Leitsatz (amtlich)
Für die Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung der von dem Beschuldigten zur Verfügung gestellten Speichelprobe zum Zwecke des Spurenvergleichs (§ 81 e StPO) ist der Ermittlungsrichter desjenigen Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Körperzellenentnahme stattgefunden hat (im Anschluss an BGHSt 45, 376 ff. ).
Tenor
Das Amtsgericht - Ermittlungsrichter - Wuppertal ist örtlich zuständig.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft Wuppertal ermittelt gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Inbrandsetzung von Zeitungsmaterial im Kellerraum seiner ehemaligen W. Mietwohnung. Nachdem sich der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung mit der Entnahme einer Speichelprobe und mit deren molekulargenetischer Untersuchung zum Zwecke des Spurenvergleichs einverstanden erklärt hatte, wandte sich die Staatsanwaltschaft an den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Düsseldorf mit dem Antrag, gemäß §§ 81 e, f StPO folgende Untersuchungsmaßnahmen eines namentlich benannten Sachverständigen der Abteilung 5 des Landeskriminalamts Düsseldorf richterlich anzuordnen:
a) Die Untersuchung der am Tatort sichergestellten Gegenstände (Zigarettenkippe, Bierdose) auf molekulargenetische Spuren,
b) die molekulargenetische Untersuchung der freiwillig abgegebenen und bei der Wuppertaler Polizei asservierten Speichelprobe des Beschuldigten nebst Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters,
c) den Vergleich der Untersuchungsergebnisse zu a) und b).
Durch Beschluss vom 7. August 2001 wies das Amtsgericht Düsseldorf den Untersuchungsantrag mangels örtlicher Zuständigkeit zurück; die hiergegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde am 16. Oktober 2001 durch die 1. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf als unbegründet verworfen. Auch das Amtsgericht Wuppertal erklärte sich für örtlich unzuständig; der dahingehende Beschluss vom 30. Oktober 2001 ist ebenfalls rechtskräftig (Beschwerdeentscheidung der 1. Strafkammer des Landgerichts Wuppertal vom 20. November 2001). Die Staatsanwaltschaft Wuppertal hat die Sache nunmehr dem Senat als dem gemeinschaftlichen oberen Gericht im Sinne von § 19 StPO zur Bezeichnung des örtlich zuständigen Amtsgerichts übersandt.
I.
Der vorliegende Sachverhalt erfordert eine Entscheidung des örtlich zuständigen Ermittlungsrichters. Die richterliche Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung entnommener Körperzellen des Beschuldigten zum Zwecke des Spurenvergleichs (§§ 81 e, f StPO) ist durch die ausdrücklich erklärte Einwilligung des Beschuldigten mit dieser Untersuchungsmaßnahme nicht entbehrlich geworden. Hierbei mag dahinstehen, ob eine nach umfassender Belehrung aufgrund freier Entscheidung erteilte Einwilligung des Betroffenen mit einer molekulargenetischen Untersuchung seines DNA-Materials grundsätzlich überhaupt geeignet wäre, den Richtervorbehalt entfallen zu lassen (mit beachtenswerter Argumentation dafür: LG Hamburg NStZ-RR 00, 269f. und StV 00, 660 f. ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, § 81 g Rn. 17; Rogall in SK/StPO, Stand Oktober 2001, § 81 f Rn. 6 und § 81 g Rn. 22; Sprenger/Fischer NJW 99, 1830, 1831-1833; Markwardt/Brodersen NJW 00, 692, 693; a. A. LG Wuppertal NJW 00, 2687f. ; LG Hannover NStZ-RR 01, 20 und Nds. Rpfl. 01, 22; Graalmann-Scheerer JR 99, 453, 455f. ; Volk NStZ 99, 165, 169; Ohler StV 00, 326, 327). Im vorliegenden Fall ist eine richterliche Entscheidung über den Untersuchungsantrag der Staatsanwaltschaft schon deshalb geboten, weil der Beschuldigte nach den aktenkundig gewordenen Angaben seines früheren Vermieters angeblich "unter Vormundschaft" stehen soll und daher zumindest die sich hieraus ergebenden Zweifel an seiner hinreichenden Verstandesreife als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einwilligungserklärung das Bedürfnis nach einer rechtlichen Absicherung der beabsichtigten Untersuchungsmaßnahme durch Einholung einer richterlichen Entscheidung begründen.
Da die für diese Entscheidung nach der örtlichen Anknüpfung allein in Betracht kommenden Amtsgerichte Düsseldorf und Wuppertal in unanfechtbarer Weise ihre Unzuständigkeit erklärt haben, bedarf es einer Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat gemäß § 19 StPO.
II.
Die beantragte Anordnung hat das am Ort der Körperzellenentnahme ansässige Amtsgericht Wuppertal zu treffen.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für die Anordnung der Entnahme von Körperzellen und ihrer anschließenden molekulargenetischen Untersuchung zur Feststellung des DNA-Musters der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts am Entnahmeort zuständig; dies gilt auch dann, wenn die Untersuchung der Körperzellen im Bezirk eines anderen Amtsgerichts erfolgen soll (BGHSt 45, 376 ff. ; BGH StV 99, 302f. ; BGH Beschluss vom 25. Februar 2000, 2 ARs 24/00). Die zu dieser Thematik bislang bekannt gewordenen Entscheidungen betrafen zwar stets Sachverhalte, die eine richterliche Anordnung sowohl der Entnahme als auch der Untersuchung von Körperzellen erforderten; sie beanspruchen indes auch Geltung für den hier v...