Leitsatz (amtlich)
Eine Grundbucheintragung, wonach den jeweiligen Eigentümern von zwei Wohnungseigentumseinheiten (Doppelhaushälften Nr. 1 und 2) auf dem in ihrem Miteigentum stehendenden Flurstück ein vereinbartes und zur Eintragung bewilligtes Wege- und Leitungsrecht als Gesamtberechtigten gemäß § 428 BGB zusteht, das weitere Grundstücke eines der Wohnungseigentümer belastet, ist zulässig.
Normenkette
BGB §§ 428, 1019; GBO § 47
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen KW-4528-3) |
Tenor
Die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts Düsseldorf - Grundbuchamt - vom 12. Dez. 2018, vom 23. Jan. 2019 und vom 20. Febr. 2019 werden aufgehoben.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 2 a war Eigentümer des Grundstücks Alte ... 226 in D..., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ... Blatt 1267 (Flurstück 471).
Mit notariellem Vertrag vom 16. Dez. 2011 hat er dem Beteiligten zu 1 a einen Miteigentumsanteil von 2,5/100 und der Beteiligten zu 1 b einen solchen von 47,5/100 an einer (noch zu vermessenden) Teilfläche dieses Grundbesitzes veräußert.
Inzwischen ist an dieser Teilfläche (jetzt Flurstück 711) Wohnungseigentum mit zwei Sondereigentumseinheiten gebildet worden.
Die Beteiligten zu 1 sind zu 1/2 Miteigentümer des 2012 fortgeschriebenen Flurstücks 711 verbunden mit dem Sondereigentum an den mit Nr. 1 bezeichneten Räumen nebst Garage (Anteil des Beteiligten zu 1 a 5/100, Anteil der Beteiligten zu 1 b 95/100); die Beteiligten zu 2 sind - mit je 50/100 Anteil - zu 1/2 Miteigentümer dieses Flurstücks 711 verbunden mit dem Sondereigentum an den mit Nr. 2 bezeichneten Räumen nebst Garage.
Der Beteiligte zu 2 a ist außerdem Eigentümer des 2012 fortgeschriebenen Flurstücks 712 (verbliebene Teilfläche des früheren Flurstücks 471), das zwischen dem Flurstück 711 und der Strasse (Alte ...) liegt, sowie des Flurstücks 470 (nördliches Nachbargrundstück).
Mit notariellem Vertrag vom 22. Okt. 2018 haben die Beteiligten - in Erfüllung der im Notarvertrag vom 16. Dez. 2011 vereinbarten Verpflichtung der Einräumung von Wege- und Leitungsrechten auf einer Teilfläche der Flurstücke 712 und 470 zur Versorgung der auf dem Flurstück 711 errichteten beiden Gebäude - die Bestellung von Grunddienstbarkeiten vereinbart, nämlich zulasten der Flurstücke 470 und 712 und zugunsten der jeweiligen Wohnungseigentümer des Flurstücks 711 ein näher bezeichnetes Wege- sowie ein näher bezeichnetes Leitungsrecht.
Am 2. Nov. 2018 haben die Beteiligten beantragt und bewilligt, die genannten Grunddienstbarkeiten nebst Herrschvermerk bei den beiden Wohnungseigentumsrechten einzutragen und zwar zugunsten der jeweiligen Wohnungseigentümer als Gesamtberechtigten gem. § 428 BGB.
Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügungen vom 12. Dez. 2018, vom 23. Jan. 2019 und vom 20. Febr. 2019 um Änderung der Bewilligung gebeten; § 47 GBO sei - nach dem Beschluss des Senates vom 3. Juni 1988 (Mitt RhNotK 1988, 175) nicht anwendbar. Die Vorschrift setze voraus, dass ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden solle. Berechtigter sei der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks. § 47 GBO sei nicht auf den Fall anwendbar, dass das herrschende Grundstück mehreren Berechtigten als Bruchteilseigentümern zustehe. Ein Beteiligungsverhältnis könne nur eingetragen werden, wenn es sich um Eigentümer mehrerer Grundstücke handele, hier gebe es jedoch nur ein herrschendes Grundstück, das seinerseits in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt sei.
Die Beteiligten meinen, da auch ein Wohnungseigentümer Berechtigter einer Grunddienstbarkeit sein könne, könnten auch mehrere Wohnungseigentümer als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB Berechtigte einer Grunddienstbarkeit sein. Es sei möglich - unabhängig von der Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum -, den jeweiligen Eigentümer zu berechtigen. Daher sei es ebenso möglich, die Wohnungseigentümer je einzeln als Gesamtgläubiger zu berechtigen. Daran bestehe hier ein besonderes Interesse. Es handele sich bei den Wohnungseigentumseinheiten jeweils um eine Doppelhaushälfte und die Wohnungseigentümer würden sich möglichst so stellen wollen, als handele es sich bei dem jeweiligen Wohnungseigentum und der zugehörigen Sondernutzungsfläche um je ein eigenes Grundstück. Es sei den Beteiligten wichtig, dass jeder Wohnungseigentümer das Wege- und Leitungsrecht im Außenverhältnis unabhängig vom jeweils anderen Wohnungseigentümer geltend machen könne. Das ermögliche nur die Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB. Wäre hingegen nur der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks berechtigt und dieses in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt, sei grundsätzlich die Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt und könne das Recht - mangels Verwalter - nur durch alle Wohnungseigentümer geltend gemacht werden, § 27 Abs. 3 Satz 2 WEG.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie mit Beschluss vom 8. April 2019 dem Senat vorgelegt. Der Wohnungseigentümer habe eine Doppelfunktion als Bruchteilseigentümer des gemeinschaftlichen Eigentums (insoweit könne ein Beteili...