Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im Übrigen das am 13.12.2006 verkündete Urteil der
3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und
wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, folgende Erklärung abzugeben:
Baulasterklärung:
Wir sind Eigentümer des Grundstücks Wanne-Eickel, Flur 15 Flurstück 22
und übernehmen hiermit nachstehende öffentlich-rechtliche Verpflichtung
als Baulast und beantragen die Eintragung in das Baulastverzeichnis von
Herne:
Verpflichtung, auf dem Flurstück 22 in der Flur 15 der Gemarkung
Wanne-Eickel die im angehefteten Lageplan grün umrandet dargestellte
Fläche - allerdings ohne Rampe auf dem Grundstück der Beklagten - als
Zuwegung (Zu- und Abfahrt) im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziffer 1 der Bauordnung
NW zum Flurstück 17 in der Flur 15 der Gemarkung Wanne-Eickel
freizuhalten und allen Benutzern zugänglich zu machen.
Diese Erklärung ist eine Baulasterklärung im Sinne des § 83 der Bauordnung
NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NW
Seite 256) in der zur Zeit gültigen Fassung.
Es ist bekannt, dass diese Erklärung kraft Gesetzes gegenüber allen
Rechtsnachfolgern wirksam ist und nur dann gelöscht werden kann, wenn
ein öffentlich-rechtliches Interesse am Bestehen der Baulast nicht mehr
vorliegt.
Rechte Dritter werden durch diese Baulast nicht betroffen.
Durch diese Verpflichtung werden zusätzliche privat-rechtliche Vereinbarungen
(Anlegung, Instandhaltung, Entschädigung, dingliche Sicherung
usw.) nicht berührt bzw. ersetzt.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, den auf der Baulastfläche errichteten
Zaun, das in der Einfahrt vorhandene Randbeet und die in der Zwischenzeit
auf der Baulastfläche gepflanzten Gehölze und den Mülltonnenstellplatz im
Randbeet der Einfahrt zu entfernen sowie im Bereich der Baulastfläche die
Errichtung einer asphaltierten Zufahrt zu dulden, unter Entfernung der bestehenden Randsteine.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens
tragen die Klägerin zu 20% und die Beklagten zu 80%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn
nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu
vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(§ 540 ZPO)
A)
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten verpflichtet sind, zugunsten der Klägerin eine bestimmte Baulasterklärung abzugeben. Diese Baulast benötigt die Klägerin, weil die Stadt I nur bei Übernahme einer Baulast durch die Beklagten bereit ist, der Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung von 7 Garagen auf dem hinteren Teil des in der U-Straße gelegenen Grundstücks der Klägerin zu genehmigen.
Wegen des weiteren Tatsachenvortrags einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Sachanträge nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und eine erstinstanzlich von den Beklagten hilfsweise erhobene Widerklage abgewiesen. Ergänzend ist dabei zu bemerken, dass die Klägerin bis zu der mündlichen Verhandlung am 13.12.2006 eine Baulast für eine Zuwegung begehrt hatte, die den hinteren Teil des Beklagtengrundstücks durchschnitten hätte. Mit Schriftsatz vom 06.11.2006 hatte die Klägerin sodann hilfsweise eine Baulasterklärung für eine geänderte Zuwegung gefordert, die an der Grenze des Beklagtengrundstücks verlaufen soll. In der mündlichen Verhandlung am 13.12.2006 hat die Klägerin ihren Hauptantrag nicht weiter verfolgt, sondern nur noch ihren ursprünglich als Hilfsantrag angekündigten Klageantrag gestellt.
Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihren auf Klageabweisung gerichteten Sachantrag weiter. Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Insbesondere sind die Beklagten nach wie vor der Meinung, die auf ihrem Grundstück vorhandenen Stellplätze seien als bauliche Anlage im Sinne des § 1028 BGB zu qualifizieren. Die Stellplätze lägen innerhalb der von der Klägerin geplanten Zufahrt und stünden deren Verwirklichung daher aufgrund der von ihnen schon erstinstanzlich erhobenen Einrede der Verjährung entgegen, da sie älter als dreißig Jahre seien. Entsprechendes gelte für einen befestigten Mülltonnenstellplatz und ein an ihrem Gebäude verlaufendes, etwa 80 cm breites Randbeet.
Unzutreffend sei die Auffassung des Landgerichts, dass es im hiesigen Verfahren unerheblich sei, ob die geplante Garagenanlage bauordnungsrech...