Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 26.10.2007; Aktenzeichen 39 O 114/06) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Oktober 2007 verkündete Grund- und Teilurteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (39 O 114/06) teilweise abgeändert und insgesamt unter Einbeziehung des beim Landgericht verbliebenen Teils des Rechtsstreits wie folgt neu gefasst:
1.
Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die D. Bank AG ..., 3.203.483,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 26. September 2006 bis zum 12. Dezember 2006 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2006 zu zahlen.
2.
Die Beklagte zu 3. wird verurteilt, an die D. Bank AG... 1.372.921,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 26. September 2006 bis zum 19. März 2007 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2007 zu zahlen.
3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2. und 3. gegenüber der D. Bank AG ... zur Regulierung bis zur Höhe von 4.576.405,29 EUR nebst der unter 1. und 2. zuerkannten Zinsbeträge im Falle der Unmöglichkeit einer vollständigen Befriedigung aus den Versicherungsverträgen C. 100-01 oder C. 100-03 aus dem Versicherungsvertrag C. 100-15 verpflichtet sind, wobei der Beklagte zu 2. die Regulierung zu 20 % und die Beklagte zu 3. zu 80 % schuldet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 2. und 3. Wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1. zu je 41 % und die Beklagte zu 3. zu 18 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie die außergerichtlichen Kosten ihrer Streithelferin in erster und zweiter Instanz tragen der Beklagte zu 1. zu 41 % und die Beklagte zu 3. zu 18 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. in erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.
Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten in erster und zweiter Instanz selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten zu 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beklagten zu 2. und 3. dürfen die Vollstreckung der Klägerin beziehungsweise ihrer Streithelferin durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin beziehungsweise ihre Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihnen zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Dienstleistungsunternehmen aus der Geldtransportbranche. Sie unterhält selbst keinen Fuhrpark und führt daher Geld- und Werttransporte nicht selbst aus. Ihre Aktionäre sind konkurrierende Werttransportunternehmen, zu denen im Jahr 2006 auch die Firma A. S. GmbH (im folgenden A-GmbH) gehörte.
Ein großer Teil der Kunden der Klägerin lässt sein Bargeld im sogenannten D.-Bank-Verfahren transportieren und in Buchgeld umwandeln. Grundlage dieses Verfahrens ist der am 17./18. Juni 2004 zwischen der Klägerin und ihrer Streithelferin abgeschlossene Kooperationsvertrag (Anlage K 3 zur Klageschrift). Danach ist der Bargeldtransport wie folgt organisiert: Die Klägerin lässt das zu entsorgende Bargeld durch einen Subunternehmer bei ihrem Kunden abholen. Dieser Subunternehmer transportiert das Bargeld sodann zu seiner Niederlassung und zählt es. Das Zählergebnis wird in Form eines Zählprotokolls festgehalten, wobei aus dem Zählprotokoll die jeweilige Stückelung und der Gesamtbetrag des Bargeldbestandes hervorgehen.
Sowohl die Klägerin als auch ihr Kunde erhalten eine elektronische Ausfertigung des Zählprotokolls. Das Original des Zählprotokolls wird an die Klägerin geschickt und von ihr aufbewahrt. Die Klägerin übermittelt im Auftrag ihres Kunden eine elektronische Kopie des Zählprotokolls an die Streithelferin. Mit Zugang dieses elektronischen Zählprotokolls bei der Streithelfern überträgt der Subunternehmer im Auftrag des Kunden das Eigentum am Bargeld auf die Streithelferin. Ab diesem Zeitpunkt vermitteln der Subunternehmer beziehungsweise die Klägerin der Streithelferin den Besitz am Bargeld. Mit Zugang des Zählprotokolls bei der Streithelferin ist die Klägerin beziehungsweise der Subunternehmer von der Streithelferin beauftragt, das Bargeld zur zuständigen Filiale der D. B.-bank zu transportieren und auf ein bestimmtes Konto der Streithelferin bei der D. B.-bank einzuzahlen.
Auf der Grundlage dieses Kooperationsvertrages schlossen die Klägerin, ihre Kunden und die Streithelferin Verträge ab, in denen das D.-Bank-Verfahren dargestellt ist und der Kunde erklärt, an diesem Verfahren teilzunehmen. Außerdem ist in diesem Vertrag geregelt, ...