Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 26.02.1982; Aktenzeichen 12 O 255/81) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Februar 1982 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank – höchstens jedoch 14,5 % – nebst 13 % Mehrwertsteuer darauf seit dem 11. November 1981 von einem Betrag von 43.505 DM abzüglich in der Zeit vom 1. Dezember 1981 bis 1. Mai 1982 jeweils am Monatsersten gezahlter 3.955 DM sowie abzüglich der aus vorläufiger Vollstreckung freigegebenen Beträge am 14. September 1982 von 15.820 DM und am 1. Oktober 1982 von 3.955 DM zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage, soweit sie nicht in Höhe eines Teilbetrages von 43.505 DM in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zu 1/8 und den Beklagten zu 7/8 zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache selbst auch in Höhe eines Klageteilbetrages von 6.051,15 DM gerechtfertigt, soweit die Hauptsache nicht in Höhe eines Teilbetrages von 43.505 DM übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist und soweit nicht Zinsansprüche anhängig sind.
Dem Kläger – seit 27. April 1982 nach während des Rechtsstreits erfolgtem Ausscheiden seines Bruders H. Alleininhaber der früheren Firma A. F. oHG – steht gemäß dem angeblich vom 6. Dezember 1979 datierenden Mietvertrag der früheren Firma A. F. oHG mit der durch die Zweitbeklagte vertretenen Erstbeklagten für den hier noch streitigen Zeitraum von August bis Oktober 1981 – entsprechend der zulässigen Klageänderung (§§ 523, 263 ZPO) auf Seite 11 der Berufungserwiderung (Bl. 145 GA) – und vom 1. November 1981 bis 30. Oktober 1982 in Verbindung reit § 535 Satz 2 BGB keine Mietforderung zu, die über die in § 4 Nr. 1 des Vertrages vereinbarte Höhe von (3.500 DM + 13 % Umsatzsteuer 455 DM =) 3.955 DM hinausgeht.
Allerdings hat sich die Miete für den hier maßgebenden Zeitraum um 10,2 % (357 DM + 13 % Umsatzsteuer 46,41 DM = 403,41 DM) auf 4.358,41 DM monatlich erhöht.
Nach § 7 Nr. 1 des Mietvertrags – einer unstreitig von der Larideszentralbank Nordrhein-Westfalen genehmigten Wertsicherungsklausel – erhöht sich der Mietzins bei einer Steigerung des Lebenhaltungskostenindex eines Arbeitnehmerhaushaltes von vier Personen mit mittlerem Einkommen um mehr als 10 % gegenüber dem mit 156,4 auf der Basis 1970 = 100 vertraglich angenommenen Stand vom 1. November 1979 mit Wirkung des auf den Monat der Änderung folgenden Monats. Entgegen der Behauptung der Beklagten waren diese Voraussetzung im Juli 1981 gegeben. Nach der Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes im BAnz Nr. 150 vom 15. August 1981 ist der von dem Kläger in dem Erhöhungsschreiben angesetzte Wert von 172,40 DM richtig. Die Erhöhung betrug 10,2 %. Sie trat nach dem Wortlaut der Klausel, die nicht auf eine Erhöhungserklärung abstellt, automatisch zum 1. August 1981 ein. Sie entspricht für den eingangs genannten Zeitraum rechnerisch dem noch anhängigen Klagebetrag von (15 × 403,41 DM =) 6.051,15 DM.
Die Mieterhöhung begründet die Klage jedoch nicht, weil die Miete gerade um den Erhöhungsbetrag von 10,2 % kraft Gesetzes ohne besondere Erklärungen der Erstbeklagten gemindert ist (§ 537 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Die an die Erstbeklagte vermieteten Räume waren schön zur Zeit der Überlassung an die Erstbeklagte mit einem Fehler behaftet.
Die Beklagten haben eingehend unter Einbeziehung eines zum Gegenstand ihres Vertrages gemachten Privatgutachtens des für das Heizungsbauerhandwerk öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen M. vom 7. Dezember 1981 dargelegt, daß der Heizungskessel mit einer Leistung von 73,3 kW im Hinblick auf die Anforderungen der Wohnung N. und auf die Anforderungen der von der Erstsbeklagten gemieteten Räumlichkeiten von maximal 44,8 kW um rd. 60 % zu groß ausgelegt war, so daß die Heizungsanlage – bezogen allein auf die Anforderungen der Wohnung N. von 32 kW um über 70 % – zuviel Brennstoff verbrauchte und unwirtschaftlich arbeitete. Diesen Vortrag hat der Kläger auch anläßlich der eingehenden Erörterung dieser Frage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht im einzelnen, sondern nur allgemein und schlicht bestritten. Das reicht nicht aus, so daß der Vortrag der Beklagten für die Entscheidung als unbestritten zugrundezulegen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO). In Erfüllung seiner Erklärungspflicht nach § 138 Abs. 1 und 2 ZPO hätte der Kläger die tatsächliche Auslegung des Heizungskessels angeben müssen. Auf laienhafte Sachunkenntnis kann er sich schon deshalb nicht berufen, weil er nach seinem eigenen Vortrag auf Seite 15 der Berufungsschrift (Bl. 149 GA) und auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 6. Oktober 1982 (Bl. 179 GA) die Heizungsanla...