Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Juli 2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, Az. 1 O 425/12, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin des Klägers tragen die Beklagten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger oder seine Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung aus einem notariell beurkundeten Schuldanerkenntnis, das der Kläger im Zusammenhang mit dem Abschluss eines sogenannten Kauf- und Übertragungsvertrages abgegeben hat.
I. Am 26. Juli 2012 schlossen die Beklagten, damals vertreten durch ihren Streithelfer E. Sch., mit der R. 378. V V GmbH einen Kauf- und Übertragungsvertrag über Inhaberaktien an der D. D. SE. Unter § 1 Abs. 2, 3 und 5 des Vertrages trafen die Parteien folgende Regelung:
"(...)
(2) Der Kaufpreis für die Aktien beträgt EUR 100.000.000,- (in Worten: Euro hundert Millionen). (...)
(3) Der Kaufpreis ist fällig und zahlbar bis zum 31. Oktober 2017 und ist bis dahin unverzinslich.
(...)
(5) Dem Verkäufer ist die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldanerkenntnisses nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung, welches Herr P. S. sowie der Käufer und die Gruppengesellschaften durch Urkunde vom heutigen Tage - UR.Nr. ... des Notars Dr. E. K. in D. - abgegeben haben, unverzüglich zu übergeben."
Unter "§ 3 Verhaltenspflichten in der Übergangsphase" des Vertrages heißt es wörtlich:
"(1) In dem Zeitraum zwischen der Unterzeichnung des Vertrages und dem 31. Oktober 2012 ("Übergangsphase") soll das Unternehmen bereits vom Käufer geführt werden, aber der Verkäufer kommt noch für etwaige Verluste auf und stellt entsprechende liquide Mittel zur Verfügung, um die Fortführung des Unternehmens im Sinne des nachstehenden Satzes zu gewährleisten. (...)"
Unter "§ 4 Haftung des Verkäufers" heißt es wörtlich:
"(2) Der Verkäufer gewährleistet im Sinne einer Beschaffenheitsgarantie (§§ 453 Abs. 1, 443 Abs. 1 BGB), dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages
(...)
h) zu keiner Zeit Insolvenzgründe im Sinne der §§ 17 bis 19 ff. InsO (Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit) vorlagen, es ist auch zu keiner Zeit ein Insolvenzantrag gestellt worden. Nach bestem Wissen sind zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages keine Umstände ersichtlich, die einen Insolvenzantrag in Zukunft erforderlich machen könnten;
(...)
j) bis zum heutigen Tag sind keine Ereignisse eingetreten oder drohen einzutreten, die sich auf die gegenwärtige oder zukünftige Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der einzelnen Gruppengesellschaften wesentlich nachteilig [Fettdruck im Original] auswirken könnten;
(...)."
In einer von dem anwaltlich beratenen Kläger am 26. Juli 2012 unterzeichneten, notariell beurkundeten Erklärung, UR-Nr. ... (Anl. K8), des Notars Dr. E. K., heißt es unter II. und III. wörtlich:
"II. Schuldanerkenntnis Herr S.
Sodann erklärte Herr S. P. im eigenen Namen:
Hierdurch erkenne ich an den in Teil I. unter Ziffern 1. und 2. genannten Gesellschaften E. P. S. B.V. und G. I. B.V.
als Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB
einen Geldbetrag in Höhe von
EUR 20.000.000,00
(in Worten: Euro Zwanzig Millionen)
nebst 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.11.2017 in der Weise zu schulden, daß dieses Anerkenntnis die Verpflichtung zur Zahlung selbständig begründen soll.
Wegen der vorstehenden Zahlungsverpflichtung unterwerfe ich mich hiermit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in mein gesamtes Vermögen. Dem jeweiligen Berechtigten kann jederzeit eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde ohne Nachweis der die Fälligkeit begründenden Tatsachen erteilt werden.
III. Sonstiges
Über die Bedeutung eines abstrakten Schuldanerkenntnisses hat uns der beurkundende Notar belehrt."
II. Der Kläger war zum damaligen Zeitpunkt Geschäftsführer und Alleingesellschafter der R. 378.V V GmbH, heute firmierend unter E. M. GmbH.
Zum 30. Oktober 2012 wurde der Kläger als Geschäftsführer der E. M. GmbH abberufen, zum neuen Geschäftsführer wurde B. R. L. bestellt.
Die heute als E. M. GmbH firmierende Erwerberin ist eine reine Projektgesellschaft, die mit Gesellschaftsvertrag vom 6. Juli 2012 gegründet wurde, dies allein zu dem Zweck, Partei des Kaufvertrages zu werden. Ihr Stammkapital betrug EUR 25.000,00.
Das vom Kläger erklärte Schuldanerkenntnis diente der Sicherung des Kaufpreises aus dem Kauf- und Übertragungsvertrag. Ob es ferner dazu diente, die persönliche Einbindung des Klägers in die D.-Gruppe zu gewährleisten, ist streitig.
Die Beklagten waren die alleinigen Aktionäre der Deutsche D. SE. Geschäftsführer...