Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 13.06.1975; Aktenzeichen 12 O 68/75)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 13. Juni 1975 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Das Amtsgericht Duisburg hat über das Vermögen der Bauunternehmung K. GmbH am 4. Juni 1974 Konkurs eröffnet. Der Kläger war Gesellschafter und Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin. Ihr gehörten mehrere Gesellschafter an. Nach einem am 5. Januar 1973 geschlossenen Vertrag wurde die Geschäftsführertätigkeit des Klägers mit 5.500 DM monatlich vergütet. Die letzten Absätze der Abrede, die der Kläger im eigenen und im Namen der Gemeinschuldnerin unterzeichnet hat, lauten wie folgt:

„Im übrigen gelten für alle hier nicht getroffenen Vereinbarungen die Vorschriften des Manteltarifvertrages für das Baugewerbe in der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie auf leitende Angestellte zutreffen, sowie die Vorschriften der RVO und der Berufsgenossenschaft.

Für den Abschluß dieses Vertrages ist Herr J. K. von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.”

§ 14 des Manteltarifvertrages lautet:

  1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.
  2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.”

Am 11. Juni 1974 ging dem Kläger ein Schreiben des Beklagten vom 10. Juni 1974 zu, in dem er in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter das Geschäftsführungsverhältnis „zum frühest möglichen Zeitpunkt” aufkündigte. Am 21. Juni 1974 ließ der Kläger mitteilen, das Vertragsverhältnis ende nicht vor dem 30. September 1974. Ihm stehe eine restliche Gehaltsforderung in Höhe von 22.000 DM für die Monate Juni bis September 1974 zu. Am 19. Juli 1974 erwiderte der Beklagte, das Anstellungsverhältnis sei mit Zugang seines Kündigungsschreibens beendet. Er lehnte es im Laufe der weiteren Korrespondenz durch Schreiben vom 29. August 1974 ab, ein Geschäftsführergehalt bis zum 30. September 1974 zu zahlen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, infolge der Kündigung ende sein Vertrag mit der Gemeinschuldnerin am 30. September 1974. Ihm stehe für die Monate Juni bis September 1974 die vereinbarte Vergütung in Höhe von monatlich 5.500 DM zu.

Er hat behauptet, er nehme Bankkredit wegen dieses Anspruchs in Höhe von 13 % seit dem 2. September 1974 in Anspruch.

Er hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 22.000 DM mit 13 % Zinsen seit dem 2. Dezember 1974 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, seine Kündigung habe den Anstellungsvertrag mit sofortiger Wirkung beendet. Etwa entstandene Vergütungsansprüche seien nach § 14 des Manteltarifvertrages verfallen.

Der Kläger hat erwidert, die Bezugnahme auf die Bestimmungen des Manteltarifvertrages bedeute lediglich, daß er die entsprechenden Schutzvorschriften für leitende Angestellte habe in Anspruch nehmen wollen. Er habe nicht die Absicht gehabt, seine vertraglichen Rechte zu beschränken. Der Beklagte habe die Zahlung seines Gehaltes erst durch Schreiben vom 29. November 1974 endgültig abgelehnt. Zuvor habe er sich bereit erklärt, seine Forderung dem Gläubigerausschuß vorzutragen und dessen Entscheidung herbeizuführen.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf das verwiesen wird, die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger könne als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin nicht Angestellter im Sinne der Bestimmungen des § 22 KO und § 622 BGB sein.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Der Beklagte bittet um

Zurückweisung der Berufung.

Er wiederholt und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen wie folgt:

Der Kläger sei der beherrschende Gesellschafter der Gemeinschuldnerin gewesen. Da er mit ihr wirtschaftlich identisch sei, habe ihm, dem Beklagten, eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden können. Auch sei mit Spannungen zu rechnen gewesen, welche die ordnungsmäßige Abwicklung des Konkursverfahrens erschwert hätten.

Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Die Klage ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht begründet.

Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es nicht darauf an, ob der Anstellungsvertrag nach § 117 BGB in entsprechender Anwendung, § 181 BGB schwebend unwirksam ist, weil der Kläger den Anstellu...

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