Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichssperre wegen ausländischen Versorgungsanrechts
Normenkette
VersAusglG § 19
Verfahrensgang
AG Grevenbroich (Beschluss vom 14.07.2010; Aktenzeichen 8 F 290/09) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die am 14.7.2010 verkündete Verbundentscheidung des AG - Familiengericht - Grevenbroich, 8 F 290/09, in ihrem Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziff. 1 - 3 des Beschlusstenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Ein Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten wird die Kostenregelung der angefochtenen Entscheidung bestätigt.
Beschwerdewert: 2.565,- EUR (8.550,- EUR × 10 % × 3).
Gründe
I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 28.3.2002 die Ehe geschlossen. Auf den dem Antragsgegner am 9.11.2009 zugestellten Antrag der Antragstellerin hat das AG durch die angefochtene Entscheidung die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
Innerhalb der nach § 3 Abs. 1 VersAusglG berechneten Ehezeit vom 1.3.2002 bis 31.10.2009 haben beide Eheleute Anwartschaften auf Altersversorgung i.S.d. § 2 VersAusglG erworben. Die Antragstellerin hat ausschließlich Anwartschaften in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Laut Auskunft der D. vom 14.4.2010 beträgt der Ehezeitanteil 3,8744 Endgeltpunkte. Den Ausgleichswert hat der Versorgungsträger mit 1,937 Entgeltpunkten und den korrespondierenden Kapitalwert mit 11.903,94 EUR angegeben. Der Antragsgegner, der seit Oktober 2001 beim spanischen G. tätig ist, hat in der Ehezeit Anrechte bei einem ausländischen Versorgungsträger sowie in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer privaten Rentenversicherung erworben. Laut Auskunft der D. vom 7.12.2010 beträgt der Ehezeitanteil in der gesetzlichen Rentenversicherung 0,7063 Endgeltpunkte. Den Ausgleichwert hat der Versicherungsträger mit 0,3532 Endgeltpunkten und den korrespondierenden Kapitalwert mit 2.170,39 EUR angegeben. Der Träger der privaten Rentenversicherung, die St., hat mit Auskunft vom 12.2.2010 den Ehezeitanteil des Deckungskapitals zum Ende der Ehezeit mit 1.715,69 EUR angegeben. Die Höhe der Anwartschaften des Antragsgegners aus der Altersversorgung in Spanien ist nicht bekannt.
Das AG hat durch die angefochtene Entscheidung die Folgesache Versorgungsausgleich derart geregelt, dass es im Wege der internen Teilung zu Lasten der Anrechte der Antragstellerin bei der D. zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht von 1,9372 Endgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der D. übertragen hat. Hinsichtlich der Anrechte des Antragsgegners in der D. und aus der privaten Rentenversicherung hat es angeordnet, dass ein Ausgleich nach § 18 Abs. 2 VersAusglG unterbleibt.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen diese Regelung zum Versorgungsausgleich.
Sie macht geltend, das AG habe übersehen, dass der Antragsgegner erhebliche Versorgungsanwartschaften in Spanien erworben habe. Diese Anrechte, deren Höhe nicht bekannt ist, seien nicht ausgleichsreif. Die Antragstellerin würde hieraus erhebliche Anrechte erhalten. Ein Wertausgleich sei nach § 19 Abs. 3 VersAusglG unbillig.
Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des AG Grevenbroich vom 14.7.2010 betreffend den Versorgungsausgleich Ziff. 1 abzuändern und insoweit zu erkennen, dass der Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der D. i.H.v. 1,9372 Endgeltpunkten zugunsten des Versicherungskontos des Ehemannes bei der D. unterbleibt.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Anwartschaften, die er in Spanien erworben habe, seien in der Auskunft der D. enthalten.
II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und führt zur Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Der Antragsgegner hat in der Ehezeit in Spanien nach § 2 VersAusglG auszugleichende Anrechte auf Altersversorgung erworben. Diese Anrechte sind entgegen der Auffassung des Antragsgegners in der Auskunft der D. vom 7.12.2010 nicht enthalten. Die Auskunft ist lediglich unter Einbeziehung der ausländischen Beitragszeiten ergangen, vgl. Anlage 3 der Auskunft vom 7.12.2010. Die von dem Antragsgegner in Spanien erworbenen Anrechte, deren Höhe nicht bekannt ist - laut Mitteilung der D. erteilte der spanische Träger keine Auskunft -, sind nicht ausgleichsreif, § 19 Abs. 2 VersAusglG. Dies führt vorliegend dazu, dass gem. § 19 Abs. 3 VersAusglG insgesamt kein Ausgleich der Versorgungsanrechte bei der Scheidung stattfindet. Auch wenn die Höhe der in Spanien erworbenen Anwartschaften nicht bekannt ist, ist davon auszugehen, dass diese zumindest so hoch sind wie die von der Antragstellerin erworbenen inländischen Anrechte. Der Antragsgegner hat seit Beginn der Ehezeit für das spanische K. gearbeitet. Die Antragstellerin hat in der Ehezeit von 128 Monaten nur 3,8744 Endgeltpunkte erwirtschaftet. Es wäre unbillig, diese Anwartschaft im Rahmen der Scheidung i...