Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 14.08.2014; Aktenzeichen 22 O 55/13)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Duisburg vom 14.08.2014, Az. 22 O 55/13, wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses Urteil und das Urteil des LG sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin, ein eingetragener Verein, nimmt den Beklagten, auf den ein Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen, Zubehör sowie Kfz-Vermittlung angemeldet war, auf Zahlung einer Vertragsstrafe nebst Zinsen in Anspruch.

Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 19.11.2011 (Bl. 10 f. d. GA) wegen des auf seiner Internetseite www.A.de (Stand: 26.10.2011) befindlichen Hinweises: "Hier finden Sie Bilder zum Thema TÜV-Sondereintragung. Leider konnten nicht alle Möglichkeiten aufgezählt werden, die Fahrzeuge und Wünsche der Kunden sind einfach zu verschieden." ab mit der Begründung, es handele sich um eine irreführende Werbung in Gestalt der Täuschung des angesprochenen Verkehrskreises über die Betriebsverhältnisse, insbesondere über seine Person und die Befähigung der Erbringung staatsentlastender Tätigkeiten sowie eine entsprechende Zulassung solcher Sondereintragungen nach der StVZO, da er, der Beklagte, nicht berechtigt sei "TÜV-Sondereintragungen" zu erbringen und anzubieten. Die Klägerin forderte den Beklagten zur Abgabe der dem Schreiben beigefügten Unterlassungserklärung (Bl. 12d. GA) auf.

Unter dem 05.01.2012 gab der Beklagte eine von ihm formulierte strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung (Bl. 13d. GA) ab, mit der er sich unter Ziffer 1 verpflichtete, es zu unterlassen, "im geschäftlichen Verkehr mit dem Hinweis "TÜV-Sondereintragung" oder einer inhaltsgleichen Bezeichnung zu werben, soweit diese Leistung nicht zulässigerweise angeboten wird."

Anfang Oktober 2012 wandte sich der Beklagte per Email an die Betreiber der Internetseiten www.B.de, www.C.de und www.D.de (Anlagen B 1 bis B 3) mit der Bitte um Entfernung der beanstandeten Worte "TÜV-Sondereintragungen".

Mit Schreiben vom 11.02.2013 (Bl. 14 ff. d GA) forderte die Klägerin den Beklagten unter Bezugnahme auf die Verpflichtung vom 05.01.2012 auf, eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 EUR zu zahlen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, im Internet sei auf den Seiten www.E.de (Bl. 16d GA) und www.F.de (Bl. 17d. GA) am 11.02.2013 im Zusammenhang mit dem Unternehmen des Beklagten auf TÜV-Sondereintragungen hingewiesen worden. Gleiches habe sich bei Internetrecherchen mittels der Suchmaschine Google (Bl. 21 f. d GA) am selben Tag gezeigt. Auf seiner eigenen Homepage (Bl. 18 ff. d GA), ebenfalls Stand 11.02.2013, habe er mit TÜV-Gutachten sowie mit Adapterscheiben mit TÜV geworben. Mit dieser Werbung habe der Beklagte, der die Eintragungen veranlasst habe, seine Vertragsstrafe aus der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 05.01.2012 verwirkt. Diese Unterlassungserklärung habe sie mit Schreiben vom 11.01.2012 (Bl. 134d GA) ausdrücklich angenommen. Die Höhe der Vertragsstrafe sei angemessen und üblich.

Der Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlich vorgetragen: Die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert. Ein Unterlassungsvertrag sei nicht zustande gekommen. Die Klägerin habe keine Annahme erklärt. Die Echtheit des Schreibens vom 11.01.2012 werde ebenso mit Nichtwissen bestritten wie die Absendung des vermeintlichen Schreibens. Ihm sei das Schreiben vom 11.01.2012 nie zugegangen. Die Eintragungen auf den vorgelegten Internetausdrucken, deren Echtheit er bestreite, habe er nicht veranlasst. Er sei nicht Vertragspartner der genannten Firmen und hafte auch nicht für deren Tun. Auf seiner Homepage sei - auch nach dem Vortrag der Klägerin - nach der Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung kein Hinweis mehr auf "TÜV-Sondereintragungen" vorhanden gewesen; "TÜV-Gutachten" und "Adapterscheiben mit TÜV" hätten nichts mit den allein in der Erklärung genannten "TÜV-Sondereintragungen" zu tun. Ohnehin handele es sich bei den vermeintlichen Interneteinträgen nicht um Werbung. Darüber hinaus habe nie ein abmahnfähiger Verstoß vorgelegen. Deshalb habe er auch nicht die von der Klägerin geforderte Unterlassungserklärung abgegeben, sondern unter entsprechender Zurückweisung eines solchen Anspruchs aus Kulanz ohne Anerkennung einer Rechtspflicht nur eine abgeänderte Erklärung. TÜV-Sondereintragungen stellten kein relevantes Geschäftsfeld dar. Er habe, ohne hierfür Werbung zu machen, für seine Kunden in der Vergangenheit legal und berechtigt TÜV-Sondereintragungen durch Beauftragung der G. GmbH & Co. KG als Subunternehmen durc...

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