Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Urteil vom 23.02.2005; Aktenzeichen 3 O 198/04) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Februar 2005 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5 855,46 Euro nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Oktober 2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger zu 80 % und der Beklagten zu 20 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 14 % und die Beklagte zu 86 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils seitens der gegnerischen Partei jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Einzelkaufmanns … nimmt die Beklagte auf Zahlung gemäß §§ 170, 171 InsO in Anspruch. Er ist durch Beschluss des AG Memmingen vom 17. Juli 2003 – … – zum Insolvenzverwalter bestellt worden (Bl. 6 GA). Die Beklagte ist infolge Verschmelzungsvertrags mit Wirkung vom 28. Oktober 2002 zur Rechtsnachfolgerin der … in … geworden.
Der Insolvenzschuldner betrieb einen Kraftfahrzeughandel, dessen Gegenstand u.a. der Handel mit Neuwagen der Marke „…” war. Er schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Finanzierung des Erwerbs von Kraftfahrzeugen einen „Rahmenvertrag für Kraftfahrzeug-Einkaufskredite”, mit dem sich die Bank bereit erklärte, ihm Kredite (Einzelkredite) zum Einkauf von Kraftfahrzeugen zu gewähren. Der nähere Inhalt des Vertrags ergibt sich aus der zu den Akten gereichten Anlage K4. Unter anderem wurde zwischen ihnen Folgendes vereinbart:
„Zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen … Ansprüche an Kapital, Zinsen, Provisionen und Kosten, die der Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung … zustehen, übereignet der Händler das im jeweiligen „Kreditantrag für Kraftfahrzeug-Einkaufskredite” näher bezeichnete Kraftfahrzeug lastenfrei von Rechten Dritter an die dies annehmende Bank. …
Mit vollständiger Tilgung ihrer durch diesen Vertrag gesicherten Ansprüche überträgt die Bank das Eigentum am Sicherungsgut bzw. die abgetretenen Forderungen, soweit sie von ihr nicht in Anspruch genommen worden sind, an den Händler zurück. …
Die Bank ist … berechtigt, den Gesamtkredit aus den nach diesem Vertrag gewährten Einzelkrediten ohne Einhaltung einer Frist zur sofortigen Rückzahlung fällig zu stellen, wenn … der Händler seine Zahlungen einstellt, Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleich- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen gestellt wird, Pfändungen gegen ihn ausgebracht werden oder er die eidesstattliche Versicherung leistet oder Haftbefehl zu deren Erzwingung ergeht; …
Löst der Händler Einzelkredite bei Fälligkeit nicht ab, kommt er mit Abschlagszahlungen in Verzug oder hat die Bank die Kündigung nach Maßgabe der Ziffer 10 erklärt, ist sie berechtigt, das Sicherungsgut in Besitz zu nehmen und unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Händlers auch freihändig zu verwerten. …
Sollte der Gesamtkredit ganz oder teilweise von einem Dritten abgelöst werden, ist die Bank berechtigt, das Sicherungsgut bzw. einen eventuellen Verwertungsüberschuss auf diesen zu übertragen bzw. auszukehren.”
Auf der Grundlage dieses Rahmenvertrags finanzierte die Rechtsvorgängerin der Beklagten auch die 19 Fahrzeuge, die in der zu den Akten gereichten Aufstellung der … vom 12. Juni 2002 aufgeführt sind (Anlage K5). Der so genannte Händlereinkaufswert der Fahrzeuge betrug im Zeitpunkt des Schreibens auf der Grundlage eines Gutachtens 146 386,61 Euro netto.
Diese Fahrzeuge hatte der Insolvenzschuldner bei der … erworben und teilweise angezahlt. Die Rechtsvorgängerin beglich die Restschuld, belastete entsprechend das Kreditkonto des Schuldners und erwarb das Sicherungseigentum an den Fahrzeugen.
Durch Beschluss des AG Memmingen vom 10. Mai 2002 (Anlage K3) wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte die Rechtsvorgängerin das gesamte Kreditengagement des Insolvenzschuldners fällig gestellt. Mit Schreiben vom 16. Mai 2002 (Anlage K7) erklärte der damalige Insolvenzverwalter gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten:
„Hinsichtlich der an die … sicherungsübereigneten Fahrzeuge verzichte ich auf mein Verwertungsrecht und bitte Sie, mit meiner Kanzlei einen Termin zur Abholung der Fahrzeuge zu vereinbaren. Au...