom 22.05.2015 indes zurückgewiesen wurde (Anlagen K8 und K10 im Anlagenband).
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die Widerspruchsbelehrung inhaltlich fehlerhaft und auch nicht drucktechnisch deutlich hervorgehoben sei, so dass sie immer noch wirksam den Widerspruch von den Versicherungsverträgen erklären könne, zumal das Policenmodell ohnehin europarechtswidrig sei. Die Beklagte habe aus ihren Prämien Nutzungen in Höhe von 9239,72 Euro bzw. 9763,91 Euro gezogen, wobei die Klägerin im Verlauf des Rechtsstreits unterschiedliche Zinssätze zugrunde gelegt hat. Ferner habe der Risikoanteil pro Vertrag lediglich bei 240 Euro gelegen. Die Klägerin hat ihren Anspruch insgesamt wie folgt berechnet:
Summe der eingezahlten Prämien: |
42.710,40 EUR |
zuzüglich gezogene Nutzungen: |
19.003,63 EUR |
abzüglich Risikoanteil 480,00 EUR |
|
abzüglich außergerichtliche Zahlung: |
42.010,90 EUR |
Klageforderung: |
19.223,13 EUR |
Die Beklagte hat die Widerspruchsbelehrung für ordnungsgemäß gehalten und sich auf die Verwirkung eines Widerspruchsrechts der Klägerin berufen, da diese durch die Abtretung zu Sicherungszwecken in eindeutiger und unmissverständlicher Weise zu verstehen gegeben habe, an den Verträgen festhalten zu wollen. Ohnehin sei der Wert des Versicherungsschutzes in Abzug zu bringen, der 1310,32 Euro bzw. 1385,16 Euro betragen habe. Die Abschlusskosten hätten bei 1990,86 Euro bzw. 2104,48 Euro gelegen, die Verwaltungskosten bei 1976,95 Euro bzw. 2085,55 Euro und die jährlichen Vertriebskosten bei insgesamt 298,68 Euro bzw. 315,67 Euro.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags und der von den Parteien vor dem LG gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Ur...