Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 6 O 246/15) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. August 2017 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.657,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2015 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 281,30 EUR freizustellen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den im ersten Rechtszug angefallenen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 60 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 40 %.
Von den im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 80 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 20 %.
Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz wegen eines Unfalls in Anspruch, der sich am 21. August 2014 gegen 14:42 Uhr im Bereich der Kreuzung der X1-Straße/X2-Straße in Stadt 1 ereignete.
Damals war der Zeuge A mit dem PKW 1 der Klägerin auf der X1-Straße in Fahrtrichtung X3-Straße unterwegs. Unstreitig befuhr er die rechte der beiden Geradeausspuren und passierte den Einmündungsbereich der X2-Straße bei Grünlicht. Die Beklagte zu 1) befuhr mit einem bei dem Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw 2 die X2-Straße. Sie hatte sich in den Linksabbiegeverkehr eingeordnet, um links in die X1-Straße einzubiegen. Die Beklagte zu 1) beabsichtigte, dort die rechte der beiden Geradeausspuren zu nutzen. Sie fuhr bei "Grün" in die Kreuzung hinter mehreren anderen Fahrzeugen ein und musste dann verkehrsbedingt - ein Fußgänger querte die X1-Straße - hinter den anderen Fahrzeugen im Kreuzungsbereich stehen bleiben. Nachdem sie wieder angefahren war, kam es auf der Kreuzung X1-Straße/X2-Straße zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge, bei der der Pkw 2 mit der vorderen rechten Ecke die Fahrerseite des PKW 1 streifte. Wo genau sich die Kollision ereignete, ist streitig.
Die Klägerin hat behauptet, dass die Lichtzeichenanlage für den Zeugen A auf "Grün" umgesprungen sei, als dieser an die Kreuzung herangefahren sei. Als er sich der Kreuzung weiter genähert habe, sei die Beklagte zu 1) links auf die X1-Straße auf die linke innere Spur gefahren. Als sich der Zeuge A bereits auf Höhe des gegnerischen Fahrzeuges befunden habe, sei die Beklagte zu 1) plötzlich und unerwartet und ohne zu blinken auf die von dem Zeugen A befahrene rechte Fahrspur gefahren und dabei seitlich mit dem klägerischen Fahrzeug kollidiert. Die Beklagte zu 1) habe ihre doppelte Rückschaupflicht verletzt.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass der Beklagten zu 1) ein Fehler beim Fahrspurwechsel entgegen § 7 Abs. 5 StVO unterlaufen sei. Der Unfall sei für den Zeugen A unabwendbar gewesen. Die Beklagten würden zu 100 % haften.
Hinsichtlich der Schadenshöhe hat sie behauptet, dass der Austausch beider linken Türen des PKW 1 erforderlich sei. Betreffend die hintere der linken Türen sei eine Rückverformung ungeeignet, da diese die Gefahr des Aufreißens von Klebeverbindungen oder deren Verbrennen berge. Zudem sei trotz der Unilackierung des PKW 1 eine Anlackierung erforderlich, um die Lackierung mit dem Kotflügel und der hinteren Seitenwand anzugleichen. Außerdem hat die Klägerin die Ansicht vertreten, dass die vom Sachverständigen B angesetzten UPE-Aufschläge auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten seien. Die Klägerin sei betreffend der Stundenverrechnungssätze nicht auf eine freie Werkstatt zu verweisen, sondern habe einen Anspruch auf Erstattung der von dem Sachverständigen B ermittelten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Denn das Fahrzeug war unstreitig am Unfalltag noch nicht älter als drei Jahre.
Zunächst hat die Klägerin hinsichtlich des Schadens am PKW 1 unter Bezugnahme auf einen Kostenvoranschlag den Ersatz von Nettoreparaturkosten in Höhe von 2.436,42 EUR sowie eine Kostenpauschale von 25,00 EUR begehrt. Nach Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen B hat die Klägerin den Ersatz von Nettoreparaturkosten in Höhe von 5.757,57 EUR sowie von Sachverständigenkosten von 727,00 EUR und eine Kostenpauschale von 25,00 EUR begehrt und beantragt,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 6.509,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Bank 1 seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klägerin von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 281,30 EUR freizustellen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben behauptet, dass die Beklagte zu 1) hinter den vorausfahrenden Fahrzeugen wegen eines querende...