Tenor
I. Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das am 6. Mai 2020 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf - 37 O 43/20 (Kart) - wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das angefochtene Urteil abgeändert, soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt worden ist. Insoweit wird festgestellt, dass sich das Rechtsschutzbegehren der Verfügungsklägerin in der Hauptsache erledigt hat.
III. Der Verfügungsbeklagte hat - in Abänderung des landgerichtlichen Kostenausspruchs - die Kosten beider Instanzen zu tragen.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt; davon entfällt auf das Rechtsmittel des Verfügungsbeklagten ein Teilbetrag von 16.700 Euro.
Gründe
I. Die Verfügungsklägerin nimmt den Verfügungsbeklagten nach Ausspruch der Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Händlervertrages zum Ablauf des 31. Dezember 2019 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aus Lauterkeitsrecht darauf in Anspruch, ab 1. Januar 2020 an seinem Geschäftslokal die Verwendung der Original-Außensignalisation für autorisierte X....-Händler einzustellen.
Das Landgericht hat dem Verfügungsantrag stattgegeben, dem Verfügungsbeklagten allerdings aus §§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB eine Übergangsfrist bis Ende Juni 2020 eingeräumt.
Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Verfügungsklägerin hat die Zubilligung einer Umstellungsfrist für den Verfügungsbeklagten bekämpft, ihr Rechtsmittel aber einseitig für erledigt erklärt, nachdem es durch Zeitablauf gegenstandslos geworden war. Der Verfügungsbeklagte erstrebt die Verwerfung, hilfsweise die Zurückweisung des Verfügungsantrags und weiter hilfsweise die Gewährung einer über den 1. Juli 2020 hinausgehenden Umstellungsfrist auf unbestimmte Zeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil, die gewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen sowie die im Verhandlungstermin des Senats überreichten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.
II. Die Berufung des Verfügungsbeklagten bleibt mit allen Anträgen erfolglos; das Rechtsmittel der Verfügungsklägerin war begründet und hat sich durch Zeitablauf erledigt.
Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen angenommen, dass die Verfügungsklägerin den Händlervertrag mit dem Verfügungsbeklagten wirksam zum Ende des Jahres 2019 gekündigt und der Verfügungsbeklagte daher die an seinem Geschäftslokal angebrachte Original-Außensignalisation für autorisierte X...-Händler zu entfernen oder unkenntlich zu machen hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Eine über das kündigungsbedingte Ende der Vertragszeit hinausgehende Umstellungsfrist - wie sie das Landgericht aus Kartellrecht angenommen hat - steht dem Verfügungsbeklagten nicht zu. Die Verfügungsklägerin ist schon nicht Normadressatin des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots (§§ 20 Abs. 1, 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB). Darüber hinaus hat sie nicht dargelegt, für die Umstellung ihres Geschäftsbetriebs auf eine längere als die von der Verfügungsklägerin eingeräumte Kündigungsfrist angewiesen zu sein.
A. Die vom Verfügungsbeklagten erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
1. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung war (und ist) zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt und in der bildlichen Darstellung des angegriffenen X...-Zeichens deutlich. Das Landgericht hat dazu das Nötige ausgeführt. Es liegt - anders als der Verfügungsbeklagte meint - auch auf der Hand, dass die Verwendung des X...-Logos an der Frontseite eines Ladenlokals von dem angesprochenen Verkehr als Hinweis auf eine autorisierte Geschäftsbeziehung mit der Verfügungsklägerin verstanden wird und sie nach Beendigung des Händlervertrages der Parteien zu einer Irreführung des Verbrauchers führt. Die dagegen gerichteten Argumente des Verfügungsbeklagten sind fernliegend und bedürfen deshalb keiner näheren Darlegungen durch den Senat. Das gilt auch für den Einwand, es liege in erster Instanz eine teilweise Antragsrücknahme bzw. im Berufungsverfahren eine teilweise Klageerweiterung vor, weil das Landgericht dem Verfügungsantrag nur teilweise stattgegeben und die Verfügungsklägerin den abgewiesenen Teil mit der Berufung weiterverfolgt habe, sowie für den Einwand, das Landgericht sei bei seinem stattgebenden Urteilsausspruch unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über das von der Verfügungsklägerin Beantragte hinausgegangen.
2. Das Rechtsschutzbegehren der Verfügungsklägerin ist dringlich, so dass dieser ein Verfügungsgrund (§§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO) zur Seite steht. Zu Unrecht bezweifelt der Verfügungsbeklagte die Dringlichkeit der Angelegenheit und meint, die Verfügungsklägerin habe durch eine nicht stringente Rechtsverfolgung die Eilbedürftigkeit ihres Anliegens selbst widerlegt. Sämtliche dazu vorgetragenen Argumente ...