Tenor
s. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittel
Gründe
I. Durch das angefochtene Urteil ist gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung eines berauschenden Mittels eine Geldbuße von 500,00 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden.
Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 16. September 2009 gegen 17.35 Uhr mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … unter anderem die Weseler Straße in Oberhausen. Dabei stand er unter dem Einfluss von Cannabis und Kokain. Die ihm um 19.30 Uhr auf Anordnung des Polizeibeamten PK C.abgenommene Blutprobe ergab folgenden Befund:
Cocain 4 ng/ml Cocainmetabolit (Benzoylecgonin) 440 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) 4,4 ng/ml THC-Metabolit (11-OH-THC) 1,3 ng/ml THC-Metabolit (THC-COOH) 43 ng/ml
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Die Einzelrichterin hat die Sache durch Beschluss vom 25. Februar 2011 dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil es geboten ist, das Urteil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen (§ 80a Abs. 3 OWiG).
II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft und entsprechend den §§ 79 Abs. 3 OWiG, 341 Abs. 1, 344, 345 StPO form- und fristgerecht angebracht worden. In der Sache führt sie indes nicht zum Erfolg.
1.) Mit der Verfahrensrüge macht der Betroffene geltend, das auf der ihm entnommenen Blutprobe basierende chemisch-toxikologische Sachverständigengutachten unterliege einem Beweisverwertungsverbot, weil er in die Blutentnahme nicht eingewilligt habe, diese trotz eines beim Amtsgericht Oberhausen bis 19:00 Uhr eingerichteten richterlichen Eildienstes um 18:45 Uhr willkürlich durch den Polizeibeamten PK C. angeordnet worden sei und sein Verteidiger in der Hauptverhandlung im Anschluss an die Erstattung des Sachverständigengutachtens dessen Verwertung wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO widersprochen habe.
Die Rüge entspricht den Darlegungsanforderungen des § 79 Abs. 1 S. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Im Ergebnis ist sie jedoch unbegründet:
a) Die auf Anordnung des Polizeibeamten PK C.erfolgte Blutentnahme war nach den freibeweislich getroffenen Feststellungen des Senats - der bei der Beweiserhebung über die tatsächlichen Voraussetzungen von Verfahrensmängeln an die Würdigung des Tatrichters nicht gebunden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 337 Rn. 11) - wegen Verstoßes gegen die gesetzlichen Vorschriften zum Richtervorbehalt (§ 46 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 OWiG, § 81a Abs. 2 StPO) rechtswidrig.
Nach § 81a Abs. 2 StPO steht die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter zu. Der Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der konkreten strafprozessualen Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz. Die Ermittlungsbehörden müssen zunächst regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen. Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehende Verzögerung besteht auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und - nachrangig - ihrer Ermittlungspersonen. Die Gefahrenlage muss dann mit auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen begründet werden, die in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist (vgl. BVerfG NZV 2007, 581, 582; StV 2011, 1, 2).
Im vorliegenden Fall sind indes Anhaltspunkte für eine solche Gefährdungslage nicht ersichtlich.
Der Betroffene befuhr am Vorfallstage gegen 17:35 Uhr mit einem Kraftfahrzeug die Weseler Straße in Oberhausen und fiel dort im Zusammenhang mit einem Körperverletzungsdelikt auf. Durch die hinzugezogenen Polizeibeamten wurde er sodann als Fahrzeugführer ermittelt und gegen 18:30 Uhr am Wohnort der Zeugin S., Weseler Straße .. in Oberhausen, angetroffen. Nachdem sich aufgrund im Fahrzeug vorgefundener Betäubungsmitteln sowie seiner Einlassung, am Vorabend Marihuana konsumiert zu haben, der Verdacht ergeben hatte, der Betroffene könne das Fahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel geführt haben, wären die handelnden Polizeibeamten verpflichtet gewesen, vor Entnahme einer Blutprobe eine diesbezügliche Anordnung durch den richterlichen Eildienst, der beim Amtsgericht Oberhausen werktags von 16:00 bis 19:00 Uhr in Form einer telefonischen Rufbereitschaft eingerichtet ist, zu erwirken. Zwar stand hierzu nur noch ein knapper Zeitrahmen von einer halben Stunde zur Verfügung, jedoch war nicht von vornherein ausgeschlossen, dass dieser ausgereicht hätte, um unter Verzicht auf die nicht zwingend erforderliche Aktenvorlage (vgl. OLG Hamm, NJW 2009, 242, 243 m.w.N..; StV 2009, 459, 461) den einfach gelagerten Sachverhalt telefonisch dem Bereitschaftsrichter vorzutragen und zumindest auf diesem Wege eine richte...