Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 29. März 2012 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 37.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. März 2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger jeweils im Voraus eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 90 Euro zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 30 % sämtlicher weiterer materieller Schäden zu ersetzen, die ihm infolge des Verkehrsunfalls vom 2. April 2012 bereits entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Zudem wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger unter Berücksichtigung eines Mitverschuldenanteils von 70 % sämtliche weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm infolge des Verkehrsunfalls vom 2. April 2012 noch entstehen werden.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges fallen zu 70 % dem Kläger und zu 30 % der Beklagten zur Last.
Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten werden zu 25 % dem Kläger und zu 75 % der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Klage liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, der sich am 2. April 2004 gegen 16.30 Uhr in XXX auf der als XXXstraße ausgewiesenen XXX Straße in Höhe des Hauses Nr. XX zwischen dem Motorrad fahrenden Kläger und der sich ihm von rechts als Fußgängerin nähernden Beklagten ereignete. Infolge des Kollisionsereignisses wurde der Kläger schwer verletzt.
Er befuhr den linken von zwei Fahrstreifen in Fahrtrichtung XXX-Innenstadt. In der Mitte der durch ihn benutzten Fahrspur stieß er mit der Beklagten zusammen, die im Begriff war, die Straße zu überqueren. Es steht nunmehr außer Streit, dass die Beklagte zur Straßenüberquerung von rechts nach links angesetzt hatte. Etwa 10 m links neben ihr hatte bereits der Zeuge XXX mit der Straßenüberquerung in gleicher Richtung begonnen.
Durch die Wucht des Aufpralls kam die an der linken Körperseite erfasste Beklagte zu Fall und der Kläger löste sich von seinem Motorrad. Er geriet etwa 24 m hinter dem Kollisionsort in seine Endposition, sein Krad blieb nach einer Rutschstrecke liegen. Die Beklagte erlitt Prellungen, Schürfwunden sowie eine Nervenquetschung im linken Beinbereich. Weitaus gravierender waren die Verletzungen, die sich bei dem Kläger einstellten. Er erlitt ein Schädelhirntrauma ersten Grades, eine Rippenserienfraktur links, eine Claviculafraktur links sowie einen beidseitigen Hämatothorax nebst einer Lungenkontusion. Darüber hinaus stellte sich eine irreversible Querschnittslähmung ab dem 6. Brustwirbel mit einer neurogenen Harnblasen- und Darmentleerungsstörung ein mit der Folge einer Invalidität zu 100 %.
Wegen der Einzelheiten der Heil- und Rehabilitationsbehandlungen sowie der körperlichen und gesundheitlichen Folgen der Unfallverletzungen verweist der Senat auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 3 UA; Bl. 559 d.A.).
Eine dem Kläger am Unfalltag gegen 18.40 Uhr entnommene Blutprobe führte zu der Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von 1,23 Promille. Eine ebenfalls durchgeführte toxikologische Untersuchung ergab einen positiven Befund im Hinblick auf Tetrahydrocannabinol (THC). Dazu hatte der Kläger die Behauptung aufgestellt, er habe vor dem Unfall weder Alkohol noch Betäubungsmittel zu sich genommen; der Nachweis der Stoffe habe seine Ursache in Fremdrückständen oder in Verunreinigungen der Blutproben.
Zum Unfallhergang hatte der Kläger behauptet, keine Erinnerung an das fragliche Geschehen zu haben. Ausweislich der Bekundungen der Zeugen XXX sowie XXX im Ermittlungsverfahren zu dem Az.: XXX StA XXX habe die Beklagte die XXX Straße zwischen geparkten Fahrzeugen hervortretend von links nach rechts überquert. Die herannahenden Fahrzeuge seien für die Beklagte erkennbar gewesen. Auf dem rechten Fahrstreifen hätten sich in Höhe der Unfallstelle mehrere Fahrzeuge befunden. Er, der Kläger, könne ausschließen, sich der Unfallstelle mit überhöhter Geschwindigkeit genähert zu haben.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Kapital- und Rentenform in Anspruch. Darüber hinaus beantragt er die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz immaterieller und materieller Unfallschäden.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld...