Leitsatz (amtlich)
Der Berechtigte, dem durch eine Grunddienstbarkeit das Recht eingeräumt ist, über das Nachbargrundstück zur nächsten Straße zu gehen und zu fahren, hat es hinzunehmen, dass der Nachbar zur erforderlichen Absicherung seines Betriebs sein Grundstück einzäunt, sofern der Nachbar dem Berechtigten Schlüssel für die nachts geschlossenen Tore zur Straße und zum Grundstück des Berechtigten aushändigt und solange der Berechtigte auch nachts über ein anderes Grundstück ungehinderten Zugang zu einer Straße hat.
Normenkette
BGB § 1004 Abs. 1, §§ 1020, 1027
Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 1 O 79/01) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27.11.2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Duisburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass das Wegerecht des Klägers auf dem Grundstück des Beklagten eingetragen im Grundbuch von H. des AG D.-R. Bl. …, in vier Metern Breite fortbesteht.
Der Beklagte wird verurteilt, die Errichtung von neuen Sperrvorrichtungen oder die Vornahme sonstiger das Wegerecht behindernder Maßnahmen zu unterlassen.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.225,84 Euro (20.000 DM), für den Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft angedroht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 2/3 und dem Beklagten zu 1/3 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Der Kläger ist Eigentümer des im Grundbuch von H., Bl. …, Flur …, Flurstücke … und … eingetragenen Grundstücks. Der Beklagte ist Eigentümer des Nachbargrundstücks, eingetragen im Grundbuch von H., Bl. …, Flur …, Flurstücke … (vormals …) (vgl. GA 60). Dort ist in Abt. II zu Gunsten der Grundstücke des Klägers – unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 28.8.1953 – ein „Mitbenutzungsrecht” an der Zu- und Ausfahrt des Tankstellengrundstücks zur L. und zur W.-Straße eingetragen. In der notariellen Urkunde vom 28.8.1953 ist das Tankstellengrundstück mit der Nr. IV, das Garagengrundstück des Klägers mit der Nr. II bezeichnet worden. Eine entspr. Bezifferung enthält der „Teilungsplan”, der der Urkunde beigefügt ist (GA 110, 114). Das Garagengrundstück des Klägers ist über ein anderes Grundstück (Nr. III des Lageplans) – ebenfalls durch ein Wegerecht gesichert – an die L.-Straße angeschlossen.
1982 wurde der Tankstellenbetrieb eingestellt. Anschließend verpachtete der Beklagte das Grundstück an einen Fahrzeughändler, der dort bis Ende 2000 Gebrauchtwagen verkaufte. Nach Einstellung dieses Betriebs verpachtete der Beklagte das Grundstück an einen Reifen- und Pkw-Pflege-Service. Mit Zustimmung des Beklagten zäunte der neue Pächter das Grundstück ein. In der Umzäunung befinden sich zwei Tore. Das eine Tor führt zu W., das andere in Richtung Grundstück II des Klägers.
Der Kläger hat vorgetragen, das Wegerecht könne, nachdem Zaun und Tore errichtet worden seien, nicht mehr ungestört ausgeübt werden. Der Zaun befinde sich überwiegend auf der frei zu haltenden Wegefläche, dadurch sei die Durchfahrt nur noch im „Slalom” möglich. Der Raum zwischen Zaun und den ersten drei Garagen sei so gering, dass diese nicht ohne aufwendiges Rangieren von normalen Pkws genutzt werden könnten. Der Kläger hat gemeint, dem Beklagten sei die Errichtung solcher Hindernisse auf der Wegefläche nicht gestattet. Die Errichtung des Zauns müsse er auch dann nicht hinnehmen, wenn ihm und seine Mietern die Schlüssel zu den Toren ausgehändigt würden. Es sei unzumutbar, jedes Mal zwei Tore auf- und zuschließen zu müssen, um den Weg passieren zu können.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Wegerecht des Klägers auf dem Grundstück des Beklagten Grundbuch von H. Bl. … Flur … (vormals …) Flurstücke …, … (vormals …) fortbesteht,
2. den Beklagten zu verurteilen, die von ihm angebrachten Sperrvorrichtungen in Form von Zäunen und Toren zu beseitigen und das Wegerecht in einer Breite von 4 m entspr. der Bewilligung in der Urkunde des Notars Dr. W.H. vom 28.8.1953 (UR NR. 1393/53) zu gewährleisten,
3. den Beklagten zu verurteilen, die Errichtung von neuen Sperrvorrichtungen oder die Vornahme sonstiger das Wegerecht behindernder Maßnahmen bei Androhung eines Ordnungsgeldes von 20.000 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise für je 100 DM 1 Tag Haft, zu unterlassen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat gemeint, die Errichtung der Einfriedung seines Grundstücks sei nicht zu beanstanden. Die Umzäunung sei aus Sicherheitsgründen erforderlich gewesen. Ihre Errichtung habe der Kläger nach §§ 1020, 242 BGB hinnehmen müssen, der sich auf die Verwendung von Schlüsseln verweisen lassen müsse. Er hat behauptet, der Kläger sei auf die Nutzung des Wegerechts über sein – des Beklagten – Grundstück nicht angewiesen, da sein Garagengrundstück über das Grundstück III von der L.-straße gut erschl...