Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Entscheidung vom 06.09.2007; Aktenzeichen 10 O 60/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. September 2007 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (AZ: 10 O 60/07) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.825,05 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Feststellungskosten i.H.v. 4% eines seiner Auffassung nach von ihr erzielten Verwertungserlöses sowie auf Zahlung der auf diesen Verwertungserlös entfallenden Umsatzsteuer i.H.v. 16% in Anspruch.

Der Insolvenzschuldner betrieb in xxx. Im Rahmen dieses Geschäftsbetriebes kaufte er diverse Fahrzeuge an. Zu diesem Zwecke hatte er am 21./25.02.2002 mit einer Rechtsvorgängerin der Beklagten einen - durch Schreiben vom 05.02.2002 modifizierten - Rahmenvertrag für Kraftfahrzeug-Einkaufskredite für Neu- und Vorführfahrzeuge der xxx geschlossen. Aufgrund dieses Vertrages finanzierte die Beklagte die Fahrzeugkäufe des Insolvenzschuldners, wofür ihr im Gegenzug die Fahrzeuge unmittelbar durch den Hersteller, die xxx GmbH, zur Sicherheit übereignet wurden.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten und die Fa. xxx hatten ihrerseits am 05./27.06.2001 eine Rahmenvereinbarung über die Gewährung von Kraftfahrzeug-Einkaufsfinanzierungen an xxx sowie am 23.10.2001 eine Nachtragsvereinbarung zu dieser Rahmenvereinbarung geschlossen. Wegen des Inhalts dieser Vereinbarungen wird auf Bl. 213-220 GA verwiesen. Diese Vereinbarungen wurden am 18.03.2004 durch eine neue Rahmenvereinbarung zur Kraftfahrzeug-Einkaufsfinanzierung für xxx ersetzt die unter Ziffer VI. eine "Ablösungsgarantie" enthält. Insoweit wird auf Bl. 53 GA verwiesen.

Am 28.02.2003 kündigte die Beklagte ihre Geschäftsbeziehung zum Insolvenzschuldner fristlos; ihre Forderungen zum 01.03.2003 bezifferte sie mit Schreiben vom 07.03.2003 auf 136.847,13 EUR. Zugleich machte sie für insgesamt sieben mit diesem Betrag finanzierte Fahrzeuge gegenüber dem Kläger ein Recht auf abgesonderte Befriedigung geltend.

Mit Wirkung vom 02.05.2003 wurde über das Vermögen des Insolvenzschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Anschließend - mit Schreiben vom 09.05.2003 - teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er ihr die Verwertung der sieben Fahrzeuge überlasse, und wies sogleich darauf hin, dass aus dem erzielten Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und die gesetzliche Umsatzsteuer an die Masse abzuführen seien. Mit Schreiben vom 11.11.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die Fahrzeuge an den Hersteller, xxx, zurückgegeben habe und ihr von Seiten des Herstellers ein Betrag von 117.040,04 EUR gutgeschrieben worden sei.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Abführung der Feststellungskosten sowie des Umsatzsteuerbetrages aus dem erzielten Erlös nach den §§ 170, 171 InsO zu. Die Beklagte ist der Klageforderung mit dem Einwand entgegen getreten, bei der Rücknahme der Fahrzeuge durch die xxx handele es sich nicht um eine "Verwertung"; vielmehr habe die xxx hiermit ihre Ablösungsverpflichtung aus der Rahmenvereinbarung vom 18.03.2004 erfüllt.

Im übrigen wird wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Anspruch auf Abführung der Feststellungskosten und des Umsatzsteueranteils setze eine "Verwertung" des dem Absonderungsrecht unterliegenden Gegenstandes voraus. Eine solche "Verwertung" habe hier jedoch nicht stattgefunden, weil die Beklagte die Fahrzeuge nicht an einen unbeteiligten Dritten veräußert habe, sondern sie im Rahmen der mit der Fahrzeugherstellerin bestehenden Ablösungsgarantie an diese zurückgegeben und dabei keinen Veräußerungserlös, sondern den Darlehensbetrag realisiert habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er im wesentlichen die Auffassung des Landgerichts rügt, bei der Rückgabe der Fahrzeuge an den Fahrzeughersteller habe es sich nicht um eine "Verwertung" i.S.d. insolvenzrechtlichen Vorschriften gehandelt. Wäre das Landgericht richtigerweise von einer solchen "Verwertung" ausgegangen, hätte es dem Kläger die begehrten Feststellungskosten sowie den Umsatzsteueranteil zuerkennen müssen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.825,05 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2003 zu zahlen;

hilfsweise,

ihn wegen eines Teilbetrages in Höhe von 16.143,45 EUR von Umsatzsteuerforderun...

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