Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 13.07.2007) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das am 13. Juli 2007 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.216,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. September 2003 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die in erster Instanz angefallenen Kosten werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten werden zu 49 % dem Kläger und zu 51 % der Beklagten auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat dieser zu 41 % selbst und zu 59 % die Beklagte zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten fallen dieser zu 59 % selbst und zu 41 % dem Kläger zur Last.
Die in den beiden Berufungsrechtszügen angefallenen Kosten fallen zu 40 % dem Kläger und zu 60 % der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die zulässige Berufung des Klägers, mit welcher er sein Schadensersatzverlangen im vollen Umfang von 100 % weiterverfolgt, hat in der Sache teilweise Erfolg. Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Ansicht überwiegt das vorkollisionäre Fehlverhalten des Fahrers seines Motorrades, des Zeugen I., nicht in einem solchen Ausmaß, dass die Anspruchsberechtigung des Klägers auf einen Anteil von 1/3 begrenzt ist. Denn der bei dem Unfallgeschehen verstorbene Versicherungsnehmer der Beklagten, der Zeuge K., hat schuldhaft die Ausgangsursache für den Sturz der ihm folgenden zwei Motorräder, an zweiter Stelle dasjenige des Klägers, gesetzt. Er hat durch einen Fahrfehler die Gewalt über sein Krad mit der Folge verloren, dass es auf der Straße zu liegen kam und zu einem plötzlichen Frontalhindernis für die nachfolgenden sieben Fahrer der Motorradkolonne mit insgesamt zehn Teilnehmern wurde, wovon allerdings nur die an vierter und fünfter Stelle folgenden Kräder (Fahrer F. sowie I.) sturzbedingt beschädigt wurden.
Bei Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile ist eine Abwägung im Verhältnis von 40 % zu 60 % zugunsten des Klägers vorzunehmen.
Daraus folgt gleichzeitig die Unbegründetheit der Berufung der Beklagten, die weiterhin das Ziel einer gänzlichen Klageabweisung verfolgt. Über den ihr durch das Landgericht zugewiesenen Haftungsanteil von 1/3 hinaus besteht die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten im Umfang von 60 %.
Zwar ist eine Aufklärung des streitigen Unfallgeschehens mit unfallanalytischer Hilfe kaum möglich, wie der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. V. bei seinen mündlichen Gutachtenerstattungen wiederholt hervorgehoben hat. Es fehlt an zuverlässigen Anknüpfungstatsachen, weil es am Unfallort in der Nähe der Stadt Most/Tschechien nicht zu einer hinreichend genauen Spurensicherung gekommen ist und auch der Inhalt der durch das Landgericht beigezogenen Ermittlungsakte der zuständigen tschechischen Justizbehörde keine hinreichend zuverlässigen Erkenntnisse vermittelt. Nach Darstellung des Sachverständigen gibt es noch nicht einmal einer unfallanalytischen Auswertung zugängliche Lichtbilder von der Straßenführung im Bereich des Unfallortes.
Allerdings gestattet das Ergebnis der durch das Landgericht nachgeholten Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung in Verbindung mit den Protokollniederschriften über Zeugenbefragungen, die Bestandteil der tschechischen Ermittlungsakte geworden sind, hinreichend sichere Rückschlüsse über den Hergang des fraglichen Geschehens. Danach ist in Übereinstimmung mit den durch das Landgericht getroffenen Feststellungen erwiesen, dass sowohl ein vorkollisionäres Fehlverhalten des Versicherungsnehmers der Beklagten K. als auch ein solches des Fahrers des klägerischen Motorrades I. ursächlich für die Entstehung des Schadensereignisses waren. Insoweit der Zeuge F., der noch vor dem Zeugen I. dem Motorrad des Versicherungsnehmers K. unmittelbar folgte, ebenfalls pflichtwidrig gehandelt haben sollte, bliebe sein Fehlverhalten bei der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile in dem hier maßgeblichen Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten außer Ansatz.
II.
1.
Die Beklagte zieht nicht die Richtigkeit der Feststellung des Landgerichts in Zweifel, dass sich das Schadensereignis bei dem Betrieb des Motorrades ihres Versicherungsnehmers Klein ereignet hat und dass dessen Sturz weder auf höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG noch auf ein unabwendbares Ereignis nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG zurückzuführen ist.
2.
Nach den durch das Landgericht als Ergebnis der erstinstanzlichen Sachaufklärung gewonnenen Erkenntnissen, deren Richtigkeit insoweit von den Parteien nicht in Zweifel gezogen wird, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
a)
Der an dritter Stelle der Kolonne mit zehn Teilnehmern fahrende Versicherungsnehmer der Beklagten K. bremste im Ber...