Leitsatz (amtlich)

Als Teilungskosten (§ 13 VersAusglG) können nur die Mehrkosten in Ansatz gebracht werden, die dem Versorgungsträger dadurch entstehen, dass sich das verwaltete Kapital infolge der internen Teilung auf mehr Versorgungsberechtigte verteilt (Grenzkosten).

 

Verfahrensgang

AG Wesel (Beschluss vom 14.06.2010; Aktenzeichen 17 F 411/08)

 

Tenor

I. Der Beschluss des AG Wesel vom 14.6.2010 wird auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners und auf den Berichtigungsantrag der weiteren Beteiligten zu 1) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer 53 ... P.) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 2,1363 Entgeltpunkten auf das vorhandene Versicherungskonto 53 ... S. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen.

2) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer 53 ... S.) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 20,5270 Entgeltpunkten auf das vorhandene Versicherungskonto 53 ... P. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen.

3) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Müllerei-Pensionskasse V. V. a. G. (Mitglieds - Nr.: 21 ...) nach Maßgabe der am 18.6.2010 beschlossenen Satzung zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 37.663,49 EUR (Kapitalwert) auf ein einzurichtendes Konto, bezogen auf den 30.11.2008, übertragen.

4) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Pensions - Sicherungs - Verein V. V. a. G. (Pers. Nr. 20 ...) nach Maßgabe der Satzung vom 1.7.2009 zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 185.098,60 EUR (Kapitalwert) auf ein einzurichtendes Konto, bezogen auf den 30.11.2008, übertragen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 10.8.1973 die Ehe miteinander geschlossen und sind auf den am 19.12.2008 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin durch das am 25.11.2009 verkündete Urteil des AG Wesel geschieden worden.

In der Folgesache Versorgungsausgleich, die abgetrennt und durch den am 14.6.2010 erlassenen Beschluss entschieden worden ist, hat das AG die beidseitig in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte und ein Anrecht des Antragsgegners auf betriebliche Altersversorgung bei dem weiteren Beteiligten zu 2) intern geteilt.

Die weitere Beteiligte zu 1) bittet um Berichtigung der die Anrechte des Antragsgegners betreffenden Teilungsanordnung und weist darauf hin, dass die Entscheidung des AG irrtümlich die Übertragung von knappschaftlichen Entgeltpunkten anordnet.

Die Antragstellerin rügt mit ihrer Beschwerde, dass das AG das Anrecht des Antragsgegners bei dem weiteren Beteiligten zu 3) nicht in den Wertausgleich bei der Scheidung einbezogen habe.

Der Antragsgegner legt "Einspruch" gegen die Entscheidung des AG ein, weil er nicht nachvollziehen kann, warum sein bei dem weiteren Beteiligten zu 2) bestehendes Anrecht aufgrund der Teilung um einen Betrag gekürzt werden soll, der den an die Antragstellerin übertragenen Ausgleichswert übersteigt.

II. Über den Versorgungsausgleich ist gem. § 48 VersAusglG, Art 111 FGG-RG nach dem seit dem 1.9.2009 geltenden Recht zu entscheiden, weil die Folgesache Versorgungsausgleich nach dem 1.9.2009 abgetrennt worden ist.

Der Berichtigungsantrag der weiteren Beteiligten zu 1) und die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners führen zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

1) Die Antragstellerin hat bei der weiteren Beteiligten zu 1) ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4,2726 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 12.789,42 EUR erlangt.

Dieses Anrecht, das nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, hat das AG in Höhe des vom Versorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswerts - 2,1363 Entgeltpunkte - intern geteilt.

2) Der Antragsgegner hat bei der weiteren Beteiligten zu 1) ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 41,0539 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 122.889,32 EUR erlangt.

Das AG hat irrtümlich die Übertragung von knappschaftlichen Entgeltpunkten angeordnet, obwohl der Antragsgegner keine Versicherungszeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung zurückgelegt und nur Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung erworben hat.

Es ist deshalb - abweichend von der amtsgerichtlichen Entscheidung - die Übertragung von 20,5270 Entgeltpunkten, dem vom Versorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert, im Wege der internen Teilung anzuordnen.

3) Der Antragsgegner hat ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung bei dem weiteren Beteiligten zu 2) erworben. Der Versorgungsträger hat einen kapitalisierten Eheze...

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