Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenrisiko bei verfrühter Klageerhebung
Normenkette
ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 269 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 19.04.2007; Aktenzeichen 8 O 461/06) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Kostenentscheidung der 8. Zivilkam-mer des LG Duisburg in dem am 19.4.2007 verkündeten Urteil (8 O 461/06) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet.
Die Beklagte zu 3. hat dem Kläger hinsichtlich der zurückgenommenen Klagebeträge (9.688,52 EUR und 2.679,48 EUR) keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben; im Übrigen - soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist - hat die Beklagte zu 3. die Zahlung (1.426,56 EUR und 500 EUR) zulässigerweise von der Vorlage von Belegen durch den Kläger abhängig gemacht. Es entspricht daher billigem Ermessen (§§ 269 Abs. 3 S. 3, 91a Abs. 1 ZPO), den Kläger mit den Kosten des Rechtsstreits insgesamt zu belasten. Soweit eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 440 EUR erfolgt ist, kommt § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zum Tragen.
Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in Verkehrsunfallsachen muss dem Schädiger sowie der in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherung eine angemessene Zeit zur Prüfung des Anspruchs eingeräumt werden. Der Haftpflichtversicherer ist nicht verpflichtet, unbesehen und vorschnell Zahlungen zu leisten. Die Bemessung der Prüfungszeit hängt naturgemäß von den Umständen des Einzelfalles ab. Sie kann bei komplizierten Sachverhalten durchaus einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen; in Fällen - wie hier - durchschnittlicher Art wird ist verschiedentlich ein Zeitraum von vier bis sechs Wochen als notwendig und angemessen angesehen worden (vgl. Senat, Beschl. v. 13.5.2005 - 1 W 22/05; OLG Rostock, OLG-NL 2001, 92, AG Landstuhl, ZfS 2003, 145); er dürfte aber unter den heutigen technischen Bedingungen eher noch zu verkürzen sein auf durchschnittlich 3 Wochen (ähnlich OLG Saarbrücken, U. v. 27.2.2007 - 4 U 470/06).
Dass die Beklagte zu 3. im vorliegenden Fall zu lange für die Prüfung benötigt hat oder Umstände vorlagen, die den Kläger zu der Annahme führen mussten, ohne eine Erhebung der Klage nicht zu der Regulierung seiner berechtigten Ansprüche zu kommen, ist nicht ersichtlich.
Zutreffend ist, dass die Beklagte zu 3. auf die ersten Schreiben des Klägers nicht sofort, aber jedenfalls doch schon mit dem Schreiben vom 22.11.2006 (Bl. 52 GA), also innerhalb von 14 Tagen auf das erste Anschreiben des Klägers hin, reagiert hat. Sie hat dann auf das Vorschussverlangen des Klägers noch vor Einreichung der Klageschrift am 1.12.2006 einen den Vorstellungen des Klägers entsprechenden Betrag von 9.688,52 EUR bezahlt, der am 29.11.2006 bei dem Kläger einging. Auch die weitere Zahlung von 2.679,48 EUR (eingehend am 11.12.2006) erfolgte noch deutlich vor Zustellung der Klage und innerhalb des Zeitraums, den die Haftpflichtversicherung für eine sachgerechte Prüfung in Anspruch nehmen durfte.
Die Beklagte zu 3. hat sich damit innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erkennbar regulierungswillig gezeigt. Soweit sie die weiteren Beträge i.H.v. 1.426,56 EUR und 500 EUR erst nach Vorlage entsprechender Belege gezahlt hat, ist dies nicht zu beanstanden und musste für den Kläger noch keine Veranlassung sein, diese Beträge einzuklagen.
Insgesamt entspricht es daher der Billigkeit, dem Kläger die Kosten des von ihm - schon 3 ½ Wochen nach dem Unfall - eingeleiteten Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 ZPO.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.500 EUR festgesetzt.
Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Fundstellen
ZAP 2008, 126 |
VRA 2007, 157 |
OLGR-Mitte 2008, 197 |