Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Beschluss vom 14.12.1999; Aktenzeichen 10 O 518/99) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 14. Dezember 1999 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch der Antragstellerin vom 12. November 1999 nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen an das Landgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die gemäß §§ 127, 567 ff ZPO zulässige Beschwerde hat vorläufigen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die in Aussicht genommene Feststellungsklage zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen, die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei mutwillig, weil eine nicht arme Partei in der Situation der Antragstellerin von einer Klage absehen würde. Mutwilligkeit i.S. des § 114 ZPO liegt vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen oder von der konkret beabsichtigten Rechtsverfolgung absehen würde (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.11.1997, OLGR Düsseldorf 1998, 178; MünchKomm./Wax, ZPO, § 114 Rn. 58; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 114 Rn. 23). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Partei den von ihr verfolgten Zweck auf einem billigeren als dem von ihr eingeschlagenen Weg erreichen kann, denn von der mittellosen Partei ist grundsätzlich zu verlangen, daß sie bei der Durchsetzung ihrer Rechte von zwei gleichwertigen prozessualen Maßnahmen diejenige auswählt, die die geringsten Kosten verursacht (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 114 Rn. 32). Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Antragstellerin die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu verweigern.
Ihre beabsichtigte Klage, mit der sie die Feststellung erstrebt, daß zwischen ihr und dem Beklagten zu keinem Zeitpunkt ein Mietverhältnis bestand und dem Beklagten aus einem solchen Mietverhältnis keine Ansprüche zustehen, ist als negative Feststellungsklage zulässig (§ 256 Abs. 1 Satz 1, 2 Fall ZPO). Die Antragstellerin hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Ein solches liegt vor, wenn eine tatsächliche Unsicherheit hierüber zwischen den Parteien besteht, insbesondere wenn sich der Gegner der negativen Feststellungsklage einer Rechtsposition berühmt. Berühmen bedeutet die eindeutige Aussage, dem Erklärenden stehe gegen den Erklärungsgegner ein Anspruch oder Recht zu (vgl. BGHZ 91, 37 [41]). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsgegner berühmt sich gegenüber der Antragstellerin angeblicher Schadensersatzansprüche aus einem Mietverhältnis in Höhe von 200.000 DM. Die Antragstellerin kann nicht darauf verwiesen werden, eine Leistungsklage des Antragsgegners abzuwarten, denn insoweit handelt es sich nicht um eine billigere von zwei gleichwertigen prozessualen Möglichkeiten, die ihr zur Durchsetzung ihrer Rechte zur Verfügung steht. Die negative Feststellungsklage ist vielmehr das einzige Mittel die für sie bestehende Unsicherheit zu beseitigen und das Rechtsverhältnis zum Antragsgegner zu klären. Diesen Weg darf im Rahmen des ihr zustehenden Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) auch die arme Partei beschreiten, ohne gegen ihre Pflicht zu verstoßen, wie eine verständige, ausreichend vermögende Partei nicht den kostspieligeren zu wählen.
Etwas anders ergibt sich entgegen der Annahme des Landgerichts auch nicht aus dem von der Antragstellerin eingeleiteten Insolvenzverfahren, denn dieses schützt die Antragstellerin nicht vor einer späteren Inanspruchnahme des Antragsgegners. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens können die Gläubiger grundsätzlich unabhängig davon, ob sie sich am Insolvenzverfahren beteiligt haben oder nicht, wegen ihrer noch offenstehenden Forderungen die Einzelzwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben (Hess, InsO, § 201, RdNr. 4 m.w.N.).
Entscheidungsgründe
II.
Ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin darüber hinaus auch i.S. des § 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, läßt sich ohne eine weitere Stellungnahme der Parteien nicht feststellen. Eine negative Feststellungsklage darf nur dann abgewiesen werden, wenn der Anspruch, dessen sich der Feststellungsbeklagte berühmt, feststeht. Bleibt hingegen unklar, ob die streitige Forderung besteht, dann muß der auf Negation gerichteten Feststellungsklage ebenso stattgegeben werden wie wenn feststeht, daß der streitige Anspruch nicht besteht. Das folgt daraus, daß bei der negativen Feststellungsklage der Beklagte die Beweislast für das Bestehen des von ihm behaupteten Anspruchs trägt (BGH NJW 1993, 1716). Nach dem Vorbringen des Antragsgegners, dem die Antragstellerin bisher nicht in geeigneter Weise entgegengetreten ist, waren die streitgegenständlichen Räumlichkeiten an die beiden Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Betrieb eines Reha-Fitness-Krankengymnastikzentrums vermietet. In diese Gesellschaft, ...