Leitsatz (amtlich)

Vom Finanzamt mit Blick auf ausstehende Veranlagungen und ein langwieriges Rechtsbehelfsverfahren vorgebrachte Bedenken stehen der Vollzugsreife der im Rahmen der Liquidation einer GmbH & Co KG zur Eintragung ins Handelsregister angemeldeten Eintragung ("Die Gesellschaft ist durch Beschluss der Gesellschafter aufgelöst. Die Firma ist erloschen. Der Geschäftsbetrieb wurde ohne Liquidation eingestellt. Zu verteilendes Vermögen ist nicht vorhanden ..."), nicht entgegen.

 

Normenkette

FamFG § 394; HGB §§ 145, 155, 161 Abs. 2; BGB § 735

 

Verfahrensgang

AG Mönchengladbach (Beschluss vom 31.01.2014)

 

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, den sofortigen Vollzug des Antrages auf Eintragungen in das Handelsregister gemäß der Anmeldung vom 11.10.2013 (UR-Nr. 3121/2013 des Verfahrensbevollmächtigten) nicht mit der Begründung abzulehnen, das Finanzamt habe Einwände gegen die derzeitige Löschung der betroffenen Gesellschaft erhoben.

 

Gründe

1. Unter dem 11.10.2013 haben die Beteiligten zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet:

"Die Gesellschaft ist durch Beschluss der Gesellschafter aufgelöst.

Die Firma ist erloschen.

Der Geschäftsbetrieb wurde ohne Liquidation eingestellt. Zu verteilendes Vermögen ist nicht vorhanden.

Die Bücher und Papier der aufgelösten Gesellschaft werden von Herrn C. M. verwahrt."

Auf diesen Eintragungsantrag hat das Registergericht durch die angefochtene Entscheidung ausgesprochen, sein Vollzug werde zunächst zurückgestellt. Zur Begründung hat es angeführt, ein Vollzug der Anmeldung sei noch nicht möglich, da das Finanzamt Mönchengladbach zweifach Einwände gegen die jetzige Löschung der Gesellschaft mitgeteilt habe. Das Finanzamt hatte sich im Oktober 2013 dahin geäußert, es müssten noch ausstehende Veranlagungen durchgeführt werden, und im Dezember 2013, aufgrund eines langwierigen Rechtsbehelfsverfahrens bitte es von der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister vorerst abzusehen.

Gegen den registergerichtlichen Beschluss vom 31.1.2014 wenden sich die drei Beteiligten mit Schrift ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 5.2.2014, die am 6.2.2014 bei Gericht eingegangen ist. Mit weiterem Beschluss vom 18.2.2014 hat das Registergericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Registerakte Bezug genommen.

2. Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

a) Es ist bereits zweifelhaft, ob neben den Möglichkeiten, über einen Eintragungsantrag sofort zu entscheiden oder das Verfahren gem. §§ 381, 21 Abs. 1 FamFG auszusetzen, für das Registergericht auch die Möglichkeit einer sozusagen formlosen Zurückstellung des Vollzuges des Eintragungsantrags, wie hier vom AG ausgesprochen, besteht. Diese Frage bedarf indes keiner näheren Behandlung.

b) Denn jedenfalls wird die Vollzugsreife des Eintragungsantrags nicht durch die vom Finanzamt vorgebrachten Bedenken beseitigt.

Im Rahmen der Liquidation einer Kommanditgesellschaft, §§ 161 Abs. 2, 145 ff. HGB, enthält § 155 HGB Regelungen zur Verteilung des Gesellschaftsvermögens. § 157 Abs. 1 HGB bestimmt sodann, dass nach der Beendigung der Liquidation das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden sei. Es ist - soweit ersichtlich - allgemein anerkannt, dass die Kommanditgesellschaft vollbeendigt ist, wenn kein Aktivvermögen mehr vorhanden ist, namentlich mit dem vorhandenen Vermögen die Gläubiger befriedigt wurden und ein etwaiger Überschuss an die Gesellschafter verteilt wurde. Zum Aktivvermögen gehören auch offene Forderungen der Gesellschaft gegen die Gesellschafter. Ist die Liquidation mit der Verwendung und Verteilung des Aktivvermögens abgeschlossen, ist die Gesellschaft erloschen; ihre Löschung im Handelsregister ist für die Vollbeendigung weder notwendig noch hinreichend und hat nur deklaratorische Wirkung; mit anderen Worten beurteilt sich das Erlöschen der Firma allein nach der tatsächlichen Vollbeendigung der Gesellschaft. Dies rechtfertigt sich nicht nur aufgrund der dargestellten juristisch-konstruktiven Erwägungen, sondern auch deshalb, weil die Notwendigkeit eines gesonderten gerichtlichen Verfahrens zur Bestellung von Nachtragsliquidatoren in den allermeisten Fällen entbehrlich ist. Stellt sich nämlich nachträglich heraus, dass doch noch Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, die Gesellschaft also nur scheinbar zu bestehen aufgehört hat und die Liquidation "in Wahrheit" noch nicht beendet ist, wird die Gesellschaft in der Nachtragsliquidation von den bisherigen Liquidatoren vertreten, ohne dass es einer Neubestellung bedürfte, und kann die Gesellschaft unter ihrer Firma klagen (und verklagt werden). Sind sogar nur noch einzelne Abwicklungsmaßnahmen erforderlich, kann nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung der Verwahrer der Bücher und Papiere gem. § 157 Abs. 2 HGB als ermächtigt angesehen werden, der...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge