Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 02.04.1987; Aktenzeichen 9 O 468/86) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 2. April 1987 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistungen können auch durch unbefristetete selbstschuldnerische Bürgschaften von Großbanken oder öffentlichen Sparkassen mit Sitz in der Bundesrepublik oder in Westberlin erbracht werden.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin pachtete von dem jetzigen Gemeinschuldner F. G. eine Gaststätte in D.-H., M. 2./J.. Gemäß dem abgeschlossenen Pachtvertrag übergab sie Herrn F. G. eine Kaution in Höhe von 11.400 DM, die dieser vereinbarungsgemäß auf ein für die Kaution errichtetes Konto Nr. 2344323 der Sparkasse D.-V. einzahlte. Das Sparbuch stellte die Sparkasse auf den Gemeinschuldner aus. Das Konto erhielt den Vermerk „Kautionskonto”.
Durch Beschluß des Amtsgerichts Wesel – Aktenzeichen 12 N 69/85 – wurde über das Vermögen des Herrn F. G. das Konkursverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zum Konkursverwalter bestellt.
Der Beklagte veräußerte, das Grundstück an einen Herrn R.. Die Kaution gab er nicht an den Erwerber weiter. Dieser verpflichtete sich auch nicht zur Rückgewähr an die Klägerin. Die Klägerin hat deshalb nach Pachtende vom Beklagten Rückzahlung des Kautionsbetrages nebst der aufgelaufenen Zinsen als Masseschuld verlangt. Mit Schreiben vom 23. Mai 1986 teilte der Beklagte ihr mit, daß er die Einstufung der Rückzahlungsforderung als Masseschuld verweigere, da es sich bei diesem Anspruch um eine einfache Konkursforderung handele.
Nachdem zunächst beide Parteien irrtümlich davon ausgegangen waren, sie könnten nur gemeinsam über die Forderung gegen die Sparkasse verfügen, und entsprechende Klage- und Widerklageanträge auf Abgabe einer Willenserklärung gestellt hatten, löste der Beklagte am 29. Januar 1986 das Sparkonto bei der Sparkasse Dl.-V. auf und ließ sich den gesamten auf diesem Konto befindlichen Betrag in Höhe von 14.669,19 DM auszahlen. Die Widerklage hat er damit als erledigt erklärt.
Die Klägerin hat alsdann beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 14.669,19 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Februar 1987 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Es hat einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution als Masseschuld bejaht.
Der Beklagte hat Berufung eingelegt, mit der er seine Ansicht, es handele sich um eine einfache Konkursforderung, weiter vertritt.
Der Beklagte beantragt,
abändernd die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Beklagte zur Zahlung an den Grundstückserwerber, K. R., K. 8. in 4. D. verurteilt wird.
Der Beklage erblickt in dem Hilfsantrag eine Anschlußberufung und bittet, diese zurückzuweisen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Die vom Landgericht zur Grundlage seines Urteils gemachte Rechtsfrage, ob der Anspruch auf Rückzahlung einer Kaution beim Konkurs des Vermieters eine einfache Konkursforderung oder eine Masseschuld ist, braucht nicht entschieden zu werden.
Der Senat neigt allerdings mit einer in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung dazu, daß in den Fällen, in denen eine Miet- oder Pachtkaution dem Vermieter (Verpächter) zur freien Verfügung ausgehändigt oder auf dessen allgemeines Konto überwiesen worden ist, der Rückzahlungsanspruch nach eröffnetem Konkurs des Vermieters als Konkursforderung im Sinne des § 3 KO zu behandeln ist. Denn in solchen Fällen gehört der Geldbetrag ununterscheidbar zum Vermögen des Gemeinschuldners und damit zur Konkursmasse (vgl. OLG Bamberg SeuffA 64, 99 ff.; LG Hannover DWW 1978, 123, 124; Gölz, ZIP 1981, 127, 130; Eckert, ZIP 1983, 770 ff.; Glaser, ZMR 1977, 161, 163). Ob hierzu bereits die Begründung trägt, die Kaution stehe außerhalb des mietvertraglichen Austauschverhältnisses (so Eckert, a.a.O., S. 773), sie beruhe auf einer Nebenabrede zum Mietvertrag (so Gölz, a.a.O., S. 128) und der Anspruch auf ihre Rückzahlung sei – aufschiebend bedingt – bereits vor Konkurseröffnung entstanden, so daß § 59 Abs. 1 Nr. 2 (2. Alt.) KO nicht anwendbar sei, hält der Senat in Einzelheiten für zweifelhaft. Hierauf braucht jedoch nicht näher eingegangen zu werden. Denn der Rückzahlungsanspruch ist in den Fällen ersatzaussonderungsfähig (§ 46 KO), in denen dem Vermieter die Kaution nicht zur freien Verfügung überlassen wurde. Daß diese Einschränkung nur dann bestehen soll, wenn das Geld auf einem Sonderkonto des. Mieters mit einem Sperrvermerk zugunsten des Vermieters angelegt ...