Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4c O 42/17) |
Tenor
wird die Verfügungsbeklagte auf Folgendes hingewiesen:
I. Die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten setzt voraus, dass dem Rechtsanwalt ein entsprechender Vergütungsanspruch gegen seinen Mandanten zusteht (OLG Köln, NJW-RR 2014, 241, 242; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.05.2018, Az.: I-2 W 6/18; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 91 Rz. 12; MüKo ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91 Rz. 59). Es können daher nur diejenigen Rechtsanwaltskosten festgesetzt werden, die der obsiegenden Partei wirklich entstanden sind. Alles andere widerspräche dem Grundsatz der Kostenfestsetzung, dass keinesfalls höhere Kosten als diejenigen, die dem Kostengläubiger entstanden sind, festgesetzt werden dürfen (BVerfGE 62, 189 = NJW 1983, 809; OLG Düsseldorf, a.a.O.). Im Hinblick auf die Vergütung des Patentanwalts gilt nichts anderes. Bereits aus dem Wortlaut des insoweit einschlägigen § 143 Abs. 3 PatG folgt, dass (nur) die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Patentstreitsache "entstandenen Kosten" in Höhe der dem Rechtsanwalt nach § 13 RVG i.V.m. dem VV erwachsenden Gebühren zu erstatten sind (OLG Düsseldorf, a.a.O.).
Gemäß § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO reicht es für die Berücksichtigung einer Kostenposition aus, dass die hierfür maßgeblichen und substantiiert dargelegten Tatsachen glaubhaft gemacht werden (vgl. Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 15. Aufl., § 104 Rz. 18; BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 29. Edition, Stand: 01.07.2018; MüKo ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 104 Rz. 13). Umgekehrt folgt daraus, dass die entsprechenden Tatsachen, wenn sie wie hier streitig sind (Musielak/Voit/Flockenhaus, a.a.O.), der Glaubhaftmachung bedürfen. Maßstab für die Glaubhaftmachung ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (BGH, MDR 2004, 172; OLG Jena, Beschl. v. 19.01.2015, Az.: 1 W 18/15, BeckRS 2015, 11245), für die eine Gesamtschau erforderlich ist (OLG Koblenz, Beschl. v. 31.08.2015, Az.: 14 W 491/15, BeckRS 2015, 20539; BeckOK a.a.O.). Bereits aus einem Umkehrschluss zu§ 104 Abs. 2 S. 2 ZPO folgt, dass die Einholung einer anwaltlichen Versicherung nicht zwangsläufig reicht (OLG Köln, Beschl. vom 18.12.2013, Az.: 2 Ws 686/13, BeckRS 2014, 00237 m.w.N.). Glaubhaftmachung bedeutet nämlich, dass an die Stelle des Vollbeweises eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung tritt. Für diese gilt der Grundsatz der freien Würdigung des gesamten Vorbringens. Grundlage der Entscheidung ist ein den konkreten Umständen angepasstes Maß an Glaubhaftigkeit (OLG Köln, a.a.O.). Der zuständige Rechtspfleger kann und muss sich somit ebenso wie der mit dem Beschwerdeverfahren befasste Senat sämtlicher Glaubhaftmachungsmittel gemäß § 294 Abs. 1 ZPO bedienen (BGH, NJW 2013, 1823; BGH, NJW 2007, 2858; BeckOK a.a.O.). Soweit erforderlich hat er zum Zwecke der Aufklärung ggf. zusätzlich schriftliche Erklärungen von Richtern, Parteien, Verfahrensbevollmächtigten und Zeugen einzuholen, Akten beizuziehen, die Vorlage von Akten oder sonstiger Urkunden anzuordnen sowie eine Inaugenscheinnahme durchzuführen oder ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben (BeckOK, a.a.O., vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.02.2009, 10 W 137/08, BeckRS 2009, 10129).
II. Davon ausgehend kann vorliegend nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Verfügungsbeklagte bis zur Festsetzung der durch sie beantragten Kosten für das erstinstanzliche Verfahren darauf berufen hat, die Mandatsvereinbarung der durch sie beauftragten Rechtsanwaltskanzlei enthalte eine Klausel, nach welcher mindestens die nach dem RVG anfallenden Kosten abgerechnet werden sollen. Damit korrespondierend hat die Verfügungsbeklagte als Anlage HL_KF 1 eine Rechnung ihrer rechtsanwaltlichen Vertreter vom 30. Juni 2017 vorgelegt (vgl. Bl. 31 GA), nach der ihr die gesetzlichen Gebühren in Rechnung gestellt wurden. Da die Verfügungsbeklagte zudem der Behauptung der Verfügungsklägerin, die abgerechneten Stundenhonorare lägen unstreitig unter der gesetzlichen Mindestvergütung, bis zum Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses durch die Rechtspflegerin nicht entgegen getreten ist, lässt sich ihr Vortrag letztlich nicht anders verstehen, als dass sie (bzw. ihre Verfahrensbevollmächtigten) zunächst selbst der Auffassung war(en), dass die auf der Basis eines Stundenhonorars abgerechnete Vergütung die gesetzlichen Mindestgebühren nicht überschreitet.
Nachdem die Verfügungsklägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts eine sofortige Beschwerde eingelegt hatte, berief sich die Verfügungsbeklagte nunmehr vor dem Hintergrund der fehlenden Vereinbarung einer Mindestvergütung darauf, die gesetzliche Mindestvergütung sei durch die rechtsanwaltliche Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren nicht unerheblich überschritten worden. Eine korrigierte Rechnung hat die Verfügungsbeklagte bisher ebenso wenig vorgelegt wie einen entsprechenden Zahlungsnachweis oder die in Bezug genommene Vergütungsvereinbarung. Sie hat sich vielmehr allein darauf beschränkt, als Anlage HL_KF 3 (Bl. 113 ...