Leitsatz (amtlich)

1. Über die Beschwerde gegen einen Ordnungsmittelbeschluss des Einzelrichters einer Berufungszivilkammer hat der Einzelrichter beim OLG zu befinden.

2. Die Beschwerde gegen einen solchen Beschluss ist nicht statthaft.

 

Normenkette

ZPO n.F. §§ 568, 572

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Aktenzeichen 1 S 185/01)

 

Tenor

Die Beschwerden der Verfahrensbeteiligten gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Krefeld – Einzelrichter – vom 31.5.2002 werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Verfahrensbeteiligten zu gleichen Anteilen auferlegt.

Beschwerdewert: (3 × 500 Euro) 1.500 Euro

 

Gründe

I. Mit dem angefochtenen, am 31.5.2002 verkündeten Beschluss hat das LG durch den Einzelrichter der Kammer gegen jeden Verfahrensbeteiligten ein Ordnungsgeld i.H.v. je 500 Euro festgesetzt (ersatzweise Ordnungshaft in näher bestimmter Höhe), weil sie trotz ordnungsgemäßer Ladung als Zeugen nicht zu dem im Berufungsverfahren am 31.5.2002 anberaumten Beweistermin erschienen seien. Ihren Antrag vom 1.7.2002, „diesen Beschluss aufzuheben”, hat das LG durch Kammerbeschluss vom 18.7.2002 abgelehnt. Eine Abhilfe sei nicht möglich, weil die nachträglich vorgebrachten Entschuldigungen der Verfahrensbeteiligten für ihr Fernbleiben unzureichend seien. Gleichzeitig hat das LG die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Rechtsmittel ist unzulässig und deshalb ohne Sachentscheidung zu verwerfen.

1. Der Senat entscheidet über das Rechtsmittel durch den Einzelrichter (§ 568 S. 1 ZPO n.F.) und nicht in voller Besetzung.

a) Das Gesetz ist in seiner seit dem 1.1.2002 geltenden, durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-RG) vom 27.7.2001 (BGBl S. 1887) geschaffenen Fassung anzuwenden. Das ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 10 EGZPO. Danach findet auf Beschwerden das bis zum 31.12.2001 geltende alte Zivilprozessrecht nur dann weiter Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1.1.2002 verkündet worden ist.

b) gem. § 568 S. 1 ZPO n.F. entscheidet der so genannte originäre Einzelrichter in Beschwerdesachen, wenn auch die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Das trifft hier auf den Beschluss vom 31.5.2002 zu. Daran vermag nichts der Umstand zu ändern, dass die Kammer in voller Besetzung und in der Form eines Beschlusses eine Abhilfe abgelehnt und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat. Die Nichtabhilfeentscheidung erzeugt keine neue selbstständige Beschwer der Verfahrensbeteiligten, sondern sie ist (neben der Vorlage) bloße Verfahrensvoraussetzung dafür, dass das Beschwerdegericht mit der beschwerenden Erstentscheidung befasst wird (vgl. nur Zöller/Gummer, 23. Aufl., § 572 ZPO Rz. 16).

2. Das Rechtsmittel ist an sich nicht statthaft, weshalb es gem. § 572 Abs. 2 ZPO n.F. als unzulässig zu verwerfen ist.

a) Eine Entscheidung ist geboten, weil die Verfahrensbeteiligten ein Rechtsmittel einlegen wollten und nicht etwa nur eine Gegenvorstellung i.S.d. § 381 Abs. 2 ZPO n.F., über welche das LG gem. § 381 Abs. 1 ZPO n.F. abschließend zu entscheiden hätte und welche ein Rechtsmittelverfahren (auch bei Vorlage der Akten beim Beschwerdegericht) nicht auszulösen vermag. Der Wille der Verfahrensbeteiligten, neben der begehrten Abhilfe im Falle einer ablehnenden Entscheidung des LG (auch) ein Rechtsmittel einlegen zu wollen, ist deutlich geworden in ihrer vom Senat veranlassten Eingabe vom 18.9.202. Auch wenn es dort heißt, „sämtliche zulässigen Rechtsmittel eingelegt” zu haben (Hervorhebung durch den Senat), ist darin mit Blick auf die tatsächliche Unzulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. nachfolgend zu b)) keine Einschränkung zu erblicken. Denn gerade auch über diese Frage wünschen sie eine Entscheidung des Senats. Sie halten nämlich, trotz der vom Senat in der Verfügung vom 29.8.2002 geäußerten Bedenken, an der Zulässigkeit des Rechtsmittels fest.

b) Gem. § 380 Abs. 3 ZPO, der gem. § 26 Nr. 10 EGZPO in seiner Neufassung anzuwenden ist (vgl. dazu bereits oben unter Nr. II. 1a)), findet gegen Beschlüsse, mit welchen gegen geladene Zeugen wegen Ausbleibens im Termin Ordnungsmittel verhängt werden (§ 380 Abs. 1 ZPO), grundsätzlich die sofortige Beschwerde gem. §§ 567ff ZPO n. F i.V.m. § 26 Nr. 10 EGZPO statt.

Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO n.F. ist sie indes beschränkt auf die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und LG. Der angefochtene Beschluss ist aber vom LG als Berufungsgericht, also im zweiten Rechtszug erlassen worden. Daraus folgt, dass gegen solche Beschlüsse das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach neuem Verfahrensrecht nicht (mehr) eröffnet ist (Zöller/Greger, § 380 ZPO Rz. 10 und Zöller/Gummer, § 567 ZPO Rz. 38).

Die anderslautenden Zitate der Beschwerdeführer sind unzutreffend oder beziehen sich auf Fundstellen in Vorauflagen des angezogenen Kommentars, die sich mit der Rechtslage nach altem Recht befassen. Nach altem Recht (§§ 380 Abs. 3, 567 Abs. 3 S. 2 ZPO a.F.) war in der Tat die (einfache) Beschwerde ...

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