Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Entscheidung vom 13.12.2006) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels sowie unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das am 13. Dezember 2006 verkündete Grund- und Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage ist im Hinblick auf den Klageantrag zu Ziff. 1 dem Grunde nach zu 2/3 gerechtfertigt, wobei bei der Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes ein Mitverschulden des Klägers im Umfang von 1/3 zu berücksichtigen ist.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger 2/3 des diesem als Folge des Unfalls vom 10. Juli 2003 künftig entstehenden materiellen Schadens zu ersetzen, soweit nicht die Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Es wird weiterhin festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger den infolge des Unfalls vom 10. Juli 2003 künftig entstehenden immateriellen Schaden zu ersetzen, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Kläger hinsichtlich der Unfallursache ein Mitverschulden im Umfang von 1/3 trifft.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden zu 47 % dem Kläger und zu 53 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800,-- EUR abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,-- EUR abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Klage liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, der sich am 10. Juli 2003 gegen 14.30 Uhr auf der T. in Grevenbroich-Kapellen zwischen dem am 28. Oktober 1964 geborenen Kläger als Motorradfahrer und dem am 15. September 1927 geborenen Beklagten zu 1. als Pkw-Fahrer in Höhe der Ein- und Ausfahrt des Betriebsgeländes des Autohauses VW Breuer ereignet hat.
Der Kläger befuhr mit seinem Motorrad Typ Yamaha die T.straße in Richtung Wevelinghoven. Gleichzeitig beabsichtigte der Beklagte zu 1. mit seinem Pkw VW Golf das Betriebsgelände der Firma Breuer zu verlassen, um nach links in die T.straße, ebenfalls in Fahrtrichtung Wevelinghoven, einzubiegen. Haftpflichtversicherer des PKW ist die Beklagte zu 2. Nachdem der Beklagte zu 1. den von rechts nahenden Kläger auf seinem Motorrad in einiger Entfernung wahrgenommen hatte, bog er wie beabsichtigt nach links ab. Infolge eines im Einzelnen streitigen Geschehens kam es in Höhe der Ein- und Ausfahrt zu einer Kollision, bei der das Motorrad des Klägers gegen die hintere rechte Heckseite des Pkw VW des Beklagten zu 1. prallte.
Infolge dieses Geschehens trug der Kläger schwere Verletzungen davon. Er erlitt eine Rippenserienfraktur rechts, eine beiderseitige Hämatothorax-Verletzung, einen Spannungspneumothorax rechts, eine instabile Fraktur des 12. Brustwirbelkörpers sowie ein Schädelhirntrauma ersten Grades. Der Kläger leidet als Folge der Unfallverletzungen unter einem eingeschränkten Bewegungsspielraum im Wirbelsäulenbereich sowie unter starken muskulären Beschwerden. Er verspürt regelmäßig Kopfschmerzen und Migräneanfälle. Im Bereich des linken Knies treten gelegentlich stechende Schmerzen als Unfallfolge auf. Mit dem Eintritt von Dauer- bzw. Folgeschäden ist zu rechnen.
In einem zu dem Aktenzeichen 403 Js 1036/03 StA Mönchengladbach gegen den Beklagten zu 1. anhängig gewesenen Strafverfahren hat der D.-Sachverständige Dipl.-Ing. L. unter dem Datum des 25. Juli 2003 ein unfallanalytisches Gutachten erstellt, zu dessen Einzelheiten auf den Inhalt der beigezogenen Strafakte (Bl. 32 ff. d.A.) verwiesen wird. Nachfolgend hat er unter dem Datum des 31. März 2004 im Auftrag des Klägers eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme gefertigt (Bl. 150/152 der Sachakte). Mit Verfügung vom 24. März 2004 hat die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach das Strafverfahren gemäß § 153a Abs. 1 StPO nach auflagengemäßer Zahlung eines Geldbetrages von 250,-- EUR eingestellt.
Zum Unfallhergang hat der Kläger Folgendes behauptet: Die Entstehung der Kollision sei ausschließlich auf das grob verkehrswidrige Verhalten des Beklagten zu 1. zurückzuführen. Dieser sei aus einer viel weiter hinter gelegenen Position als später durch den Sachverständigen N. in seinem Gutachten vom 7. Februar 2006 angenommen zügig auf die Talstraße eingefahren. Der Kläger hat sich die Ausführungen in einem durch ihn unter dem Datum des 26. Juni 2006 eingeholten Privatgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. zu Eigen gemacht. Danach sei er entgegen der Annahme des Sachverständigen N. in einer aufrechten Fahrposition mit seinem Krad gegen das Heck des Pkw des Beklagt...