Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 03.08.2006) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 3. August 2006 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Wert für das Beschwerdeverfahren: 352,04 EUR.
Gründe
A.
Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit von anwaltlichen Kosten, die der Antragsgegnerin für die Anfertigung einer Schutzschrift zur Vorbereitung eines Verfügungsverfahrens entstanden sind. Die Antragsgegnerin hat am 3.4.2006 beim Landgericht Düsseldorf eine Schutzschrift zur Verteidigung gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht. Dieser Antrag der Antragstellerin ist anschließend am 7.4.2006 beim Landgericht eingegangen. Nach Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, aber vor einer Stellungnahme der Antragsgegnerin, vor der Durchführung des Termins und vor einer Sachentscheidung des Gerichts hat die Antragstellerin den Verfügungsantrag zurückgenommen. Daraufhin hat das Landgericht ihr mit Bezug auf § 269 Abs. 3 ZPO die Verfahrenskosten auferlegt. Die Antragsgegnerin hat Festsetzung ihrer Rechtsanwaltskosten, bestehend im wesentlichen aus einer vollen (1,3) Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 der Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis) beantragt. Dem hat die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluss entsprochen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie geltend macht, der Antragsgegnerin stehe nur eine ermäßigte (0,8) Verfahrensgebühr zu.
B.
Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Rechtspflegerin hat mit Recht die volle (1,3) Verfahrensgebühr der Nr. 3100 Vergütungsverzeichnis wegen der Anfertigung einer Schutzschrift durch den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin als erstattungsfähig angesetzt.
1.
Die Kosten einer Schutzschrift, die wie hier vorsorglich zur Verteidigung gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht worden ist, sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Antrag bei Gericht eingeht. Das gilt auch dann, wenn der Antrag wie im vorliegenden Fall zurückgenommen wird, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat (BGH NJW 2003, 1257 = GRUR 2003, 456). Gegen diese in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur BRAGO anerkannte grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Kosten wendet die Antragstellerin nichts ein. Änderungen gegenüber der BRAGO sind durch das RVG insoweit auch nicht eingetreten.
2.
Ob die erstattungsfähige Gebühr der Höhe nach mit einer vollen (1,3) Gebühr der Nr. 3100 Vergütungsverzeichnis anzusetzen ist oder ob sich die Gebühr gemäß Nr. 3101 Vergütungsverzeichnis auf 0,8 einer Gebühr ermäßigt, wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht einheitlich beantwortet (zum Beispiel einerseits OLG Nürnberg NJW-RR 2005, 941: Volle Gebühr nach Nr. 3100, andererseits etwa OLG Hamburg MDR 2005, 1196; OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2006, 793: Ermäßigte Gebühr nach Nr. 3101). Nach einer Entscheidung des für Kostensachen grundsätzlicher Art zuständigen 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf fällt für die Anfertigung einer Schutzschrift eine volle Gebühr nach Nr. 3100 Vergütungsverzeichnis an (Beschluss vom 17.8.2006 - I-10 W 55/06, zugänglich über die Rechtsprechungssammlung NRWE). Der erkennende Senat schließt sich dieser letztgenannten Auffassung an. Sie entspricht dem Wortlaut der nunmehr erweiterten Nr. 3101 Vergütungsverzeichnis. Danach ermäßigt sich die Gebühr nur, wenn der Auftrag endigt, bevor schriftsätzlich "Sachvortrag" erfolgt ist. Dieser ist in einer Schutzschrift indes zweifellos enthalten, und zwar mit dem Ziel, in dem Verfügungsverfahren berücksichtigt zu werden. Auf die früher zur BRAGO maßgebliche Frage, ob eine Schutzschrift einen "Sachantrag" enthält, kommt es nun nicht mehr an. Die bereits zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die sich auch zur Höhe der erstattungsfähigen Gebühr verhält, betraf noch den Rechtszustand zur BRAGO und ist wegen der Gesetzesänderung überholt (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl. 2007, 55. Kapitel Rn. 57).
3.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde ist angesichts der unterschiedlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen.
Fundstellen