Verfahrensgang

AG Essen (Aktenzeichen 73 III 134/18)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 2), Angehörige des Staates Nordmazedonien (bis 11. Februar 2019: Mazedonien), brachte am 27. Dezember 2016 in Essen die Beteiligte zu 1) zur Welt. Die Kindsmutter war verheiratet gewesen mit dem mittlerweile verstorbenen mazedonischen Staatsangehörigen F T. Die Ehe der Kindesmutter und des Herrn F T wurde durch Urteil des Amtsgerichts Skopje (Nordmazedonien) vom 28. Oktober 2016, rechtskräftig am gleichen Tage, geschieden. Aus der Ehe stammen drei weitere minderjährige Kinder. Auch nach der Scheidung lebte die Beteiligte zu 2) mit den Kindern und ihrem geschiedenen Ehemann bis zu dessen Tode zusammen unter der gleichen Anschrift eines städtischen Flüchtlingsheims.

Am 6. Dezember 2016, vor der Geburt der Beteiligten zu 1), gab der Beteiligte zu 3), der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, eine notariell beurkundete Vaterschaftsanerkennungserklärung für das erwartete Kind ab. In der gleichen Urkunde stimmte die Beteiligte zu 2) der Anerkennung zu.

Vor der Beurkundung der Geburt hatte in dem vorangegangenen Verfahren zum Aktenzeichen 73 III 21/17 AG Essen der Beteiligte zu 4) im Wege der Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PStG zunächst um gerichtliche Entscheidung darüber gebeten, wer als Vater der Beteiligten zu 1) im Geburtenregister einzutragen sei. Nach Hinweis des Amtsgerichts, dass auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in dessen Entscheidung vom 19. Juli 2017, NJW 2017, 2911, Herr F T als Vater in das Geburtsregister einzutragen sei, nahm der Beteiligte zu 4) den Antrag nach § 49 Abs. 2 PStG zurück. In dem daraufhin gefertigten Geburtsregistereintrag vom 8. Dezember 2017 trug der Beteiligte zu 4) Herrn F T als Vater des Kindes ein.

Mit Antrag vom 7. August 2018 hat die Beteiligte zu 1) sinngemäß beantragt, ihren Geburtseintrag dahingehend zu berichtigen, dass als Vater der Beteiligte zu 3) eingetragen wird. Für diesen Berichtigungsantrag hat die Beteiligte zu 1) zugleich Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten beantragt.

Das Amtsgericht hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde. Die Beteiligten zu 4) und 5) sind der Beschwerde entgegen getreten. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht mit weiterem Beschluss vom 16. November 2018 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die zulässige Beschwerde (§§ 51 Abs. 1 Satz 1, 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren zur Berichtigung des Geburteneintrags hinsichtlich der Person des Vaters (§ 48 PStG) zu Recht abgelehnt. Dem von der Beteiligten zu 1) verfolgten Berichtigungsverlangen kommt nach ihrem bisherigen Vortrag keine Aussicht auf Erfolg zu (§§ 76 FamFG, 114 Satz 1 ZPO).

Bei Fällen mit Auslandsbezug richtet sich die Abstammung eines Kindes in rechtlicher Hinsicht nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB. Nach Satz 1 der Vorschrift unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Aufenthaltsstatut). Alternativ kann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die Abstammung eines Kindes im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem der betreffende Elternteil angehört (Personalstatut). Bei einer verheirateten Mutter kommt überdies das Ehewirkungsstatut des Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EGBGB in Betracht. Sämtliche der in Art. 19 Abs. 1 EGBGB genannten Alternativen sind grundsätzlich gleichwertig (vgl. nur BGH FamFG 2018, 1334 ff.; FamFZ 2017, 1687 ff.).

Im vorliegenden Fall, in dem die Vaterschaftsanerkennung des deutschen Beteiligten zu 3) pränatal erklärt worden ist, führt nur das gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB anwendbare Recht des Staates Nordmazedonien zu einer rechtlichen Vaterschaft, nämlich zu der des geschiedenen Ehemannes der Beteiligten zu 2).

Nach dem in Nordmazedonien geltenden Recht (Art. 50 des Familiengesetzes vom 15. Dezember 1992 in der Fassung vom 19. Dezember 2008) gilt der frühere Ehemann der Mutter als rechtlicher Vater eines Kindes, wenn das Kind während der Dauer der Ehe oder innerhalb eines Zeitraumes von 300 Tagen nach Beendigung der Ehe geboren wird. Hier wurde die in Nordmazedonien geschlossene Ehe der Beteiligten zu 2) mit Herrn F T durch am 28. Oktober 2016 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts in Skopje geschieden. Die Geburt der Beteiligten zu 1) am 27. Dezember 2016 erfolgte innerhalb dieser 300 Tage-Frist, so dass nach nordmazedonischem Recht eine nachwirkende Vaterschaftsvermutung zugunsten des geschiedenen Ehemannes der Beteiligten zu 2) besteht.

Demgegenüber führt das nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB alternativ anwendbare deutsche Recht nicht zu einer Vaterschaft des Beteiligten zu 3). Die von ihm bereits am 6. Dezember 2016 - pränatal - erklärte Vaterschaft...

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