Verfahrensgang
LG Dortmund (Entscheidung vom 22.04.2009; Aktenzeichen 22 O 194/07) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.04.2009 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten, der eine Versicherungsagentur für die W AG betreibt, Schadensersatz wegen behaupteter Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages auf der Grundlage des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechtes.
Der Zeuge T, Ehemann der Klägerin, ist seit 1994 Kunde des Beklagten. Er nahm über diesen mehrfach Fahrzeugversicherungen (Teil- bzw. Vollkasko) bei der X. Für ein früher gehaltenes Wohnmobil bestand zunächst eine Fahrzeugvollversicherung. Zum 28.02.2006 wurde auf Betreiben des Zeugen T nur noch eine Fahrzeugteilversicherung unterhalten (vgl. Bl. 65/66 d. A.). Das so versicherte Fahrzeug und einen gebrauchten Pkw Daewoo gab der Zeuge in Zahlung, als er am 04.06.2007ein anderes Wohnmobil zu einem Kaufpreis von insgesamt 21.900,00 € mit einem Kilometerstand von 94.200 erwarb (Bl. 92 d. A.). Der danach noch an den Verkäufer zu entrichtende Betrag von 10.700,00 € wurde durch die Inanspruchnahme eines Kredites finanziert. Da auch dieses neu erworbene Fahrzeug über das Büro des Beklagten bei der X versichert werden sollte (VN sollte die Klägerin sein) begab sich der Zeuge T im Auftrag der Klägerin am 11.06.2007 in die Geschäftsräume der Beklagten und sprach mit der Zeugin N, einer Mitarbeiterin des Beklagten. Die Einzelheiten des Gespräches sind zwischen den Parteien streitig. Streitig ist auch, ob dem Zeugen das aus Bl. 111 d. A. ersichtliche Angebot überreicht wurde. Unstreitig wurde der Klägerin ein Versicherungsschein vom 29.06.2007 übersandt, der "nur" eine Kfz-Haftpflicht- und eine Teilkaskoversicherung umfasste (vgl. Bl. 7 d. A.).
Mit Schreiben vom 06.09.2007 wandte sich die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten an den Beklagten und machte geltend, dass das Wohnmobil bei einem Unfall vom 02.09.2007 einen Schaden erlitten habe; die Zeugin N habe es versäumt, auf den notwendigen Abschluss einer Vollkaskoversicherung hinzuweisen.
Die X wurde zuvor wegen des Unfalles nicht in Anspruch genommen.
Die Klägerin hat behauptet, der Zeuge T habe der Zeugin N erklärt, er habe das alte Wohnmobil und den Pkw Daewoo in Zahlung gegeben, den Differenzbetrag habe er finanzieren müssen. Die Finanzierungszeit betrage 4 Jahre. Die Zeugin N habe gefragt, ob das neue Wohnmobil wie das alte Wohnmobil versichert werden solle. Daraufhin habe der Zeuge T erwidert, dass sie dies zunächst so machen könne. Die Zeugin N habe erklärt, dass sie das neue Wohnmobil zu den gleichen Konditionen versichern werde, wie das in Zahlung gegebene alte Wohnmobil.
Das Wohnmobil sei - geführt von einem Bekannten - am 02.09.2009 verunfallt; es sei bei einem Überholvorgang ins Schlingern geraten und verunfallt liegen geblieben. An dem Fahrzeug sei ein erheblicher Sachschaden in Höhe von, 21.320,55 € netto entstanden. Die Klägerin beziffert den Schadensersatzanspruch auf insgesamt 22.670,02 € (vgl. Bl. 4).
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen an sie,
1.) 22.670,02 € nebst 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.12.2007 zu zahlen,
2.) 1.085,04 € (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.12.2007 zu zahlen
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, die Zeugin N habe den Zeugen T gefragt, wie das Wohnmobil versichert werden solle. Darauf habe der Zeuge T2 erklärt; "Wie bisher". Dieser habe zudem erklärt, der bisherige Wert in Höhe von 21.000,00 € könne beibehalten werden. Der Zeuge T habe am Ende des Gespräches ein ausgedrucktes Angebot erhalten, welches ihm zur Prüfung binnen zwei Tagen übergeben worden sei. Nach zwei Tagen sei der Zeuge T erneut erschienen und habe um die Policierung des Vertrages auf der Grundlage des Angebots vom 11.06.2007 gebeten.
Der Fahrer habe den Unfall (gegebenenfalls) durch überhöhte Geschwindigkeit grob fahrlässig herbeigeführt, so dass der Versicherer gemäß. § 61 WG a.F. leistungsfrei geworden wäre. Er hat weitere Einwendungen zur Höhe (500,00 € Selbstbeteiligung/500,00 € Vertragsstrafe) erhoben.
Das Landgericht hat die Klägerin angehört und die Zeugen T und N vernommen (Bl. 92 ff. d. A.). Es hat die Klage abgewiesen.
Die Zeugin N habe die anlassbezogene Fragepflicht aus § 42 C VV a. F. nicht verletzt. Der Zeuge T habe einen klar artikulierten fest abgegrenzten Wunsch geäußert. Danach habe Einigkeit bestanden, dass das Fahrzeug "wie bisher", a...