Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 08.01.1997; Aktenzeichen 2 O 190/96) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. Januar 1997 (im Verkundungsvermerk heißt es fälschlich „1996”) verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte wegen der Inanspruchnahme der Klägerin aus der Lieferung der Fassadenplatten an die Firma B. GmbH, D. für das Baurung von Haftpflicht-Versicherungsschutz verpflichtet ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin beansprucht Deckung aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Betriebshaftpflichtversicherung.
Im April und Mai 1993 lieferte die Klägerin an eine Firma B. Fassadenplatten, mit welchen die Firma B. im Auftrag der Stadt F. das Gebäude der Berufsschule verkleidete. Nachdem die Stadt F. Wolbungserscheinungen der Platten, ursprünglich an der Nordfassade, gerügt hatte, nahm der Sachverständige Dipl.-Ing. A. die Schaden am 5. November 1993 sowie 18. März 1994 im Auftrag der Beklagten in Augenschein. Wenige Tage nach dem ersten Ortstermin sagte die Klägerin der Firma B. unter dem 18. November 1993 zu, daß sie aufgrund der Gewährleistungsanspruche „auf die Einrede der Verjährung solange verzichten werde, bis die Mangel behoben sind” (vgl. GA 10). Im Anschluß an das unter dem 4. Juli 1994 gefertigte Gutachten des Sachverständigen A. äußerte die Beklagte mit Schreiben vom 13. Juli 1994 (GA 17), die Klägerin sei nicht für den Schaden verantwortlich, die Firma B. habe es versäumt, erkennbar fehlerhafte Platten auszusortieren und diese ungeachtet des Mangels angebracht. Auf diesem Standpunkt beharrte die Beklagte trotz zwischenzeitlicher Remonstrationen der Firma B.BB und der Klägerin (vgl. GA 21). Mit Schreiben vom 13. September 1995 (GA 22 ff.) drängte die Firma B. die Klägerin zur Mangelbeseitigung, weil sie ihrerseits von der Stadt F. auf Sanierung in Anspruch genommen werde, u.a. mit dem – zutreffenden – Hinweis, im Laufe des Jahres 1994 hatten sich auch starke Wölbungen auf der Südseite des Gebäudes gezeigt. Die Beklagte versagte Versicherungsschutz nunmehr mit ihren Schreiben vom 3. Januar 1996 (GA 29), 29. Februar 1996 (GA 31) und 9. April 1996 (GA 33) mit der Begründung, wegen des von der Klägerin erklärten Verzichts auf die Einrede der Verjährung leistungsfrei geworden zu sein.
Die Klägerin hat behauptet, ihre Erklärung vom 18. November 1993 auf Drängen der Firma B. zur Vermeidung einer für den Weigerungsfall angekündigten Klage abgegeben zu haben. Dem Verlangen der Firma B. habe sie sich umsoweniger entziehen können, als die Platten bei Anlieferung nach ihrem Kenntnisstand tatsächlich keine Mangel gezeigt hatten. Im übrigen hat sie gemeint, die Verjährungsfrist habe ohnehin fünf Jahre betragen.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte für eine Inanspruchnahme der Klägerin aus der Lieferung der Fassadenplatten an die Firma B. GmbH, M., für das Bauvorhaben Bevon Versicherungsschutz verpflichtet ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, der Firma B. stunden keine Ansprüche gegen die Klägerin zu. Zur Gewahrung von Haftpflichtversicherungsschutz sei sie auch deshalb nicht verpflichtet, weil die Klägerin mit ihrem Verjährungsverzicht vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig ihre, der Beklagten, Verteidigungsmöglichkeiten geschwächt und damit gegen die Obliegenheit, den Schaden abzuwenden und zu mindern (§ 5 Nr. 3 Satz 1 AHB), verstoßen habe, zumal sie bereits – unstrittig – seit Schadensmeldung im Oktober 1993 mit der Sache befaßt gewesen sei (vgl. GA 52).
Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen zum Teil stattgegeben, nämlich festgestellt, die Beklagte sei zur Gewahrung von Haftpflichtversicherungsschutz verpflichtet, soweit diese Verpflichtung nicht ihren Grund in dem von der Beklagten auch übernommenen Produkthaftungsrisiko finde. Das angefochtene Urteil führt dazu aus, im Rahmen der Produkthaftungsvereinbarung sei die Verlängerung von gesetzlichen Verjährungsfristen auf höchstens ein Jahr gestattet gewesen (vgl. unter VI Seite 18 des Versicherungsvertrags, loser Hefter), durch eine – wie hier geschehen – zeitlich unbegrenzte Verlängerung der Verjährungsfrist sei der Deckungsbereich für die Produkthaftungsversicherung überschritten worden (§ 4 (I) 1 AHB). Eine entsprechende Klausel sei indes im übrigen für die Allgemeine Haftpflichtdeckung nicht vereinbart. Insoweit komme nur Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverstoßes in Betracht, was aber auch nur dann anzunehmen sei, wenn der Verzicht zu einem Zeitpunkt erfolge, zu dem Verjährung bereits eingetreten sei. Hier habe sich der Verzicht nur auf die seinerzeit bereits erhobenen Ansprüche wegen der auf der Nordfassade aufgetretenen Schaden bezogen haben können, „für die weiteren Mangel an der Sudfassade (liege) ein...