Leitsatz (amtlich)
Haben die Wohnungseigentümer – mit einer Ausnahme – eine das gemeinschaftliche Eigentum beeinträchtigende Bebauung des Nachbargrundstücks vorab gebilligt, so ist der Verwalter nicht verpflichtet, von dem Eigentümer des Nachbargrundstücks bei Beginn der Bebauung die Unterlassung der Arbeiten unter Hinweis auf die fehlende Zustimmung eines Wohnungseigentümers zu verlangen.
Normenkette
WEG § 27
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 08.02.1999; Aktenzeichen 25 T 722/98) |
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291 II 257/97 WEG) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Er hat ferner die der Beteiligten zu 2) im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.240,22 DM.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1) ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft … in Düsseldorf, deren Verwalterin die Beteiligte zu 2) ist. Er hat sein Wohnungseigentum, das zunächst an einen Ersterwerber veräußert worden war, im Wege der Zwangsversteigerung durch Zuschlag erworben.
Das Nachbargrundstück … gehörte der Firma „T… GmbH”, die es mit einer Wohnanlage bestehend aus 40 Wohnungen und einer Tiefgarage bebauen wollte. Die Kaufverträge der Eigentümer der Gemeinschaft … enthielten für die Erwerber die Verpflichtung, die Errichtung einer Tiefgarage auf dem Nachbargrundstück, einen teilweisen Überbau und den Abriß einiger Balkone an dem Hause … zu dulden.
Nach einem Treffen der damaligen Wohnungseigentümer und Vertreter der T… GmbH im Jahre 1994, bei dem die anstehenden Fragen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben der T… besprochen wurden, schloß die Beteiligte zu 2) am 17. Mai 1994 mit einem Bevollmächtigten der T… GmbH einen notariellen Vertrag „zur Regelung nachbarschaftlicher Verhältnisse”. Sie trat dabei zum Teil aufgrund Vollmachten, zum Teil als vollmachtlose Vertreterin für jeden einzelnen Wohnungseigentümer auf. In dem Vertrag sind u. a. Regelungen hinsichtlich der von der T… geplanten und die Wohnanlage … 64 in Mitleidenschaft ziehenden Baumaßnahmen im Zusammenhang mit den Balkonen und der Tiefgarage getroffen. Unter IV heißt es u. a.:
„Den Beteiligten ist bekannt, daß wegen der Auswirkungen der vorstehenden Regelungen auf das Gemeinschaftseigentum der Eigentümergemeinschaft des Hauses … die Zustimmung dieser Eigentümergemeinschaft erforderlich ist.
Die Beteiligten werden sich daher gemeinsam bemühen, diese Zustimmung einzuholen.”
Noch bevor die Zustimmung des Beteiligten zu 1) vorlag, hat die T… GmbH mit der Errichtung der Tiefgarage begonnen und dabei auch in das Gemeinschaftseigentum der Wohnanlage … eingegriffen.
Der Beteiligte zu 1) erwirkte daraufhin gegen die T… GmbH eine einstweilige Verfügung auf Einstellung der Bauarbeiten (8 O 411/95 LG Düsseldorf). Nach Abschluß des Verfahrens ist er als Zweitschuldner mit den Gerichtskosten des Verfahrens belastet worden, weil die Firma T… GmbH in Vermögenslosigkeit verfallen ist.
Er verlangt von der Beteiligten zu 2) Ersatz der ihm im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht entstandenen Kosten und hat dazu vorgetragen, die Beteiligte zu 2) sei zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet, weil sie gegen den Baubeginn durch die T… GmbH nichts unternommen habe, bei Abschluß des notariellen Vertrages als vollmachtlose Vertreterin eines Teils der Wohnungseigentümer auf getreten sei und dabei dem Überbau zugestimmt habe.
Er hat beantragt,
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, an ihn 5.240,22 DM nebst 4 % Zinsen aus 3.072,49 DM seit dem 29. November 1995 und aus jeweils 1.883,60 DM und 779,13 DM seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beteiligte zu 2) ist dem Antrag entgegengetreten. Sie hat eine Pflichtverletzung in Abrede gestellt und darauf hingewiesen, vor Abschluß der notariellen Vereinbarung vom 17. Mai 1994 seien – abgesehen vom Beteiligten zu 1) – sämtliche Wohnungseigentümer mit den beabsichtigen baulichen Maßnahmen der T… GmbH einverstanden gewesen.
Das Amtsgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der sofortigen weiteren Beschwerde, mit der er zunächst rügt, daß Landgericht sei von falschen tatsächlichen Feststellungen ausgegangen. Im übrigen habe das Landgericht verkannt, daß die Beteiligte zu 2) durch den Abschluß des notariellen Vertrages bewirkt habe, daß von der T… GmbH Einwirkungen auf das gemeinschaftliche Eigentum der Eigentümer der Anlage … vorgenommen wurden. Aus diesem Grunde sei die Beteiligte zu 2) verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, daß die Baumaßnahmen unterblieben. Zumindest hätte sie eine Eigentümerversammlung einberufen und Beschlußfassungen für entsprechende Maßnahmen der Gemeinschaft vorbereiten müssen.
Die Beteiligte zu 2) ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird au...