Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 10 O 320/21) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Juni 2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (10 O 320/21) wird nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.
Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil wird nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte und der weitere Beteiligte jeweils die Hälfte.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf EUR 50.000,00.
Gründe
I. Die mittlerweile verstorbene Klägerin verlangt von ihrem beklagten Sohn die Herausgabe einer am 16. November 2018 unterzeichneten Urkunde über eine Vorsorgevollmacht, von der der Beklagte in der Folgezeit durch Vorlage gegenüber Dritten Gebrauch machte.
Die Klägerin litt an einer fortgeschrittenen rezidivierenden Störung mit schwergradigen Episoden und leicht- bis mittelgradig ausgeprägter Demenz vom Mischtyp mit vaskulären Anteilen sowie mit hoher Wahrscheinlichkeit auch an einer hirnorganischen Schädigung aufgrund Polytoxikomanie. Im Verfahren auf Einrichtung einer Betreuung bestellte das Amtsgericht Düsseldorf zunächst vorläufig mit Beschluss vom 20. Januar 2021 (Anlage K 2, Bl. 16 d.LGA.) und sodann mit Beschluss vom 24. März 2021 (95 XVII 345/20 E) für die Dauer von sieben Jahren die Stadt Düsseldorf, Betreuungsstelle, zur Betreuerin unter anderem für den Aufgabenkreis "Widerruf erteilter Vollmachten" und stellte die Willenserklärungen der Klägerin in dem Aufgabenkreis "Vermögensangelegenheiten" unter den Vorbehalt der Einwilligung der Betreuerin. Daraufhin widerrief die Betreuerin die dem Beklagten erteilte Vorsorgemacht mit Schreiben vom 26. Januar 2021 und später erneut mit Anwaltsschreiben vom 26. März 2021 und forderte den Beklagten zur Herausgabe der Vollmachtsurkunde auf. Hierauf reagierte der Beklagte nicht.
Die Klägerin hat ihr Begehren klageweise weiterverfolgt. Im Laufe des Verfahrens hat sie ohne Einwilligung ihrer Betreuerin Herrn Rechtsanwalt A. (im Folgenden: weiterer Beteiligter) mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen im Prozess beauftragt. Dieser hat im Namen der Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 29. April 2022 zurückgenommen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat die Klägerin, vertreten durch ihre Betreuerin, beantragt, den Beklagten zu verurteilen, alle in seinem Besitz befindlichen Exemplare der Vorsorgevollmacht der Klägerin vom 16. November 2018, deren Beglaubigung am 18. Juli 2019 durch das Notariat B. und C. in D. unter der Urkunden-Nr. 001 erfolgte, an sie herauszugeben.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 20. Juni 2022 (10 O 320/21) den Beklagten antragsgemäß zur Herausgabe der Urkunde verurteilt. Der Klägerin stehe aus § 175 BGB ein Herausgabeanspruch zu, weil die Vorsorgevollmacht wirksam von der Betreuerin der Klägerin widerrufen worden sei. Die Einwände des Beklagten gegen die Wirksamkeit der Betreuerbestellungen gingen wegen § 47 FamFG ins Leere, weil selbst die Rechtswidrigkeit des Bestellungsbeschlusses die Wirksamkeit des Widerrufs nicht berühre. Die vom weiteren Beteiligten der Klägerin erklärte Klagerücknahme sei wirkungslos, weil dieser Erklärung jedenfalls der Betreuungsbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf entgegengestanden habe.
Gegen diese Entscheidung haben der weitere Beteiligte im Namen der Klägerin und der Beklagte jeweils Berufung eingelegt. Der Beklagte, der seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, ist der Auffassung, dass der von der Betreuerin erklärte Widerruf der Vollmacht unwirksam sei, weil die Zuweisung des Aufgabenkreises "Widerruf erteilter Vollmachten" nicht den Widerruf einer erteilten Vorsorgevollmacht beinhalte. Die Klage sei zudem in erster Instanz wirksam durch den weiteren Beteiligten im Namen der Klägerin zurückgenommen worden. Der Umstand, dass für die Klägerin eine Betreuerin bestellt sei, lasse die Prozessfähigkeit der Klägerin nicht entfallen. Da kein Einwilligungsvorbehalt bezüglich der Abgabe von Willenserklärungen bestehe, gelte die dem weiteren Beteiligten erteilte Prozessvollmacht fort.
Die Klägerin, vertreten durch ihre Betreuerin, trägt auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten an und stellt klar, dass sie die vom weiteren Beteiligten der Klägerin im Namen der Klägerin eingelegte Berufung "nicht bestätige" (Bl. 162 d.OLGA.). "Hilfsweise" nimmt sie ihre Berufung zurück.
Der Senat hat mit Beschluss vom 14. November 2022 (Bl. 175 ff. d.OLGA.) auf die offensichtliche Erfolglosigkeit der Rechtsmittel hingewiesen. Daraufhin begehrt der Beklagte die Zulassung...