Tenor
Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 07.02.2019, Az.: BK6-18-040, wird aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats den Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.01.2018 neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen und in Bezug auf den zu Ziffer 4. gestellten Antrag verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstanden außergerichtlichen Aufwendungen der Beschwerdeführerin werden der Bundesnetzagentur zu 90 % und der Beschwerdeführerin zu 10 % auferlegt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf ... Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin ist Komplementärin der B mit Sitz in Ö. Die B ist eine Projektgesellschaft, die sich mit dem Bau und Vertrieb von Energieerzeugungs- und Verteilungsanlagen, insbesondere auf der Gemarkung des Gemeindegebiets der Kreisstadt Ö, befasst.
Die Beschwerdeführerin installiert die Energieanlagen - so auch im streitgegenständlichen Baugebiet des Wohnquartiers "K" - und schließt als Projektentwicklerin und Eigentümerin der Erzeugungsanlagen alle relevanten Verträge für den Bau und Betrieb der Versorgungsanlagen ab. Nach Abschluss der Bauarbeiten tritt die B in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin ein.
Die weitere Beteiligte, eine ... Tochter der ..., ist ein Energieversorgungsunternehmen, das ausschließlich als Netzbetreiberin tätig ist. Ihr Geschäftsgegenstand ist der Bau und Betrieb von Verteilernetzen und der hierzu erforderlichen Anlagen für die Energieversorgung sowie die Versorgung mit Wasser und Wärme mit der dazugehörigen Verteilung. Sie ist Inhaberin der Wegenutzungsrechte in der Gemeinde Ö und unterhält dort das öffentliche Netz der allgemeinen Versorgung für die Belieferung mit elektrischer Energie.
Auf dem Gemeindegebiet der Kreisstadt Ö soll am östlichen Siedlungsrand ein Neubaugebiet ("K") mit insgesamt ... Gebäuden, davon .... Mehrfamilienhäuser (Miet- und Eigentumswohnungen für Familien), ... Seniorenpflegeheim sowie ... Gebäude einer Seniorenwohnanlage entstehen. Die Mehrfamilienhäuser enthalten insgesamt ... Wohneinheiten mit Eigentums- und Mietwohnungen. Das Seniorenpflegeheim umfasst ... Pflegezimmer.
Zur dezentralen Eigenversorgung plant die Beschwerdeführerin die Errichtung von zwei Blockheizkraftwerken mit einer Leistung von jeweils ... kWel mit gedämmtem Pufferspeicher und einer Gaskesselanlage als Spitzenlastwärmeerzeuger. Auf den Gebäuden sollen zudem Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) mit einer Leistung von ... kWp installiert werden. Mit den geplanten Anlagen soll etwa die Hälfte (ca. ... kWh/Jahr) des im gesamten Neubaugebiet benötigten Stroms (geschätzter Gesamtbedarf: ca. ... kWh/Jahr) erzeugt werden. Der darüber hinaus benötigte Strom soll über den Niederspannungsanschluss der weiteren Beteiligten bezogen werden.
Für die Berechnung des Durchschnittsverbrauchs wurde für die ... Letztverbraucher innerhalb der Mehrfamilienhäuser ein Zwei-Personenhaushalt mit ...kWh/Jahr zugrunde gelegt. Für die ... Bewohner des Pflegeheims wurde ein Stromverbrauch von ... kWh/Jahr pro Bewohner angenommen.
Allen an die Versorgungsinfrastruktur angeschlossenen Letztverbrauchern soll über die B ein Stromliefervertrag mit einer vorrangigen Versorgung aus den örtlichen Stromerzeugungsanlagen angeboten werden.
Die für die Stromversorgung notwendigen Leitungen wurden von der weiteren Beteiligten bereits in den öffentlichen Verkehrsflächen verlegt. Sie stellte zudem in Aussicht, diese der Beschwerdeführerin zum Kauf bzw. zur Pacht anzubieten. Diese nahm daraufhin von der geplanten Errichtung eigener Stromleitungsanlagen Abstand. Zu einem Vertragsschluss kam es bisher nicht.
Das streitgegenständliche Baugebiet umfasst eine Größe von ... m2 und erstreckt sich über insgesamt ... Flurstücke. Es grenzt nördlich an einen Fahrrad- und landwirtschaftlich genutzten Weg und die dahinter liegende Eisenbahntrasse ... sowie östlich und südlich an zwei mit Lärmschutzwänden versehene überregionale Straßen, die "H" Straße (südlich) und die "R"-allee (östlich). Westlich wird das Gebiet durch den Lauf des "S"-bachs sowie einen Fuß- und Fahrradweg begrenzt. Dahinter befindet sich parallel zum Bachlauf das Gebäude eines großen Lebensmitteldiscounters. Zwischen dem Fahrradweg und dem Gebäude des Lebensmitteldiscounters wurde ein mit Bäumen bepflanzter Grünstreifen angelegt.
Das Gebiet wird durch eine Stichstraße zur "R"-allee erschlossen. Die Stichstraße dient der Erschließung der Tiefgarage im nördlichen Teil und der Parkplätze im südlichen Teil des Areals. Zur Versorgung aller Gebäude ist die Querung öffentlicher Verkehrswege an zwei Stellen notwendig. Die im Baugebiet befindlichen Grundstücke unterschiedlicher Eigentümer grenzen unmittelbar aneinander an.
Am 13.02.2017 wandte sich die Beschwerdeführerin mit einer Anfrage z...