Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 23.03.2006) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.3.2006 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Der Kläger wendet sich gegen eine fristlose Kündigung seines Dienstvertrages als hauptamtliches Vorstandsmitglied der Beklagten am 13.2.2004 aufgrund eines Beschlusses ihrer Generalversammlung vom selben Tag.
Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (Bl. 335 ff. GA).
Der Kläger hat zunächst den Antrag angekündigt,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Anstellungsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.2.2004, zugestellt am gleichen Tage, nicht beendet worden ist.
Er hat sodann eine Klageerweiterung dahin angekündigt,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Anstellungsverhältnis (auch) durch eine weitere im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung am 13.5.2004 bestätigte außerordentliche Kündigung nicht beendet worden ist.
Insoweit hat der Kläger den Rechtsstreit dann allerdings in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Kläger hat im Wesentlichen geltend gemacht, die Einberufung zur Generalversammlung der Beklagten am 13.2.2004 sei durch ein unzuständiges Organ erfolgt. Die Kündigung sei zudem gem. § 626 Abs. 2 BGB verfristet und nicht ordnungsgemäß unterzeichnet worden. Auch seien die Kündigungsgründe auf der Generalversammlung nicht konkret behandelt und ihm auch nicht im Kündigungsschreiben mitgeteilt worden. Er sei auch nicht vorher abgemahnt und gehört worden. Schließlich sei die Kündigung auch in der Sache nicht gerechtfertigt.
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das LG hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen mit der Begründung, die von der Beklagten am 13.2.2004 erklärte fristlose Kündigung sei formell und materiell in Ordnung.
Dagegen wendet sich der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens mit der Berufung.
Darüber hinaus macht er geltend, bei der Entscheidung des LG handele es sich um eine unzulässige Überraschungsentscheidung. Auch sei das Gericht nach Durchführung mehrerer Beweisaufnahmen bei der Prüfung der Formalien der Kündigung nicht mehr "frei" gewesen. Zudem rügt der Kläger die Beweiswürdigung des LG.
Der Kläger beantragt, das landgerichtliche Urteil abzuändern und der Klage stattzugeben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Berufung des Klägers sei unzulässig und könne auch aus formalen Gründen der Rechtskraft keinen Erfolg haben. Im Übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil.
Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Die Berufung ist zulässig und auch nicht schon aus formalen Gründen der Rechtskraft unbegründet.
Aus der Berufungsbegründung wird hinreichend deutlich, was der Kläger mit seinem Antrag, der Klage stattzugeben, erreichen will, nämlich einmal die Feststellung, dass die Kündigung vom 13.2.2004 das Angestelltenverhältnis nicht beendet hat, und darüber hinaus die Feststellung, dass der für erledigt erklärte Antrag begründet war.
Richtig ist allerdings, dass der Kläger in der Berufungsbegründung nicht mehr auf die Abweisung der Klage insoweit eingeht. Damit steht aber doch nur das fest, was das LG zur Begründung dazu ausgeführt hat, nämlich dass eine Kündigung seitens der Beklagten vom 13.5.2004 nicht existiert (S. 9 der Gründe, Bl. 351 GA). Soweit es dort am Ende heißt, im Übrigen sei die Kündigung vom 13.2.2004 wirksam, greift der Kläger das ja an.
Die Berufung des Klägers ist aber in der Sache nicht begründet.
Das LG hat die Klage mit zutreffenden Erwägungen, auf die Bezug genommen wird, abgewiesen.
Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
I. Die Entscheidung des LG ist in prozessualer Hinsicht nicht zu beanstanden.
Sie stellt keine "Überraschungsentscheidung" dar.
Es mag sein, dass der Kläger manche Verfügung und Hinweise des LG missverstanden hat. Das ist dann aber eine sehr subjektive Sicht, die objektiv nicht gerechtfertigt ist. Insbesondere ist dem Kläger kein Hinweis erteilt worden, aufgrund dessen er davon hätte ausgehen können, dass gegebenenfalls die Kammer seine Rechtsauffassung zum Erfolg der Klage teilen würde. Wie die Beklagte im Übrigen zu Recht in der Berufungserwiderung ausführt, ist weder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) zum Nachteil des Klägers verletzt worden, noc...