Leitsatz (amtlich)

Nach dem - hier zur Anwendung kommenden - in Nordmazedonien (bis 11. Februar 2019: Mazedonien) geltenden Recht (Art. 50 des Familiengesetzes) gilt der frühere Ehemann der Mutter als rechtlicher Vater eines Kindes, wenn das Kind innerhalb eines Zeitraumes von 300 Tagen nach Beendigung der Ehe geboren wird.

Der in das Geburtenregister einzutragenden Vater-Kind-Zuordnung steht eine nach deutschem Recht abgegebene pränatale Vaterschaftsanerkennung durch eine andere Person mangels Wirksamkeit nicht entgegen, solange die rechtliche Vaterschaft fortbesteht.

 

Normenkette

BGB § 1592 Nrn. 1-2, § 1594 Abs. 4, § 1599 Abs. 2; EGBGB Art. 19 Abs. 1; FamFG § 38 Abs. 3 S. 3, § 58 ff.; Familiengesetz von Nordmazedonien Art. 50; PStG § 51 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Duisburg (Aktenzeichen 104 III 47/18)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 und 5 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren tragen die Beteiligten zu 3 und 5; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Geschäftswert: 5.000,- EUR

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 3, Angehörige des Staates Nordmazedonien (bis 11. Februar 2019: Mazedonien), brachte am 09. Mai 2018 in Oberhausen einen Jungen zur Welt. Der Beteiligte zu 5, ebenfalls nordmazedonischer Staatsangehöriger, war der Ehemann der Beteiligten zu 3, die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Skopje (Nordmazedonien) vom 23. März 2018, rechtskräftig seit dem 04. April 2018, geschieden. Aus der Ehe stammen zwei minderjährige Kinder. Die Beteiligten zu 3 und 5 leben mit ihren beiden gemeinsamen Kindern und mit dem am 09. Mai 2018 geborenen Kind der Beteiligten zu 3 zusammen in einer Wohnung in Mühlheim an der Ruhr. Die Beteiligten zu 3 und 5 sind ausreisepflichtig; die Ausreisepflicht wurde wegen der Schwangerschaft der Beteiligten zu 3 bis zum 22. Juli 2018 ausgesetzt.

Vor der Geburt des dritten Kindes der Beteiligten zu 3 hatte der Beteiligte zu 4, deutscher Staatsangehöriger, am 22. November 2017 eine notariell beurkundete Vaterschaftsanerkennungserklärung für das erwartete Kind abgegeben. Neben dieser Anerkennungserklärung hatte der Beteiligte zu 4 seit Dezember 2016 Vaterschaftsanerkennungserklärungen für insgesamt acht weitere Kinder von insgesamt sieben verschiedenen Frauen, die in unterschiedlichen Bundesländern geboren wurden, abgegeben.

Im Wege der Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PStG bat der Beteiligte zu 1 um gerichtliche Entscheidung darüber, wer als Vater des am 09. Mai 2018 geborenen Kindes im Geburtenregister einzutragen ist.

Das Amtsgericht hat das beteiligte Amt mit Beschluss vom 08. Oktober 2018 angewiesen, den Beteiligten zu 5 als Kindsvater einzutragen. Es bestünden konkurrierende Vaterschaften: der Beteiligte zu 5 gelte nach mazedonischem Recht (Art. 50 des Familiengesetzes) als Vater, da das Kind noch vor Ablauf von 300 Tagen nach Beendigung der Ehe mit der Beteiligten zu 3 geboren worden sei. Daneben komme der Beteiligte zu 4 aufgrund der von ihm erklärten Vaterschaftsanerkennungserklärung gemäß § 1592 Nr. 2 BGB als Vater in Betracht. Diese Konkurrenz werde auf der Grundlage des Günstigkeitsprinzips dahin gelöst, dass der Beteiligte zu 5 als Vater im Geburtenregister einzutragen sei. Zwar vermittele der Beteiligte zu 4 dem Kind die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Folge, dass es gemeinsam mit der Beteiligten zu 3 ein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland erhalten könne. Da aber der Beteiligte zu 4 neben der Vaterschaftsanerkennungserklärung in Bezug auf den Sohn der Beteiligten zu 3 insgesamt acht weitere Kinder anerkannt habe, bestehe der Verdacht der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft, § 1597 a BGB. Dem Kindeswohl diene es, den Beteiligten zu 5 als Vater einzutragen, denn dieser lebe mit dem Kind, der Kindsmutter - der Beteiligten zu 3 - und seinen Geschwistern in häuslicher Gemeinschaft, weshalb das Kind den Beteiligten zu 5 als tatsächlichen Vater erlebe.

Gegen den ihnen am 11. Oktober 2018 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 3 und 5. Sie tragen zur Begründung ihrer Beschwerde vor, am 18. Juli 2018 sei eine notariell beurkundete qualifizierte Vaterschaftsanerkennungserklärung im Sinne von § 1599 Abs. 2 BGB abgegeben worden. Dies stelle "eine erfolgreiche Anfechtung der Abstammung" vom Beteiligten zu 5 dar, so dass der Beteiligte zu 4 rechtlich Vater des Kindes geworden sei. Zudem sei der Anwendungsbereich von § 1597 a BGB nicht eröffnet, denn entgegen § 1597 a Abs. 2 BGB sei nicht vor der Beurkundung die zuständige Behörde eingeschaltet und das Beurkundungsverfahren ausgesetzt worden.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind der Beschwerde entgegen getreten.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht mit weiterem Beschluss vom 05. November 2018 zur Entscheidung vorgelegt. Auf die Frage der Nichtigkeit der Vaterschaftsanerkennungserklärung des Beteiligten zu 4 nach § 1597 a BGB komme es nicht an; entscheidend sei vielmehr, wie die Frage der konkurrierenden Vaterschaf...

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