Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 5 O 138/19) |
Tenor
1. Der Antrag des Klägers vom 02.11.2021 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
2. Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
1. Zunächst weist der Senat darauf hin, dass er das Gutachten A. vom 18.12.2017 und die Rechnung der B. vom 15.03.2018 bei dem Sachverständigen Z. angefordert und zur Akte genommen hat, nachdem diese Unterlagen der Akte zunächst nicht beilagen.
2. In der Sache war der Prozesskostenhilfeantrag zurückzuweisen, weil die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO). Aus diesen Gründen ist auch beabsichtigt, die Berufung nach §§ 522 ZPO zurückzuweisen.
Unabhängig von der Frage der Aktivlegitimation des Klägers scheitert der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz nach §§ 7, 17, 18 StVG, § 823 BGB, 115 VVG - wie das Landgericht ausführlich und zutreffend dargelegt hat - daran, dass er den unfallbedingten Schaden - in Abgrenzung zu den Vorschäden - nicht in substantiierter Form dargelegt hat.
3. Im Fall von Vorschäden gilt, dass der Geschädigte mit dem späteren Schadenereignis kompatible Schäden nur dann ersetzt verlangen kann, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Hierfür muss der Geschädigte den Umfang des Vorschadens und dessen Reparatur belegen, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind (vgl. Senat, r + s 2016, 96; Senat, DAR 2006, 324; Jahnke in B/H/H/J, Straßenverkehrsrecht, 26. Auflage, § 249 BGB Rn. 86 ff.).
4. Durch den streitgegenständlichen Unfall vom 16.10.2018 wurde die rückwärtige linke Seitenwand des Audi A6 des Klägers beschädigt. Im Hinblick auf die Schadensbeschreibung im Einzelnen wird auf die Ausführungen des Gutachters Z. in dessen Gutachten vom 09.04.2020, dort Seite 8, verwiesen.
Der Audi A 6 war in zahlreiche vorherige Unfälle verwickelt, die zum Teil zu Schäden in dem gleichen Bereich geführt haben, wie er nunmehr betroffen ist.
Durch einen Zusammenstoß mit einem Reh im Juni 2016 entstand ein Sachschaden an der vorderen rechten Seite.
Nach den Ausführungen des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht gab es einen weiteren Unfall, bei dem seine Mitarbeiterin ein Stoppschild übersehen hat. Hierbei ist die linke und rechte Seite des Audi A 6 - hintere Tür und Reifen - beschädigt worden. Dieser Schaden ist bei dem Kläger repariert worden.
Sodann ereignete sich im Dezember 2017 ein Unfall, bei dem ein Bus bei Schneewetter von hinten auf den Audi aufgefahren ist, wodurch ein Totalschaden verursacht worden ist. Das hierzu eingeholte Schadengutachten A. berechnete Reparaturkosten in Höhe von 14.684,77 EUR netto mit Ersatzteilkosten in Höhe von 8.245,39 EUR netto.
Die Schäden, die durch die beiden zuletzt aufgeführten Unfälle entstanden sind, betreffen den gleichen Bereich des Audi A6, der auch durch den nunmehrigen Unfall in Mitleidenschaft gezogen worden ist.
5. Der Kläger hat - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - zu der fachgerechten und vollständigen Reparatur der beiden Vorschäden auf der linken Seite nicht hinreichend konkret vorgetragen. Sein Vorbringen erschöpft sich in der Behauptung, der Audi sei vor dem streitgegenständlichen Unfall repariert, in gutem Zustand und nicht vorgeschädigt gewesen sei. Der Unfallschaden, den seine Mitarbeiterin verursacht habe, sei bei ihm repariert worden, der aus Dezember 2017 in einer Werkstatt in X.. In Bezug auf Letzteren reicht er eine Rechnung der B. vom 15.03.2018 ein.
Zu dem konkreten Umfang der Reparatur und zu den erfolgten Reparaturschritten in bezug auf den durch seine Mitarbeiterin verursachten Unfall hat der Kläger nichts vorgetragen.
Zu dem Unfall aus Dezember 2017 hat der Kläger nicht in schlüssiger und substantiierter Art und Weise vorgetragen, dass der hierdurch verursachte Totalschaden entsprechend den Vorgaben aus dem Gutachten A. ordnungsgemäß und fachgerecht repariert worden ist (vgl. zum erforderlichen Vortrag zu Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben: Senat, r+s 2017, 435 und Senat, BeckRS 2016, 14065). Sein Vortrag hierzu ist vielmehr von Widersprüchen geprägt.
So soll der Vorschaden aus Dezember 2017 nach seinen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.10.2019 in einer Werkstatt in X. behoben worden sein. Nach seinen Behauptungen im nachfolgenden Schriftsatz vom 05.11.2019 (Bl. 158 GA) hingegen soll der Schaden in der von ihm damals betriebenen Werkstatt in Y. beseitigt worden sein.
Zu der von ihm zunächst behaupteten Reparatur in einer Werkstatt in X. passt dann nicht die Rechnung vom 15.03.2018, wonach die Reparatur in der von ihm betriebenen Firma B. erfolgt sein soll. Zur Qualifikation dieser ...