Leitsatz (amtlich)
1. Sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines Sachverständigengutachtens sind kein Maßstab für die Höhe der dem Sachverständigen zu gewährenden Vergütung. Ein Vergütungsanspruch ist ausnahmsweise nur dann zu verneinen, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und der Sachverständige darüber hinaus die Unverwertbarkeit verschuldet hat.
2. Die Annahme einer Unverwertbarkeit des Gutachtens setzt voraus, dass auch Nachbesserungen und Ergänzungen des Gutachtens den Mangel der Verwertbarkeit nicht beheben können.
3. Sind gemessen an diesen Kriterien Teile des Gutachtens verwertbar, erhält der Sachverständige hierfür eine Vergütung; diese hat das Gericht im Rahmen der Festsetzung nach § 4 Abs. 1 JVEG konkret zu berechnen.
Normenkette
JVEG §§ 4, 8a
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 20.03.2017; Aktenzeichen 15 OH 14/12) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - vom 20. März 2017 (Bl. 213 GA) aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beschwerde des Sachverständigen ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig und führt in der Sache zu einem vorläufigen Erfolg.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 20 März 2017 (Bl. 213 GA) die Vergütung des Sachverständigen K. insgesamt auf 0,- EUR festgesetzt. Zur Begründung hat der Einzelrichter der Kammer vollumfänglich auf die Ausführungen des Bezirksrevisors vom 3. März 2016 Bezug genommen. Auch der Nichtabhilfebeschluss vom 7. August 2018 (Bl. 268 f GA) lässt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Landeskasse nicht erkennen.
Die vom Gericht in Bezug genommene Stellungnahme der Landeskasse vom 3. März 2017 (Bl. 197 ff GA) liegt indes erkennbar neben der Sache, soweit der Bezirksrevisor ausführt, der Sachverständige habe nicht die ergänzenden Fragen aus dem Schriftsatz vom 4. Februar 2014 beantwortet, sondern eine erneute gutachterliche Feststellung zu den Beweisfragen gefertigt; das Gutachten sei mithin nicht entsprechend dem erteilten Auftrag erstellt worden und sei deshalb in seiner Gesamtheit nicht verwertbar. Dies ist angesichts dessen nicht vertretbar, dass das Landgericht den Sachverständigen K. gemäß Beschluss vom 29. Oktober 2014 (Bl. 97 f GA) zum Sachverständigen "gemäß Beweisbeschluss vom 14.1.2013" bestellt hat und ihm aufgegeben hat, sich "insbesondere" mit den Einwendungen der Antragsteller gegen das Erstgutachten auseinanderzusetzen. Der Sachverständige hatte sich mithin mit den Beweisfragen des Beweisbeschlusses vom 14. Januar 2013 auseinanderzusetzen und darüber hinaus ("insbesondere") mit den Einwendungen der Antragsteller gegen das bereits vorliegende Gutachten. Der Vergütungsanspruch hätte dem Sachverständigen deshalb nicht mit der Begründung versagt werden dürfen, seine Ausführungen gingen an dem erteilten Auftrag (vollständig) vorbei.
Bei der erforderlichen erneuten Entscheidung über den Festsetzungsantrag des Sachverständigen wird das Landgericht Folgendes zu berücksichtigen haben:
Sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines Sachverständigengutachtens sind kein Maßstab für die Höhe der dem Sachverständigen zu gewährenden Vergütung. Es kommt lediglich darauf an, dass die Leistung überhaupt erbracht wurde, nicht etwa auch darauf, wie Gericht oder Verfahrensbeteiligte das Gutachten inhaltlich beurteilen. Ein Vergütungsanspruch ist ausnahmsweise nur dann zu verneinen, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und der Sachverständige darüber hinaus die Unverwertbarkeit verschuldet hat. Die Annahme einer Unverwertbarkeit des Gutachtens setzt voraus, dass auch Nachbesserungen und Ergänzungen des Gutachtens den Mangel der Verwertbarkeit nicht beheben können. Sind gemessen an diesen Kriterien Teile des Gutachtens verwertbar, erhält der Sachverständige hierfür eine Vergütung; diese hat das Gericht im Rahmen der Festsetzung nach § 4 Abs. 1 JVEG konkret zu berechnen.
II. Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11531103 |