Leitsatz (amtlich)
1. Bei einem im schriftlichen Vorverfahren ergangenen Versäumnisurteil beginnt die Einspruchsfrist erst mit der Amtszustellung an beide Parteien.
2. Verfolgt der zurückgetretene Verkäufer nach einer Niederlage in erster Instanz nur den Anspruch auf Löschung der Vormerkung und Lastenfreistellung weiter, nicht aber den Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks, so steht die rechtskräftige Abweisung des Herausgabeantrags einer erneuten Klage auf Herausgabe auch dann entgegen, wenn das Berufungsgericht die Rücktrittserklärung bei der Entscheidung über den Anspruch auf Löschung und Lastenfreistellung als berechtigt angesehen hat. Denn Gegenstand des Berufungsurteils im Vorprozess war der Rechtsstreit nur in den Grenzen, die der Berufungsführer durch seine Berufungsanträge gezogen hat, § 528 Satz 1 ZPO.
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Urteil vom 12.10.2012; Aktenzeichen 11 O 58/12) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.10.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des LG Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist Eigentümerin des im Klageantrag näher bezeichneten Grundbesitzes mit der Postanschrift R. in J. Am 22.2.2007 verkaufte sie dieses Grundstück an die Beklagte und übergab es ihr am 10.4.2008. Im Zuge der Abwicklung des Kaufvertrages wurde zugunsten der Beklagten im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen. In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu Streitigkeiten, woraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 23.9.2008 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte. Nachdem die Beklagte der Forderung der Klägerin zur Löschung der Auflassungsvormerkung und Durchführung weiterer Rückabwicklungsmodalitäten nicht nachkam, erhob die Klägerin vor dem LG Mönchengladbach Klage (Az. 11 O 355/08; im Folgenden: Vorprozess). Sie verlangte die Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung Zug um Zug gegen Zahlung von EUR 737.545,50, Lastenfreistellung in der erforderlichen Höhe an die Volksbank D., Freigabe eines bei den Klägervertretern hinterlegten Betrages von EUR 12.454,50 und Rückgabe eines Kunstwerks. Ferner begehrte sie die Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Annahme des Kunstwerks und verlangte die Räumung und Herausgabe des streitgegenständlichen Grundbesitzes. Die Beklagte erhob daraufhin Widerklage mit dem Ziel, die Klägerin zur Auflassung und Bewilligung der Eigentumsänderung im Grundbuch zu verurteilen, Zug um Zug gegen Freigabe des bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin hinterlegten Geldbetrages.
Mit Urteil vom 15.10.2010 wies das LG die Klage ab und verurteilte die Klägerin auf die Widerklage hin. Die Klägerin legte gegen das Urteil Berufung beim OLG Düsseldorf ein. Sie verfolgte ihr erstinstanzliches Begehren mit Ausnahme des Antrags zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks weiter. Mit Urteil vom 29.9.2011 änderte das OLG das erstinstanzliche Urteil des LG teilweise ab und verurteilte die Beklagte unter Abweisung der Widerklage zur Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung Zug um Zug gegen die genannten Gegenleistungen. Weiterhin stellte es den Annahmeverzug hinsichtlich der Rückgabe des Kunstwerks fest (OLG Düsseldorf, I-12 U 175/10). Zur Begründung führte es aus, die Klägerin sei wirksam vom notariellen Kaufvertrag zurückgetreten, nachdem die Beklagte eine ihr obliegende Leistung aus dem Kaufvertrag (Freigabe des bei den Klägervertretern hinterlegten Betrages) trotz Fälligkeit nicht vertragsgemäß erbracht habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil (Anlage F1, GA 39-48) Bezug genommen. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem der BGH (Az. V ZR 242/11) die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 5.7.2012 zurückgewiesen hatte.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Räumung und Herausgabe des Grundbesitzes verpflichtet, weil aufgrund des Urteils des OLG nunmehr rechtskräftig feststehe, dass der am 20.2.2007 geschlossene notarielle Kaufvertrag rückabzuwickeln sei.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den im Grundbuch des AG Grevenbroich von K., Blatt 671 verzeichneten Grundbesitz Flur.., Flurstück.., postalisch ... mit aufstehendem Hofgebäude einschließlich Wohnhaus, Nebengebäuden, Wirtschaftsgebäuden und Ställen zu räumen und ge räumt an die Klägerin herauszugeben.
Am 20.3.2012 erließ das LG Mönchengladbach im schriftlichen Vorverfahren auf Antrag der Klägerin gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil gem. § 331 Abs. 3 ZPO (GA 27 f.). Dieses wurde der Beklagten am 23.3.2012 und der Klägerin am 5.4.2012 zugestellt (GA 30, 30a). Mit einem am 26.3.2012 eingereichten Schriftsatz (GA 31) legte die Bekl...