Leitsatz (amtlich)

Das Minderheitenrecht nicht stimmberechtigter Mitglieder kann die Satzung eines eingetragenen Vereins nicht beschränken oder ausschließen (hier: Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch ein Quorum von 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder).

 

Normenkette

BGB § § 56 ff., § 60

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Beschluss vom 23.01.2013; Aktenzeichen 89 AR 109/12)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000 EUR

 

Gründe

I. Mit Schreiben vom 31.7.2012 hat der Notar die Neuanmeldung des Vereins vom 20.7.2012 in Urschrift und die Abschrift der Niederschrift über die Gründungsversammlung vom 26.11.2011 nebst Vereinssatzung eingereicht und den Vollzug im Vereinsregister beantragt.

Mit Schreiben vom 8.8.2012 hat das Registergericht einzelne Regelungen der Satzung vom 26.11.2011 beanstandet (§§ 2,4 und 5) und darum gebeten, die Satzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung entsprechend zu ändern und die Satzungsänderung mit Abschrift des Änderungsbeschlusses und des Wortlauts der geänderten Satzung (§ 71 BGB) zu den Akten zu reichen.

Daraufhin hat der nach dem Satzungsentwurf vorgesehene Geschäftsführer, der gleichzeitig Verfahrensbevollmächtigter des Vereins ist, mit Schreiben vom 20.11.2012 eine - ebenfalls mit Datum 26.11.2011 versehene - Satzung zu den Akten gereicht, "die eine Neufassung der §§ 2,4 und 5 im Sinne der gerichtlichen Beanstandung" vorsehe und von allen Mitgliedern einstimmig beschlossen worden sei. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung ist dem Schreiben nicht beigefügt.

Das Registergericht hat mit Schreiben vom 22.11.2012 beanstandet, eine nur neugeschriebene Satzung stelle keine wirksame Satzungsänderung dar. Erforderlich sei ein wirksamer Beschluss der Mitgliederversammlung; sodann sei die Satzung mit dem Datum der Beschlussfassung zu datieren, vom Vorstand zu unterzeichnen und mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung einzureichen.

Nach Ablauf der zuvor gesetzten Frist hat das Registergericht mit dem angefochtenen Beschluss den Eintragungsantrag kostenpflichtig zurückgewiesen, weil die in den Verfügungen vom 08. Aug. und vom 22.11.2012 genannten Eintragungshindernisse nicht behoben worden seien.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Vereins, der geltend macht, der Beschluss der Mitgliederversammlung und die nochmals korrigierte Fassung der Satzung seien als Anlage beigefügt.

In dem beigefügten Protokoll der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 14.12.2012 heißt es unter TOP 3 "Satzungsänderung" u.a.

"Auf entsprechenden Antrag des Vorsitzenden wird die vorliegende Satzung von den anwesenden Mitgliedern einstimmig genehmigt und von diesen noch einmal unterschrieben."

Die mit gleichem Datum vorgelegte Satzung enthält - wie die mit dem Eintragungsantrag vom 31.7.2012 vorgelegte Satzung vom 26 Nov. 2011 - die §§ 2,4 und 5 in der damals beanstandeten Form.

Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, weil der zu dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.12.2012 eingereichte (neue) Satzungstext keine weiteren Änderungen zu der beanstandeten Satzung vom 26.11.2011 enthalte.

Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat der Verein das Protokoll der Mitgliederversammlung vom 8.4.2013 vorgelegt, mit dem die monierten Satzungspunkte geändert worden seien. Beschlossen wurden Änderungen zu §§ 2 und 4.

II. Die Beschwerde ist gem. §§ 58 Abs. 1, 61, 374 Nr. 4, 382 Abs. 3 FamFG zulässig, insbesondere ist der Vorverein als solcher beschwerdebefugt, wenn die Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister vom Registergericht zurückgewiesen wird (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 60, Anm. 1 und § 21, Anm. 12).

In der Sache allerdings ist die Beschwerde nicht gerechtfertigt.

Bei der Anmeldung eines Vereins, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, zur Eintragung in das Vereinsregister, ist die Anmeldung nach § 60 BGB zurückzuweisen, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 BGB nicht genügt ist. Zurückweisungsgründe und damit Gegenstand der Prüfungspflicht sind jedoch nicht nur die ausdrücklich genannten Vorschriften, sondern alle den Verein betreffenden Bestimmungen, weil das Registergericht über die Erlangung der Rechtsfähigkeit im Einklang mit dem materiellen Recht entscheiden muss. Die Anmeldung ist daher auch bei sonstigen Gesetzesverstößen zurückzuweisen, unabhängig davon, ob die verletzte Vorschrift eine Soll- oder Mussvorschrift ist. Das Registergericht hat bei begründeten Bedenken ein materielles Prüfungsrecht und eine entsprechende Prüfungspflicht. (Schöpflin in Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar, Stand 1.2.2013, § 60, Anm. 2 m. N.).

Im vorliegenden Fall hat das Registergericht die Anmeldungen mit Schreiben vom 31.7.2012 und vom 20.11.2012 zu Recht beanstandet.

Dies gilt hinsichtlich der Anmeldung mit Schreiben vom 31.7.2012 wegen der auch vom Verein nicht in Frage gestellten Beanstandungen der §§ 2, 4 und 5 der Satzung vom 26.11.2011 und hinsichtlich der mit Schreiben vom 20...

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