Normenkette
ZAG § 63 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1 S. 1, § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6; StPO § 111e Abs. 1; StGB §§ 73, 73b, 74, 74a, 261 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Entscheidung vom 24.02.2022; Aktenzeichen 139 Gs 10/21) |
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 24.03.2022; Aktenzeichen 007 Qs 13/22) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten K. I. Y. A. wird der Beschluss der 7. Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Düsseldorf vom 24. März 2022 (007 Qs 13/22) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 2022 (139 Gs 10/21) wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten A. trägt, als unbegründet verworfen.
- Die Kosten der weiteren Beschwerde und die dem Beschuldigten A. in diesem Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen werden ebenfalls der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Der - im vorliegenden Verfahren inzwischen als Beschuldigter erfasste - Beschwerdeführer A. wendet sich gegen einen von der Beschwerdekammer des Landgerichts Düsseldorf angeordneten Vermögensarrest nach § 111e Abs. 1 StPO. Dem Rechtsmittel liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen zahlreiche Mitglieder eines seit 2016 international agierenden Netzwerks, das sich zusammengeschlossen haben soll, um im Rahmen eines weit verzweigten Geflechts von Waren- und Geldflüssen unerlaubte Zahlungsdienste nach dem Prinzip des Hawala-Bankings zu erbringen, und zwar unter Einsatz sogenannter Zahlungsbüros in Deutschland einerseits sowie in der Türkei und Syrien andererseits. Dem Beschuldigten A.-M. als einem der führenden Köpfe dieser Organisation soll hierbei die Aufgabe zugekommen sein, die in den deutschen Zahlungsbüros bar abgegebenen Kundengelder einzusammeln und für den Ausgleich der Bargeldbestände in den türkischen oder syrischen Zahlungsbüros Sorge zu tragen. Dies geschah zum Teil in der Weise, dass mit dem Bargeld über die Konten sogenannter "Drittfirmen" in Deutschland Rechnungen von Unternehmen aus aller Welt für Warenlieferungen in den Nahen Osten beglichen wurden. Der in Düsseldorf ansässigen, von dem Beschuldigten H.-J. J. als Geschäftsführer und seiner Ehefrau R. J. als Prokuristin vertretenen Spedition T. W. W. G. (im Folgenden: TWW) kam nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen die Funktion einer solchen "Drittfirma" zu. Den beschuldigten Eheleuten J. wird vorgeworfen, in einer Vielzahl von Einzelfällen die in deutschen Zahlungsbüros eingenommenen Kundengelder entgegengenommen sowie hiermit zeitnah entsprechende Rechnungen beglichen und durch diese Maßnahmen des Liquiditätsausgleichs zum Fortbestand des Hawala-Systems beigetragen zu haben.
Darüber hinaus boten die Beschuldigten J. ausweislich der Ermittlungserkenntnisse den Speditionskunden, die über die TWW Fahrzeuge ins Ausland exportieren lassen wollten, einen weiteren Zahlungsdienst an: Im außereuropäischen Ausland ansässige Kunden konnten den für den Erwerb eines Fahrzeugs in Europa erforderlichen Geldbetrag vorab auf ein Geschäftskonto der TWW überweisen und sich nach erfolgter Einreise die Summe im D. Büro der TWW bar auszahlen lassen, um damit sodann den Erwerb des Fahrzeugs zu finanzieren.
Von diesem Service machte der Beschuldigte A., ein in J. ansässiger Autohändler, im Rahmen seiner nach eigenen Angaben schon seit etwa zwanzig Jahren bestehenden Geschäftsbeziehung zur TWW regelmäßig Gebrauch. Im September 2021 veranlasste er die Überweisung von insgesamt 48.200 Euro auf ein Geschäftskonto der TWW, reiste sodann nach D. und ließ sich die überwiesene Summe im D. Büro der TWW bar auszahlen. Mit diesem Geld kaufte der Beschuldigte A. anschließend im eigenen Namen bei der Firma V. T. G. in L. einen Lastkraftwagen für 28.500 Euro und als Bevollmächtigter seines Schwagers M. J. Y. A. bei der Firma M. Autohandel in G. einen weiteren Lastkraftwagen für 19.700 Euro. Nach Begleichung der jeweiligen Kaufpreise durch Barzahlung ließ der Beschuldigte A. beide Lastkraftwagen zwecks Verschiffung in den Nahen Osten auf das Gelände der damit beauftragten TWW verbringen. Dort wurden die Fahrzeuge anlässlich einer Durchsuchungsmaßnahme am 6. Oktober 2021 aufgrund eines gegen die TWW ergangenen Vermögensarrestes gepfändet in der Annahme, es handele sich um Eigentum der TWW.
2. Mit Schriftsatz seines Rechtsanwalts vom 11. November 2021 ersuchte der Beschuldigte A. unter Vorlage der Kaufbelege und Barzahlungsquittungen um Herausgabe der beiden Lastkraftwagen, woraufhin er am 27. Januar 2022 im hier anhängigen Ermittlungsverfahren zunächst als Zeuge vernommen wurde. Unter dem 18. Februar 2022 vermerkte der zuständige Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft, dass K. I. Y. A. nunmehr wegen des Verdachts der Geldwäsche als Beschuldigter nachzuerfassen sei und gegen ihn jedenfalls eine Drittbeteiligteneinziehung gemäß § 73b StGB in Betracht komme. Mit gleichem Datum stellte die Staatsanwaltscha...