Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 3) bis 5) und 7) werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der B. AG auferlegt mit Ausnahme der Kosten der Beteiligten, welche nicht erstattet werden.
Tatbestand
A.
Die Beteiligten streiten über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates der B. AG.
Die genannte Gesellschaft ist Teil des D. B. Konzerns. Obergesellschaft dieses Konzerns ist die D. B. AG, deren Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz zusammengesetzt ist. Sie fuhrt den Konzern über sechs sogenannte Kreisführungsgesellschaften, die jeweils einen Geschäftsbereich repräsentieren. Eine dieser Kreisführungsgesellschaften ist die D. B. AG. Sie ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der D. B. AG; zwischen beiden Gesellschaften besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.
Die D. B. AG ist Konzernzwischenholding für den Bereich Maschinenbau. Sie hat mehrere 100-prozentige Tochtergesellschaften und halt eine ca. 65-prozentige Beteiligung an der D. B. AG. Diese ist börsennotiert; die nicht von der D. B. AG gehaltenen Aktien befinden sich im Streubesitz. Ein Beherrschungsvertrag zwischen der D. B. AG und der D. B. AG besteht nicht.
Die D. B. AG ist verantwortlich für die strategische und operative Planung im Konzern und das Konzern-Controlling. Die Planungen werden in den Konzerngesellschaften vorbereitet und von der Konzernspitze erstellt. Der Vorstand der D. B. AG verabschiedet das Investitionsbudget; der Vorstandsbereich Controlling überwacht die Umsetzung der Planung durch die Konzerngesellschaften. Das Konzern-Controlling umfaßt weiterhin die Ergebniskontrolle – und zwar sowohl in strategischer als auch in operativer Sicht.
Es bestehen umfangreiche Richtlinien zur allgemeinen Geschaftspolitik. Diese betreffen u.a. Sachanlageinvestitionen, die Absicherung von Zahlungs- und Wahrungsrisiken aus Exportgeschäften, die Gewahrung von Lieferantenkrediten und Sicherheiten gegenüber Auftraggebern, die Exportfinanzierung sowie den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen. Die Richtlinien enthalten nicht nur Grundsatze, nach denen die betroffenen Geschäfte abzuwickeln sind. Sie sehen auch vor, daß der Abschluß von Geschäften ab einem gewissen Volumen von der Zustimmung des Vorstands der D. B. AG oder der jeweils verantwortlichen Kreisführungsgesellschaft abhängig ist.
Die Vorstände der Konzerngesellschaften haben nach deren Satzungen für bestimmte wichtige Geschäfte zusätzlich die Zustimmung ihres Aufsichtsrats einzuholen. Der Zustimmungskatalog in der Satzung der D. B. AG nennt u.a. den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, wenn der Preis 200.000,– DM im Einzelfall oder 500.000,– DM im Geschäftsjahr übersteigt, die Errichtung von eintragungspflichtigen Zweitniederlassungen, die Übernahme oder die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, die Ausübung von Gesellschafterrechten aus Beteiligungen bei der Beschlußfassung über Kapitalmaßnahmen oder Unternehmensverträge, die Aufnahme von Anleihen und die Vornahme von Investitionen, die im Einzelfall 500.000,– DM übersteigen. Über die von ihr bestellten Mitglieder des Aufsichtsrats der Konzerngesellschaften hat die Konzernspitze eine zusätzliche Möglichkeit zur Beeinflussung der Geschäftsleitung und zur Überwachung der Einhaltung der Konzernvorgaben. Die Finanzierung der Konzerngesellschaften erfolgt über die Konzernspitze. Die Konzernrechnungslegung obliegt dem Vorstandsbereich Controlling der D. B. AG. Bestimmte Angelegenheiten wie die Auswahl, Einstellung und Betreuung von Führungskraften, arbeits- und sozialrechtliche Grundsatzfragen, die Koordinierung der Export- und Projektfinanzierung, der Bereich der gewerblichen Schutzrechte und die Presse- und Informationspolitik werden unmittelbar von der D. B. AG bearbeitet. Diese Gesellschaft verfugt ferner über zentrale Rechts- und Steuerabteilungen, die auch für die Konzerngesellschaften tätig sind.
Die Leitung der Konzerngesellschaften durch die D. B. AG wird auch durch personelle Verflechtungen sichergestellt. Das für einen Geschäftsbereich im Vorstand der D. B. AG zuständige Vorstandsmitglied ist zugleich Vorstandsvorsitzender der Kreisführungsgesellschaft. Die Mitglieder der Vorstände der Kreisführungsgesellschaften haben wiederum den Vorsitz im Vorstand einer Beteiligungsgesellschaft. So ist eines der Mitglieder des Vorstandes der D. B. AG, Herr K. K. M. zugleich Vorsitzender des Vorstandes der D. B. AG.
Die letzte Aufsichtsratswahl der B. AG fand am 2. Februar 1993 statt. Die Bildung des Aufsichtsrates erfolgte nach dem Betriebsverfassungsgesetz 1952 aus sechs Vertretern der Anteilseigner und drei Arbeitnehmervertretern. Anläßlich dieser Wahl wurden die Beteiligten zu 4) und 5), dieser seit dem 1. Januar 1995 als Ersatzmann, sowie der Beteiligte zu 2 i) und der Beteiligte zu 2 j) als Ersatzmann in den Aufsichtsrat der B. AG gewählt. Diese Gesellschaft hatte zur fraglichen Zeit 858 Mitarbeiter. Die Mitarbeiterzahl der Tochterunternehmen belief sich auf 2.827.
Am 1. Juni 1995 ...