Verfahrensgang
LG Krefeld (Urteil vom 11.05.2000; Aktenzeichen 3 O 39/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11. Mai 2000 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (3 O 39/00) teilweise abgeändert:
Die Klage Wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat Erfolg.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von 31.477,08 DM gemäß den §§ 528 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 90 BSHG zu. Die Klage ist daher – über den bereits rechtskräftig abgewiesenen Teil der Zinsen hinaus – abzuweisen.
1. Allerdings hat die Klägerin eventuell bestehende Ansprüche der Erblasserin Ä. W. durch Anzeige vom 20.06.1996 auf sich übergeleitet. Die Überleitungsanzeige ist rechtswirksam, nachdem der Beklagte erfolglos Widerspruch dagegen eingelegt hat. Von der Rechtsmäßigkeit der Überleitungsanzeige ist auszugehen, solange die Klägerin den Bescheid nicht aufgehoben hat. Die Klägerin, die mindestens 31.477,08 DM zur Abdeckung der Heimkosten für die Verstorbene erbracht hat, ist daher forderungsberechtigte Gläubigerin, wenn und soweit der übergeleitete Anspruch gegen den Beklagten besteht (vgl. BGH NJW 1985, 2419).
2. Ein Rückforderungsanspruch gemäß § 528 Abs. 1 BGB liegt indes nicht vor. Die verstorbene Mutter des Beklagten hat diesem mit Übertragungsvertrag vom 12. September 1991 den 2/3 Anteil an dem Grundstück G. nicht, auch nicht teilweise, geschenkt.
a) Eine Schenkung ist anzunehmen, wenn objektiv eine unentgeltliche, d.h. von einer Gegenleistung unabhängige Zuwendung vorliegt. Für eine Rückforderung des Geschenkes wegen Notbedarfs des Schenkers reicht es allerdings aus, wenn eine gemischte. Schenkung vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn bei einem einheitlichen Vertrag der Wert der Leistung des einen dem Wert der Leistung des anderen Teils nur zum Teil entspricht, die Vertragsparteien dies wissen und übereinstimmend wollen, dass der überschießende Wert unentgeltlich gegeben wird (vgl. Senat, OLGR 1999, 349; Palandt/Putzo, § 516 BGB, Rdnr. 13). Vorliegend kommt es daher darauf an, ob Leistung und Gegenleistung nach dem Übertragungsvertrag von 1991 objektiv nicht gleichwertig waren und dies die Parteien des Übertragungsvertrages in ihrer maßgebenden subjektiven Wertung ebenfalls so eingeordnet haben. Hinsichtlich der subjektiven Bewertung gilt grundsätzlich, dass die Vertragsparteien im Rahmen der Vertragsfreiheit den Wert der auszutauschenden Leistungen und damit auch die Größe eines eventuellen Leistungsüberschusses selbst bestimmen können und dürfen (vgl. BGH NJW 1972, 1709, 1710). Es gibt keine Vermutung für den grundsätzlichen Schenkungscharakter von Leistungen unter nahen Verwandten (vgl. BGH WM 1995, 1076, 1077). Es ist daher Sache der Klägerin, den Anspruch aus § 528 BGB und die zumindest teilweise Unentgeltlichkeit der Zuwendung zu beweisen. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes demjenigen, der sich auf das Vorliegen einer gemischten Schenkung beruft, eine Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung zuzubilligen, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis besteht. Die Einschränkung der privatautonomen Bewertung von Leistung und Gegenleistung durch eine derartige Vermutung ist zwar nur gerechtfertigt wo schutzwerte Interessen berührt werden. Solche werden aber tangiert, wenn die Überleitung des Anspruchs aus § 528 BGB auf den Träger der Sozialhilfe zu beurteilen ist (vgl. BGH WM 1995, 1076, 1078).
b) Trotz dieser Beweiserleichterung hat die Klägerin nicht den Beweis erbracht, mit dem Übertragungsvertrag von 1991 seien objektiv nicht gleichwertige Leistungen und Gegenleistungen miteinander abgegolten worden und die Parteien hätten dies subjektiv so bewertet.
Ein „Übergabevertrag” ist bei landwirtschaftlichen Anwesen oder Unternehmen regelmäßig ein Vertrag, durch den die Eltern oder ein Elternteil ihren Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an eines ihrer Kinder übergeben und dabei für sich ausreichenden Lebensunterhalt und für die außer dem Übernehmer bzw. der Übernehmerin noch vorhandenen Abkömmlinge eine Abfindung ausbedingen (vgl. Staudinger-Cremer, § 516 Rdnr. 73). Diesem Modell wurde der eher karge Vertrag von 1991 nachempfunden. Der Beklagte erhielt von seiner Mutter deren 2/3 Grundstücksanteil, wobei die Mutter sich ein Wohnrecht sowie die bereits mit Erbvertrag vom 26.01.1961 vorgesehene Abfindung des Bruders des Beklagten, des Zeugen H. W., vorbehielt.
Die Konstruktion als Übergabevertrag in Anlehnung an die Ziele des Erbvertrages von 1961 streitet damit aber noch nicht für die Ansicht Klägerin, es müsse sich um eine gemischte Schenkung handeln. Selbst der ausdrückliche Hinweis in einem Vertrag, bei der Übertragung solle es sich um die Vorwegnahme der Erbfolge handeln, lässt ohne weite...