Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 04.03.2015; Aktenzeichen 16 O 334/13) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 4.3.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
A. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen Verlusten bei der Anlage ihres Vermögens, das sie ab Anfang 2002 nach Maßgabe der Vereinbarung vom 21.1.2002 (Anlage K 4) durch ein Unternehmen mit Namen D I verwalten ließ. Letztere sollte danach "die zur Betreuung übergebenen Vermögenswerte des Depotinhabers [der Klägerin]... nach bestem Wissen und Können" verwalten. Dazu ließ die Klägerin ihr bislang anderweitig verwaltetes Vermögen in Höhe von etwa 4 Mio. Euro auf das neu eingerichtete Depot bei der D I übertragen. Monatlich erhielt die Klägerin einen "Gesamtvermögensstatus", wie beispielhaft aus den Anlagen K 5 (vom 15.1.2003) und K 6 (vom 15.1.2004) ersichtlich. Dort sind als Vermögen der Klägerin insbesondere Aktien, Zertifikate, Genussscheine, Investmentfonds und "Geldkonten" aufgeführt. Hinzu kam später die unten näher erläuterte A-Anleihe.
Nach Eröffnung des Depots bei der D I beauftragte die Klägerin Anfang Juli 2002 die Beklagte zu 1., deren Gesellschafter die Beklagten zu 2. bis 5. sind, sie - die Klägerin - steuerlich zu beraten. Den mündlich erteilten Auftrag bestätigte die Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 3.7.2002 (Anlage C 2, Bl. 70 GA). Der Auftrag bezog sich auf die Erstellung der Einkommensteuererklärungen der Klägerin ab 2001, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. -Erklärungen sowie die Buchführung für die Tätigkeit der Klägerin als Malerin.
Im Januar 2003 investierte die Klägerin ohne Beteiligung durch die Beklagte zu 1. und ohne deren Beratung 800.000,-- EUR, im November 2003 weitere 180.000,-- EUR in eine Anleihe A M F L (A), mit der in A eine Mine erschlossen werden sollte. Diese Anleihe wurde am 23.12.2009 in einen Z-B umgewandelt, der zum 30.11.2013 auslief. Sie verlor, unter anderem als Folge einer Überflutung der Mine im Jahre 2011, beträchtlich an Wert. Am 29.11.2013 veräußerte die Klägerin auf Anraten der Beklagten zu 1. den Bond für 155,-- EUR zuzüglich Kosten.
In den Jahren der Vermögensverwaltung durch D I erhielt die Klägerin nach ihren eigenen Angaben regelmäßige Zahlungen als Erträge aus ihrem Vermögen, insbesondere alle zwei Monate bei Bedarf auf einen Anruf bei D I einen Betrag von ca. 15.000,-- EUR. Zudem zahlte danach D I quartalsweise Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von jeweils ca. 11.000,-- EUR an das Finanzamt. Die Klägerin erzielte ihren Angaben zufolge eine durchschnittliche Verzinsung in Höhe von 6,8 %.
Am 16.9.2013 fand ein Gespräch zwischen der Klägerin, dem Beklagten zu 3. und dem späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin statt, um die Frage zu klären, wie D I das Geld der Klägerin im einzelnen angelegt hatte. Die an dem Gespräch Beteiligten waren sich nach der Darstellung der Klägerin darin einig, dass aus den bis dahin vorliegenden Informationen, insbesondere aus den Erträgnisaufstellungen und den Kontoauszügen, nicht ersichtlich war, ob D I auf den Namen der Klägerin lautende Vermögenswerte angeschafft hatte oder ob die Klägerin lediglich ungesicherte Forderungen gegen nicht näher bekannte Vertragspartner der D I hatte.
Einem anschließenden Gespräch mit dem Geschäftsführer der D I E S im Herbst 2013 zufolge war das Geld der Klägerin an eine DI-Beteiligungsgesellschaft geflossen, die es weiter angelegt hatte. Es stellte sich heraus, dass ein Teil des Geldes der Klägerin an verschiedene Unternehmen ausgeliehen oder zum Ankauf von Beteiligungen an solchen Unternehmen verwendet worden war, die nicht auf den Namen der Klägerin lauteten.
Die Klägerin hat die Geschäftsbeziehung zur D I inzwischen beendet, von dieser aber bislang nur die Rückzahlung von Teilbeträgen ihres angelegten Geldes erhalten. Die Klägerin begehrt mit der Klage in erster Linie einen Teilbetrag in Höhe von 500.000,-- EUR wegen des Verlustes der A-Anleihe ersetzt. Für den Fall, dass das Gericht zwar eine Pflichtverletzung der Beklagten bejaht, jedoch das Vorliegen eines adäquat kausalen Schadens durch die A-Anleihe verneint, stützt die Klägerin die Klage hilfsweise auf die drohenden Verluste ihrer Geldanlagen im Übrigen. Sie meint hierzu, ihr sei in dem Umfang, in dem die Zahlungen der D I noch ausstehen, wegen der Gefährdung der Rückzahlung ein Schaden entstanden, weil die Zahlungen höchst unsicher seien. Auch unter Berücksichtigung der Zahlungen der D I während des laufenden Vertragsverhältnisses stehe jedenfalls ein Betrag zur Rückzahlung aus, der die geltend gemachten 500.000,-- EUR überstei...