Leitsatz (amtlich)

1. Eine zu übertragende Teilfläche ist dann hinreichend bestimmt, wenn nach dem Vertrag der hintere Teil des Gesamtgrundstücks mit einer Fläche von ca. 350 qm übertragen werden soll und sich aus dem dem Vertrag beigefügten Lageplan eine rechteckige Grundstücksform ergibt. Eine sich hierauf beziehende Auflassung ist wirksam.

2. Eine Klage auf Abgabe der Eintragungsbewilligung ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn für die zu übertragende Teilfläche noch kein Veränderungsnachweis vorliegt.

3. Vereinbaren die Parteien, dass die Teilfläche zu übertragen ist, falls sie Bauland wird, so reicht für den Eintritt der Bedingung aus, dass Bebaubarkeit i.S.d. § 33 BauGB vorliegt. Dazu ist nicht erforderlich, dass die Erschließungsanlagen bereits vorhanden sind. Ausreichend ist vielmehr, dass Stadt und Erwerber zum Abschluss eines Erschließungsvertrages bereit sind.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 8 O 299/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25.11.1999 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Düsseldorf unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das katasteramtlich noch zu vermessende Grundstück A. … D. … (Teilfläche des Grundstückes A. … D. …), gelegen in der Gemeinde K. …, Gemarkung B. …, Grundbuch des AG Neuss von B. …, Blatt 1451, Flur 2, Flurstück 154 in einer Größe von 350 qm, gelegen am Geh-, Fahr- und Leitungsweg (Flurstück 308), sowie links und rechts an den Flurstücken 163 und 155 mit dazu rechtwinklig verlaufender Grenze zum Restgrundstück Flurstück 154 (wie im Lageplan gelb gekennzeichnet) aufzulassen.

Die weitergehende Klage wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 220.000 DM vollstreckbar, die auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden kann.

 

Tatbestand

Der Kläger und der Vater des Beklagten, Herr P.T. jun., sind Geschwister. Deren Mutter, G.T., war Eigentümerin des Hausgrundstückes A., Gemarkung B., Flur 2, Flurstück 154, jetzt A.D. Mit notariellem Vertrag vom 31.1.1984 (UR.-Nr. … des Notars Dr. D. aus N.) hat sie ihren Grundbesitz auf P.T. jun. übertragen. Auf Bl. 4 des Vertrages heißt es:

„Die Vertragsbeteiligten erhoffen, dass der hintere Teil des Grundstücks Gemarkung B., Flur 2, Nr. 154 einmal Bauland wird. Für den Fall, dass dieser Grundstücksteil Bauland wird, verpflichtet sich Herr P.T. jun. für sich und seine Rechtsnachfolger im Eigentum seinem Bruder, Herrn H.T. etwa 350 qm des hinteren Teils des Grundstücks als Bauland zu übertragen unter der Bedingung, dass dieser Grundstücksteil nicht an Fremde veräußert werden darf.”

Eine entsprechende Auflassungsvormerkung wurde zugunsten des Klägers in der Folgezeit eingetragen. Anfang der 90er Jahre kam es zwischen den Brüdern zum Streit über die Beurteilung der Baulandqualität des Teilgrundstücks. Durch Vertrag vom 26.3.1996, UR.-Nr. … des Notars S. aus M., übertrug Herr P.T. jun. den Grundbesitz an seinen Sohn, den jetzigen Beklagten. Der Beklagte hat sich vertraglich verpflichtet, in alle Rechte und Pflichten aus dem ihm bekannten Übergabevertrag vom 31.1.1984 einzutreten.

Am 24.4.1997 hat die Stadt K. den Bebauungsplan Nr. 66, der auch das Gebiet D. erfasst, beschlossen. Der Plan sah eine rückwärtige Bebauung der Grundstücke A.D. bis … vor. Der rückwärtige Grundstücksteil des Beklagtengrundstückes sollte die Bezeichnung A.D. erhalten. Nach der Genehmigung des Bebauungsplans im Frühjahr 1998 durch den Regierungspräsidenten kam es in der Gemeinde zu Streit über die vorgesehenen Ausgleichsflächen. Durch Beschl. v. 10.8.1999 hat der Rat der Stadt den Bebauungsplan zwecks Austauschs der Ausgleichsflächen wieder aufgehoben. Bereits am 22.2.1999 hatten die Kläger auf ihren Antrag vom 21.12.1998 einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid gem. § 71 Abs. 1 BauO NW seitens der Stadt K. betreffend ein Bauvorhaben „Errichtung einer Doppelhaushälfte” auf dem Grundstück A.D. erhalten.

Der Kläger begehrte sodann die Übertragung der im Vertrag von 1984 vorgesehenen Teilfläche. Dieses lehnt der Beklagte ab.

Der Kläger hat sich in erster Instanz auf den ihm erteilten Bauvorbescheid berufen und die Erschließung des Grundstücks behauptet.

Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn die im einzelnen noch zu vermessende und katasteramtlich festzuschreibende Teilfläche des hinteren Teils des Grundstückes Gemeinde K., Gemarkung B., Grundbuch des AG Neuss von B., Blatt 1451, Flur 2, Flurstück 154, A., groß insgesamt 8,22 ar mit einer Größe von 350 qm (im anliegend beigefügten Lageplan insgesamt gelb gekennzeichnet)

– gelegen wie folgt: Das Teilgrundstück wird ausgemessen vom Geh- und Leitungsweg in das Grundstück Flurstück Nr. 154 hinein in Richtung der bereits auf dem Grundstück befindlichen Bebauung in Richtung der Straße A.D. über die gesamte Breite des Flurstückes Nr. 1...

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