Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 16.10.2006) |
Tenor
I. Die sofortigen Beschwerden der Schuldner zu 1), 2) und 4) gegen die sie betreffenden Zwangsmittelbeschlüsse der 4a. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 16.10.2006 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Frist zum Nachweis einer gerichtlichen Inanspruchnahme der P.H.I. AG drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses beträgt.
II. Auf die sofortigen Beschwerden der Gläubigerin werden die die Schuldner zu 1), 3) und 5) betreffenden Zwangsmittelbeschlüsse der 4a. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 16.10.2006 in dem die Schuldner zu 3) und 5) betreffenden Kostenausspruch sowie dahingehend abgeändert,
1. dass die Schuldner zu 3) und 5) ebenfalls durch ein Zwangsgeld von jeweils 15.000 EUR, ersatzweise ein Tag Zwangshaft je 1.000 EUR, dazu angehalten werden, der Gläubigerin entsprechend dem Urteil der 4a. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 28.10.2003 Rechnung zu legen, wobei die Schuldner zu 3) und 5) die Beitreibung des Zwangsgeldes abwenden können, wenn sie innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Be-schlusses nachweisen, dass sie die sch. P.H.I. AG gerichtlich auf Erteilung derjenigen Auskünfte in Anspruch genommen haben, die sie zur Erfüllung ihrer Rechnungslegungspflicht benötigen;
2. dass die Zwangshaft hinsichtlich der Schuldnerin zu 1) an ihrer Geschäftsführerin I.E. zu vollstrecken ist.
III. Die Kosten der die Schuldner zu 1), 2) und 4) betreffenden Beschwerdeverfahren tragen die jeweiligen Beschwerdeführer. Die Kosten der die Schuldner zu 3) und 5) betreffenden Zwangsvollstreckungsverfahren ein-schließlich der Kosten der Beschwerdeverfahren tragen die Gläubigerin zu 20 % und die Schuldner zu 3) und 5) zu 80 %.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
V. Der Gegenstandswert für die Beschwerdeverfahren der Schuldner zu 1), 2) und 4) wird auf jeweils 15.000 EUR festgesetzt, derjenige für das Beschwerdeverfahren der Gläubigerin gegen die Schuldner zu 1), 2) und 4) auf jeweils 7.000 EUR. Der Gegenstandswert für die Beschwerdever-fahren der Gläubigerin gegen die Schuldner zu 3) und 5) beträgt jeweils 35.000 EUR.
Seit 1997 waren zwischen der Gläubigerin und insbesondere der Schuldnerin zu 1) wiederholt gerichtliche Auseinandersetzungen um die widerrechtliche Benutzung von Patenten und Gebrauchsmustern anhängig. Mit Urteil vom 28.10.2003 (Anlage HE 1) sind die Schuldner wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters 297 13 911 betreffend eine Tintenpatrone und einen diese Patrone verwendenden Drucker von der 4a. Zivilkammer des LG Düsseldorf verurteilt worden, der Gläubigerin u.a. darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziff. I.1. des Tenors näher bezeichneten Benutzungshandlungen seit dem 1.3.1998 begangen haben, und zwar unter Angabe nachfolgender Einzeldaten:
a) Der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.
Die Berufung der Schuldner gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg (Anlage HE 2), die gegen die Entscheidung des Senats eingelegte Revision ist vom BGH durch Urteil vom 20.5.2008 (Az.: X ZR 180/05) zurückgewiesen worden.
Gründe
Die Schuldnerin zu 1) ist als Handelsvertreterin der in der Sch. ansässigen P.H.I. AG für das Vertriebsgebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig. Sie übernimmt für die P.H.I. AG die Vermittlung von Geschäftsabschlüssen im Vertriebsgebiet und den weiteren "Vertriebssupport". Beide Firmen gehören zum P.-Konzern und werden über die P.H.E. Ltd. und jeweils eine weitere zwischengeschaltete Gesellschaft von der ebenfalls in der Sch. ansässigen P.H.H. AG beherrscht. Die P.H.I. AG ist die Vertriebsgesellschaft der P. gruppe. Die Schuldner zu 2) und 3) waren während des Erkenntnisverfahrens Geschäftsführer der Schuldnerin zu 1). Der Schuldner zu 3) ist zum 1.6.2004 von seiner Geschäftsführerposition entbunden worden und zum 7.10.2005 aus dem P. H. Konzern ausgeschieden. Der Schuldner zu 2) hat sein Anstellungsverhältnis zum 19.7.2007 fristlos gekündigt und ist hierdurch als Geschäftsführer ausgeschieden. Die im Oktober 1999 gegründete Schuldnerin zu 4) ist ein reines Lagerhaltungsunternehmen und erbringt für die P.H.I. AG die Ein- und Auslagerung von Materialien und deren Versendung an Empfänger gemäß den ihr vorgegebenen Anweisungen. Sie wird ebenfalls über zwischengeschaltete Firmen von der P.H.H. AG beherrscht. Der Schuldner zu 5) war ursprünglich Gesc...