Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4b O 60/16) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin - der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28.04.2017 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Vergleichs vor dem Landgericht Düsseldorf vom 17.01.2017 sind von der Beklagten 3.054,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 26.01.2017 an die Klägerin zu erstatten.
II. Die Anschlussbeschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.
III.Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin 15 % und die Beklagte 85 % zu tragen; die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.
IV.Der Beschwerdewert wird auf 1.950,08 EUR festgesetzt, wovon auf die Beschwerde der Klägerin 1.777,58 EUR und auf die Anschlussbeschwerde der Beklagten 172,50 EUR entfallen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie sich dagegen wendet, dass die Rechtspflegerin im Rahmen der Kostenfestsetzung die von ihr angemeldeten Kosten des Patentanwalts nicht berücksichtigt hat, ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3, 567 ZPO, 569 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 16.05.2017 zugestellt worden (Bl. 86 GA). Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 17.05.2017 ist am 22.05.2017 und damit innerhalb der 2-wöchigen Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 ZPO beim Landgericht eingegangen. Der Beschwerdeantrag der Klägerin, der darauf gerichtet ist, den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts insoweit aufzuheben bzw. abzuändern, als dieser die von ihr angemeldeten Patentanwaltskosten im Höhe von 2.370,11 EUR absetzt und diese Kosten ebenfalls zu den erstattungsfähigen Kosten hinzuzufügen, ist dahin zu verstehen, dass nicht eine Erhöhung des vom Landgericht festgesetzten Erstattungsbetrages von 1.574,47 EUR um weitere 2.370,11 EUR, sondern eine Erhöhung um denjenigen Betrag begehrt wird, der sich ergibt, wenn die von der Klägerin angemeldeten Patentanwaltskosten in Höhe von 2.370,11 EUR in die vom Landgericht angestellte Berechnung als ausgleichsfähige Kosten eingestellt werden. In diesem Fall würde sich der vom Landgericht festgesetzte Betrag von 1.574,47 EUR um 1.177,58 EUR (= 2.370,11 EUR abzüglich von der Klägerin zu tragender 25 %) auf 3.352,05 EUR erhöhen. Die mit diesem Begehren zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist in dem aus der Beschlussformel zu I. ersichtlichen Umfang begründet. Zu Unrecht hat das Landgericht sämtliche von der Klägerin angemeldeten Patentanwaltskosten bei der Kostenfestsetzung nicht berücksichtigt. Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin handelt es sich bei den von der Klägerin zur Kostenfestsetzung angemeldeten Gebühren ihres Patentanwalts um ausgleichsfähige Kosten, deren Erstattung die Klägerin - unter Berücksichtigung der von ihr anteilig zu tragenden Kosten - verlangen kann. Etwas anderes gilt allerdings für die von der Klägerin auch angemeldeten Reisekosten ihres Patentanwaltes. Diese sind nicht erstattungsfähig; insoweit bleibt ihre Beschwerde ohne Erfolg.
Zu entscheiden ist auch darüber, ob das Landgericht die von der Beklagten ihrerseits angemeldeten "Patentanwaltskosten" in Höhe von 690,00 EUR zu Recht bei der Kostenfestsetzung nicht berücksichtigt hat. Denn insoweit hat die Beklagte eine zulässige Anschlussbeschwerde eingelegt. Ihre Beschwerdeerwiderung ist als eine solche auszulegen. Irrelevant ist, dass die Beklagte ihren Schriftsatz, mit dem sie auf die Beschwerde der Klägerin erwidert hat, nicht explizit auch als "Anschlussbeschwerde" bezeichnet hat. Denn der Rechtsmittelgegner muss sein Anschlussrechtsmittel nicht ausdrücklich als solches bezeichnen (BGH, NJW 2008, 1953 Rn. 16; GRUR 2012, 180 Rn. 26 - Werbegeschenke; GRUR 2015, 1108 Rn. 27 - Grenn-IT; Senat, GRUR-RR 2006, 118, 120; OLG Düsseldorf, [15. ZS] GRUR-RR 2017, 249 Rn. 24); der Anschluss kann auch konkludent erfolgen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17.08.2017 im Übrigen ausdrücklich erklärt, dass es sich bei ihrem Begehren um eine (Hilfs-)Anschlussbeschwerde handelt. Die Anschlussbeschwerde der Beklagten ist gemäß § 567 Abs. 3 ZPO statthaft. Wie im Falle der Anschlussberufung (§ 524 ZPO) kann sich der Beschwerdegegner hiernach der Beschwerde anschließen. Dass die Anschlussbeschwerde für den Fall des Erfolges der Beschwerde der Klägerin eingelegt worden ist, steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen. Eine Anschließung kann unter der Bedingung erfolgen, dass der in erster Linie gestellte Antrag auf Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels ohne Erfolg bleibt (vgl. BGH, NJW-RR 1986, 874, 875 f.; DtZ 1997, 229, 230 f.; Senat, GRUR-RR 2006, 118, 120; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 524 Rn. 17; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 14. Aufl., § 524...