Leitsatz (amtlich)

Ein Leasinggeber macht sich bei einem Finanzierungsleasingvertrag nicht schadensersatzpflichtig, wenn er den Leasingnehmer - hier Rechtsanwälte - nach Eintritt der Vollamortisation nicht auf die Folgen der Weiternutzung des Leasinggegenstandes hinweist. Der Leasingnehmer kann entsprechend § 542 Abs. 1 BGB kündigen. Unterlässt er dies, schuldet er die vereinbarte Vergütung. Ein Anspruch auf Vertragsanpassung gem. § 313 BGB besteht nicht.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 21 O 185/16)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu innerhalb von z w e i W o c h e n ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der auf den 19. Dezember 2017 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 18.039,20 festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO).

Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Vielmehr hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.

I. Der Senat folgt den Ausführungen des Landgerichts, welches sich zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die des erkennenden Senats bezogen hat. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu, auch nicht unter Heranziehung der erstmals im Berufungsrechtszug thematisierten Rechtsfrage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB.

1. Soweit die Klägerin eine Anpassung für die Vergangenheit, nämlich für den Zeitraum ab der nach ihrer Ansicht eingetretenen Vollamortisierung bis zum 31. Mai 2015 begehrt, hat dies keinen Erfolg. Sie macht nunmehr Schadensersatzansprüche geltend (die in erster Instanz noch verfolgten bereicherungsrechtlichen Ansprüche hat sie ausdrücklich fallen gelassen, vgl. Berufungsbegründung vom 17. Mai 2017, S. 3, GA 75), weil die Beklagte an der nach ihrer - der Klägerin - Auffassung geschuldeten Vertragsanpassung nicht mitgewirkt hat. Die Verletzung einer solchen Mitwirkungspflicht kann grundsätzlich Schadensersatzansprüche auslösen (§ 280 Abs. 1 BGB, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. September 2011 - V ZR 17/11, Rz. 33ff.; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Auflage, § 313 Rn. 41). Da der Klägerin jedoch für den Zeitraum nach Eintritt der Vollamortisation kein Anspruch auf Vertragsanpassung zusteht, war die Beklagte auch zu keiner Mitwirkung verpflichtet.

a. Es ist schon nicht ersichtlich, dass eine Äquivalenzstörung i.S. § 313 Abs. 1 BGB eingetreten ist. Denn mit dem Eintritt der Vollamortisation und der dadurch bedingten Veränderung der leasingvertraglichen Äquivalenzverhältnisse hat sich kein Umstand verwirklicht, den die Parteien bei Vertragsschluss nicht hätten voraussehen können, es lag also kein "unvorhersehbares Ereignis" vor (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg, aaO, § 313 Rn. 25). Es liegt und lag vielmehr bei verständiger Betrachtung auf der Hand, dass bei deren Erreichen (der Zeitpunkt von 40 Monaten nach Vertragsschluss war ausdrücklich angegeben) und einer Fortsetzung der Leasingverträge der Beklagten zusätzliche wirtschaftliche Vorteile verschafft werden würden.

Diese nach Eintritt der Vollamortisation eintretende Situation musste die Klägerin nicht klaglos hinnehmen, denn sie hätte von der ihr leasingvertraglich eingeräumten Möglichkeit der Kündigung Gebrauch machen können. Im Hinblick auf das der Klägerin zustehende Kündigungsrecht war die Beklagte auch nicht verpflichtet, unter Fortsetzung des Leasingvertrages mit der Klägerin über niedrigere Leasingraten zu verhandeln. Denn ein Anspruch auf Fortsetzung der Leasingverträge mit geringeren Leasingraten stand ihr nicht zu.

Es oblag somit allein dem Risiko und der freien Entscheidung der Klägerin, wenn sie trotz Eintritt der Vollamortisation die Leasingobjekte weiter nutzte und weitere Zahlungen leistete. Wie bereits ausgeführt stand es ihr frei, die Verträge zu kündigen und sich von der Zahlungspflicht zu befreien. Finanzierungsleasingverträge - wie streitgegenständlich - sind gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in erster Linie nach Mietrecht zu beurteilen (vgl. BGH, Urteile vom 23. Februar 1977 - VIII ZR 124/75, Rz. 19; vom 10. Juli 1996 -VIII ZR 282/95, Rz. 11). Mangels abweic...

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